Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.
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UrhG § 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Landgericht Köln - 14 O 347/22
14. Dezember 2023
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14 O 347/22 | 14. Dezember 2023 |