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UrhG § 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.

(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.

(3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.

(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs nach Absatz 1 wandelt sich das ausschließliche Nutzungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht um oder erlischt insgesamt.

(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.

(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 167/23
12. Juli 2024
6 U 167/23 12. Juli 2024
Urteil vom Finanzgericht Köln - 3 K 2206/13
28. September 2016
3 K 2206/13 28. September 2016
Urteil vom Finanzgericht Köln - 13 K 2205/13
25. August 2016
13 K 2205/13 25. August 2016
Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (2. Zivilsenat) - 2 U 18/11
9. Mai 2012
2 U 18/11 9. Mai 2012
Urteil vom Landgericht Rostock (2. Kammer für Handelssachen) - 6 HK O 45/10
12. Mai 2011
6 HK O 45/10 12. Mai 2011
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-4 U 183/10
27. Januar 2011
I-4 U 183/10 27. Januar 2011
Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 229/09
5. Mai 2010
28 O 229/09 5. Mai 2010
Urteil vom Landgericht Rostock (3. Zivilkammer) - 3 O 166/09
31. Juli 2009
3 O 166/09 31. Juli 2009
Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 603/08
1. Juli 2009
28 O 603/08 1. Juli 2009
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 224/05
14. Juli 2006
6 U 224/05 14. Juli 2006