Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-4 U 183/10

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 02. September 2010 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder bei Meidung einer Ordnungshaft – letztere zu vollziehen am Vorstandsvorsitzenden – bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,-, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

verboten,

eine „Rahmenvereinbarung über freie Mitarbeit“ mit den nachfolgend wiedergegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber freien Mitarbeitern zu verwenden oder sich gegenüber freien Mitarbeitern auf diese Klauseln zu berufen:

4.5 Der freie Mitarbeiter ist verpflichtet, die Gutschriftrechnung unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwände hiergegen spätestens innerhalb von 3 Monaten schriftlich gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen. Bei verspäteter Geltendmachung ist die Gesellschaft dazu berechtigt, die Erfüllung zu verweigern.

4.6 Die Gesellschaft behält sich vor, Leistungen aus inhaltlichen, qualitativen oder rechtlichen Gründen nicht oder nicht vollständig abzunehmen, insoweit entsteht kein Honoraranspruch. Bei einem vereinbarten Zeilenhonorar ist allein der Umfang der tatsächlich veröffentlichten Zeilen für die Berechnung des Honorars maßgeblich.

4.7 Die Bezahlung eines über die vereinbarten Honorare hinausgehenden Honorars für die Erstellung außergewöhnlichen (Recherche-)Aufwand setzt voraus, dass sich die Vertragsparteien über die besondere Honorierung und deren Höhe vor Erstellung der Leistung in Schrift- oder Textform (z.B per Fax/Email) geeinigt haben.

6.3 Die Gesellschaft hat das Recht zur Umgestaltung.

6.4 Der Gesellschaft wird das Recht eingeräumt, diese Rechte im In- und Ausland auch durch Dritte unter Übertragung der entsprechenden Nutzungs- und Verwertungsrechte nutzen zu lassen und/oder Dritten diese Nutzungs- und Verwertungsrechte einzuräumen.

6.5 Die Urheberpersönlichkeitsrechte des freien Mitarbeiters an seinen Beiträgen bleiben ansonsten unberührt. Der freie Mitarbeiter wird seine Urheberpersönlichkeitsrechte nicht in einer Weise geltend machen, die einen Konflikt mit den der Gesellschaft überlassenen Befugnissen und den wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft herbeiführen kann.

6.6 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit dem vereinbarten Honorar gemäß § 3 die Übertragung der zuvor aufgeführten Nutzungs- und Verwertungsrechte abgegolten ist.

6.7 Der freie Mitarbeiter garantiert der Gesellschaft den Bestand der zuvor bezeichneten Rechte, er versichert, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind. Soweit Dritten irgendwelche Rechte zustehen, verpflichtet sich der freie Mitarbeiter, die Gesellschaft von Ansprüchen hieraus freizustellen.

6.8 Die Gesellschaft ist zur Auswertung der übertragenen Rechte nicht verpflichtet.

8.2 Andere Vereinbarungen sind nicht getroffen. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine etwaige Änderung der vorstehend vereinbarten Schriftformklausel.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtstreits tragen der Antragsteller 1/4 und die Antragsgegnerin 3/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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