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UrhG § 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Köln - 14 O 347/22
14. Dezember 2023
14 O 347/22 14. Dezember 2023