UrhG § 92 Ausübende Künstler

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

(1) Schließt ein ausübender Künstler mit dem Filmhersteller einen Vertrag über seine Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmwerks, so liegt darin im Zweifel hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks die Einräumung des Rechts, die Darbietung auf eine der dem ausübenden Künstler nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen.

(2) Hat der ausübende Künstler im Voraus ein in Absatz 1 genanntes Recht übertragen oder einem Dritten hieran ein Nutzungsrecht eingeräumt, so behält er gleichwohl die Befugnis, dem Filmhersteller dieses Recht hinsichtlich der Verwertung des Filmwerkes zu übertragen oder einzuräumen.

(3) § 90 gilt entsprechend.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Hamburg - 308 O 236/15
29. November 2017
308 O 236/15 29. November 2017
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (3. Zivilsenat) - 3 W 3/17
30. Januar 2017
3 W 3/17 30. Januar 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 43/14
21. April 2016
I ZR 43/14 21. April 2016