Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 263/18

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die vom Kläger für die Inszenierung des Stückes „Der Idiot“ im Jahre 2015 für das Staatsschauspiel E komponierte, arrangierte und produzierte Musik im Rahmen einer Übernahme dieser Inszenierung durch die Beklagte im E1 Schauspielhaus oder an anderen Spielstätten öffentlich aufzuführen oder aufführen zu lassen.

Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei Ordnungshaft an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, wie oft und wann sie ab der Spielzeit 2017/2018 die in Ziffer 1 genannte Inszenierung unter Verwendung der vom Kläger komponierten, arrangierten und produzierten Musik im E1 Schauspielhaus aufgeführt hat oder an anderen Spielstätten hat aufführen lassen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen darüber, in welchen audiovisuellen Medien (z.B. YouTube) sie die in Ziffer 1 genannte Inszenierung auszugsweise unter Einblendung der vom Kläger komponierten, arrangierten und produzierten Musik öffentlich zugänglich gemacht hat oder hat öffentlich zugänglich machen lassen.

Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 745,20 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2018 zu zahlen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR.


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