Urteil vom Landgericht Hamburg - 308 O 236/15

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten zu 2) im Rahmen einer Stufenklage - nach Rücknahme der Klage gegen den Beklagten zu 1) und übereinstimmender Erledigungserklärung der ersten Stufe im Verhältnis zur Beklagten zu 2) - die Auszahlung behaupteter Fremdgelder in Höhe von 536.131,81 € an die Miturhebergemeinschaft des Musikwerks „E.“, die aus Abmahntätigkeiten der Beklagten zu 2) im Zeitraum September 2011 bis Dezember 2014 resultieren.

2

Der Kläger ist Mitglied der Musikgruppe G. und zugleich Miturheber an dem Text und der Komposition des Musikwerkes „E.“. Das Musikwerk wurde 2010 von dem Kläger, Herrn C. K. (dem ursprünglichen Beklagten zu 1) sowie dem in Dänemark lebenden Herrn A. K. im Rahmen eines Songwriting-Camps getextet und komponiert. Im Dezember 2010 ließen sie das Werk bei der GEMA unter der Nr... registrieren und sich zu jeweils 1/3 als Miturheber an Text und Komposition eintragen (Anlage K2). „E.“ wurde Anfang September 2011 als Single der Musikgruppe G. veröffentlicht. Das Musikstück erreichte nach seiner Veröffentlichung Platz 9 der Charts. Neben dem Kläger ist weiteres Mitglied der Musikgruppe G. Frau C. N..

3

Die Beklagte zu 2) ist eine auf Urheberrecht spezialisierte Kanzlei.

4

Der ursprüngliche Beklagte zu 1), Herr C. K., ist Autor und Komponist verschiedener musikalischer Werke. Neben der Mitwirkung an der Entstehung des streitgegenständlichen Musikwerks „E.“ komponierte und textete er u.a. gemeinsam mit Herrn A1 K1 für die Musikgruppe M. das Musikwerk „L. a L.“.

5

Im Juli 2010 beauftragten Herr K. und Herr K1 die Beklagte zu 2) damit, gegen die illegale Verbreitung des Musikwerkes „M. –L. a L.“ in Filesharing-Netzwerken im Internet vorzugehen und im Namen der Künstler Unterlassungs- und Ersatzansprüche geltend zu machen. Sie schlossen hierzu eine schriftliche Mandatsvereinbarung. Gemäß Ziffer 4.1 dieser Vereinbarung sollten alle Zahlungen auf ein separates, von der Beklagten zu 2) treuhänderisch geführten Konto erfolgen, von dem gemäß Ziffer 4.2 sämtliche Kosten – u.a. die Kosten der Beklagten zu 2), der IT-Ermittlerfirma und der für die Beauskunftung und Zuordnung der ermittelten IP-Adressen zu Telefonanschlüssen entstandenen Gerichts- und sonstigen Kosten – bezahlt werden sollten. Die monatlich eingegangenen Ersatzzahlungen abzüglich der genannten Kosten sollten gemäß Ziffer 4.3 bis zum 15. des Folgemonats an die Miturheber weitergeleitet werden. Welche Kosten der Beklagten zu 2) und der IT-Ermittlerfirma berücksichtigt werden sollten, wurde nicht schriftlich festgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Mandatsvereinbarung vom 7./9./12. Juli 2010 (Anlage B4) Bezug genommen.

6

In der Folgezeit begann die Beklagte zu 2) mit Abmahntätigkeiten wegen des Musikwerkes „M.- L. a L.“ und erstellte gegenüber Herrn K. Abrechnungen, die vorliegend nicht streitgegenständlich sind.

7

Im Mai 2011 schlossen Herr K. und sein Management, die M.- E. E. GmbH, sowie die Beklagte zu 2) eine Vereinbarung über die Abrechnung und Beteiligung des Managements des Herrn K. an den im Auftrag und auf Rechnung des Herrn K. von der Beklagten zu 2) eingezogenen Erlösen aus Abmahntätigkeiten. Danach sollte das Management des Herrn K. 20% der von der Beklagten zu 2) für Herrn K. eingezogenen Erlösen unmittelbar von der Beklagten zu 2) erhalten. Auf Anlage B5 wird Bezug genommen.

8

Ebenfalls im Mai 2011 vereinbarten die Beklagte zu 2) und Herr K. mündlich unter Vermittlung des Managers M., dass die Kosten bei einem Vorgehen der Beklagten zu 2) im Wege des Mahnverfahrens nach erfolgloser Abmahnung je zur Hälfte von den Miturhebern und der IT-Ermittlerfirma getragen werden müssten, ohne Beteiligung der Beklagten zu 2). Auf Anlage B7 wird verwiesen.

9

Nach der Veröffentlichung des Musikwerkes „E.“ im September 2011 beauftragte der Miturheber K. die Beklagte zu 2) mündlich damit, auch die durch den unberechtigten Tausch des Musikstückes „E.“ in Filesharing-Netzwerken begangenen Urheberrechtsverletzungen ermitteln zu lassen und die Verletzer abzumahnen und zur Zahlung von Schadensersatz aufzufordern. Die in diesem Zusammenhang getroffene Vergütungsvereinbarung ist zwischen den Parteien streitig.

10

Parallel informierte der Manager M. des Herrn K. den Manager der Musikgruppe G., Herrn U. K., über das beabsichtigte Vorgehen. Mit E-Mail vom 12. September 2011 bat der weitere Manager der Musikgruppe G., Herr T. H., um genauere Informationen und wies darauf hin, dass die Musikgruppe aus den Verfahren herauszuhalten sei, damit die Band nicht „aktiv gebranded“ werde (Anlage B11). Nachfolgend einigten sich das Management des Klägers und das Management des Herrn K. mit Zustimmung des Herrn K. und des Klägers auf eine Beteiligungsquote des Klägers an 1/3 der Einnahmen aus den Abmahntätigkeiten der Beklagten zu 2) in Bezug auf das Musikwerk „E.“. Im Verhältnis zur Beklagten zu 2) und den Abgemahnten sollte allein Herr K. in Erscheinung treten und dieser anschließend die an ihn ausgekehrten Erlöse gegenüber den beiden Miturhebern K. in Dänemark und dem Kläger abrechnen und auszahlen. Mit dem Miturheber K. vereinbarte Herr K. eine Beteiligungsquote von 25% an den abgerechneten Einnahmen. Er selbst behielt von dem Rechteinhaberanteil einen Einnahmeanteil von 41,666%.

11

Die Beklagte zu 2) beauftragte als IT-Ermittlerfirma zunächst die G. Ltd. und ab April 2012 die M. E. UG (vgl. Rechnungen gemäß Anlagenkonvolut B37). Sie begann noch im September 2011 mit der Versendung von Abmahnungen an illegale Verbreiter des Musikstückes „E.“ in Filesharing-Netzwerken. In den Abmahnschreiben machte sie, gestützt auf § 97 UrhG, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend und verlangte von den Abgemahnten die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung und die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 450 € „zur Abgeltung der auf Grund dieser Angelegenheit entstandenen Kosten“. Auf das beispielhaft vorgelegte Abmahnschreiben gemäß Anlage K4 wird Bezug genommen. Die von der Beklagten zu 2) im Zeitraum September 2011 bis Ende Dezember 2014 insgesamt vereinnahmten Zahlungen von Abgemahnten für das Musikwerk „E.“ betrugen 899.616,10 €. Die eingezogenen Gelder wurden auf einem separaten Konto bei der H. - Kontonummer... , BLZ... - verbucht.

12

Die Beklagte zu 2) rechnete die vereinnahmten Gelder abzüglich Rechtsanwaltshonorare, Kosten für die IT-Ermittlerfirma und den von Herrn K. bzw. den Rechteinhabern zu tragenden Gerichts- und Providerkosten für die Beauskunftung der Anschlussinhaber sowie den Kosten für Mahn- und Gerichtsverfahren gegenüber Herrn K. ab. Die erste Abrechnung für das Musikstück „E.“ erfolgte am 23. Januar 2012 und umfasste den Zeitraum 1. September 2011 bis 31. Dezember 2011. Sie wies einen Betrag von 71.580,00 € als „erhaltene Fremdgelder“ aus, von dem „Rechtsanwaltshonorar“ in Höhe von 31.813,33 €, „Auslagen IT-Kosten“ in Höhe von 17.895,00 €, Provider- und Gerichtskosten in Höhe von 4.268,61 € sowie Umsatzsteuer in Höhe von 10.225,62 € abgezogen wurde. Der Netto-Auszahlungsbetrag an Herrn K. aus dieser ersten Abrechnung betrug 7.347,44 €. Wegen des genauen Inhalts wird auf die Anlage B24 Bezug genommen. Die übrigen Abrechnungen, die von der Beklagten zu 2) mit dem Anlagenkonvolut B36 (fünf Aktenordner) vorgelegt wurden, waren vergleichbar aufgeschlüsselt.

13

Der Abrechnung vom 23. Januar 2012 war ein erläuterndes Schreiben der Beklagten zu 2) beigefügt. Hierin heißt es u.a.:

14

„In Bezug auf die Höhe der auszuzahlenden Fremdgelder ist zu berücksichtigen, dass es sich nach diesseitiger Auffassung um sog. „echte Schadensersatzzahlungen“ der Gegenseite handelt. Diese sind kraft Gesetzes entstanden, und somit nach hiesiger Auffassung nicht umsatzsteuerbar (vgl. hierzu LG Mannheim, Urteil vom 30.11.2001, 7 O 296/01). Da demnach die geltend gemachte Schadensersatzforderung nach § 97 UrhG, also kraft Gesetzes, folgt, fehlt es an einem irgendwie geartetem Leistungsaustausch des Abgemahnten und dem Rechteinhaber, sodass eine Umsatzsteuerbarkeit entfällt. Aufgrund der uneinheitlichen Handhabung dieser Thematik empfehle ich Ihnen gleichwohl eine Klärung mit Ihrem Steuerberater und/oder dem für Sie zuständigen Finanzamt. (...) Die Ihnen in der beiliegenden Kostennote ausgewiesene Umsatzsteuer von insgesamt 10.255,62 € kann nach diesseitiger Auffassung im Rahmen Ihrer Umsatzsteuererklärung geltend gemacht werden.“

15

Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage B42 Bezug genommen.

16

Sämtlichen Abrechnungen der Beklagten zu 2) waren zudem Excel-Listen über die eingegangenen Einzahlungen der Abgemahnten sowie eine Aufschlüsselung der von jeder Einzahlung auf die Beklagte zu 2), die IT-Ermittlerfirma und die Miturhebergemeinschaft als „Schadensersatz“ entfallenden Anteile beigefügt. Hiernach entfielen von den Einnahmen auf die „RA Kosten“ 44,44 %, auf die „Auslagen IT“ 25% und auf den „Schadensersatz“ 30,56%. Die von Herrn K. zu tragenden Provider-und Gerichtskosten waren am Schluss der Tabelle als Gesamtsumme aufgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B25 (Anlage zur Abrechnung vom 23.1.2012) sowie das Anlagenkonvolut B36 Bezug genommen.

17

Für den Zeitraum September 2011 bis Dezember 2014 erhielt Herr K. von der Beklagten zu 2) als Schadensersatz aus den Abmahntätigkeiten der Beklagten zu 2) betreffend das Musikstück „E.“ 42.064,69 € abgerechnet und ausgezahlt. Der auf die Rechtsanwaltskosten der Beklagten zu 2) für den gesamten Zeitraum berechnete und von der Beklagten zu 2) an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteueranteil betrug 139.414,32 €.

18

Herr K. machte die in den Abrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer gegenüber seinem Finanzamt als erstattungsfähige Vorsteuer geltend und erhielt sie von seinem Finanzamt erstattet. Eine bei Herrn K. vom Finanzamt durchgeführte Umsatzsteuersonderprüfung für die Jahre 2010 und das erste Quartal 2011, in deren Zeitraum mit der Abmahntätigkeit und Abrechnung für das Musikwerk „M. –L. a L.“ begonnen worden war, blieb ohne Beanstandungen. Für den Rest des Jahres 2011 und das Jahr 2012 wurde noch keine Umsatzsteuersonderprüfung durchgeführt.

19

Auf der Grundlage der Abrechnungen der Beklagten zu 2) erstellte Herr K. unter Mitwirkung und unter Zuhilfenahme von Beispielsabrechnungen seiner Steuerberaterin Frau B.- L. (Anlagen B15 und B20) seinerseits Abrechnungen für den Kläger, aus denen sich die Gesamteinnahmen und die von der Beklagten zu 2) in Abzug gebrachten Kosten und die darauf entfallende Umsatzsteuer ergaben. Die erste Abrechnung erfolgte am 7. März 2012. In den Abrechnungen des Herrn K. an den Kläger heißt es jeweils:

20

„Bei den erhaltenen Fremdgeldern handelt es sich um echten Schadensersatz der nicht der Umsatzsteuer unterliegt.“

21

Auf Anlagenkonvolut K6 wird Bezug genommen. Insgesamt erhielt der Kläger von Herrn K. für den Zeitraum 1. September 2011 bis 31. Mai 2012 einen Betrag in Höhe von 8.456,85 € abgerechnet und ausgezahlt. Die Steuerberaterin Frau R. des Klägers war über die Abrechnungen informiert (Anlage B21). Die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer machte auch der Kläger gegenüber seinem Finanzamt als erstattungsfähige Vorsteuer geltend und erhielt diese durch das Finanzamt erstattet.

22

Parallel zur ersten Abrechnung des Herrn K. fand ein Telefonat zwischen Herrn K. und Herrn Rechtsanwalt N. von der Beklagten zu 2) über den vereinbarten „Share“ zwischen den Rechteinhabern und der Beklagten zu 2) statt. Rechtsanwalt N. teilte Herrn K. mit E-Mail vom 5. März 2012 u.a. mit:

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„Ich hoffe ja nicht, dass Du denkst, dass wir uns hier ein riesiges Stück vom Kuchen holen (...) Man muss ja aber noch bedenken, dass wir N. [M.] Share auf uns gezogen haben und somit diesbezüglich einen größeren Betrag ausweisen. Letztendlich erhalten wir denselben Share wie die Rechteinhaber und dieser ist – wie bereits erwähnt – sehr knapp bemessen. (...) Wir verhandeln aber ständig mit dem Software-Unternehmen, um diese um ein paar Prozent zu drücken. (...)“

24

Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf Anlage B41 Bezug genommen.

25

Ab August 2012 stellte Herr K. die Abrechnung der Einnahmen aus den Abmahntätigkeiten der Beklagten zu 2) für „G.- E.“ gegenüber dem Kläger ein. Die letzte Abrechnung des Herrn K. gegenüber dem Kläger datiert vom 22. Juli 2012 und umfasst den Zeitraum Mai 2012 (Anlagenkonvolut K6). Gegenüber seinem Management begründete Herr K. die Einstellung der Abrechnungen damit, dass ab diesem Zeitpunkt auch keine relevanten Beträge mehr an ihn ausgezahlt worden seien (E-Mail vom 3. November 2014, Anlage B45).

26

Mit Kostennoten vom 2. September 2013 (Anlagenkonvolut B32) und 9. Januar 2013 (Anlagenkonvolut B33) erhielt Herr K. zu viel gezahlte Gerichtskosten in Höhe von ca. 12.000,- € von der Beklagten zu 2) rückerstattet. Eine Abrechnung des Herrn K. hierüber gegenüber den Miturhebern unterblieb.

27

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Juli 2014 (Anlage K7) und 25. August 2014 (Anlage K9) verlangte der Kläger von der Beklagten zu 2) Auskunft über Einnahmen aus Abmahntätigkeiten bezogen auf die drei Musikwerke „E.“, „I. b. I.“ und „F.“ der Musikgruppe G.. Die Beklagte zu 2) war in Bezug auf die Musikstücke „I. b. I.“ und „F.“ im Januar 2012 (Anlage B1) bzw. im Sommer 2012 mit der Ermittlung und Abmahnung illegaler Nutzungen in Filesharing-Netzwerken durch andere Rechteinhaber beauftragt worden. An deren Text und Komposition war nicht Herr K. beteiligt. Die hierauf bezogenen Abmahntätigkeiten der Beklagten zu 2) sind vorliegend nicht streitgegenständlich.

28

Die Beklagte zu 2) bot mit Schreiben vom 24. Juli 2014 an, dass ihre Mandanten in ihren Räumlichkeiten jederzeit Einblick in die vorhandenen Unterlagen nehmen könnten und wies darauf hin, dass sie von dem Kläger nicht mandatiert worden sei (Anlage K8).

29

Mit anwaltlichem Schreiben vom 9. Oktober 2014 verlangte der Kläger daraufhin von Herrn K. die Erteilung lückenloser Abrechnungen über die vereinnahmten Gelder einschließlich der vom Finanzamt zurückgezahlten Vorsteuer sowie die Offenlegung des mit der Beklagten zu 2) eingegangenen Mandatsverhältnisses (Anlage K10). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 legitimierte sich die Beklagte zu 2) für Herrn K. und verwies auf die bereits erfolgte Erläuterung des Abrechnungsmodus (Anlage K11).

30

Mit E-Mail vom 4. November 2014 teilte der Manager H. des Klägers dem Manager M. des Herrn K. mit:

31

„(...) Die USt. Thematik haben wir durchaus verstanden und die Gelder ja auch geltend gemacht. Vielmehr leiten sich jedoch aus den fehlenden Abrechnungen von nunmehr 25 Monaten, gerade in dieser Sache unsere Forderungen ab. Nicht nur die eigentlichen Abmahnerlöse (die in ihrer Höhe und Richtigkeit abermals in Frage zu stellen sind) von gut 2 Jahren fehlen unseren Mandanten/Künstlern, sondern darauf basierend on top auch die Möglichkeit, wiederum die MWSt.-Sache geltend zu machen. Ohne Zahlungen/Abrechnungen → hier aber ebenso kein Zugriff.“

32

Wegen des weiteren Inhalts wird auf Anlage B23 Bezug genommen.

33

Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2014 hat der Kläger gegen Herrn K. als Beklagten zu 1) und gegen die Beklagte zu 2) die vorliegende Stufenklage erhoben und auf der ersten Stufe Auskunft über die zwischen Herrn K. und der Beklagten zu 2) getroffene Vergütungsabrede, die im Zeitraum 1. September 2011 bis 31. Dezember 2014 erstellten Abrechnungen sowie eine Aufschlüsselung sämtlicher in Abzug gebrachter Rechnungsposten verlangt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klagschrift vom 30. Dezember 2014, Bl. 1 ff. d.A., Bezug genommen.

34

Mit Abtretungsvertrag vom 20./23. Februar 2015 trat Herr K. seine gegenüber der Beklagten zu 2) bestehenden Ansprüche aus dem Mandatsverhältnis in Bezug auf den Musiktitel „G. –E.“ an den Kläger ab. Auf den Abtretungsvertrag Anlage K13 wird Bezug genommen.

35

Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2015 hat der Kläger die gegen Herrn K. erhobene Klage zurückgenommen und seine seitdem nur noch gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klagforderung (auch) auf die von Herrn K. abgetretenen Ansprüche gestützt.

36

Seit dem Abschluss des Abtretungsvertrages rechnet die Beklagte zu 2) die vereinnahmten Gelder aus der Abmahntätigkeit der Beklagten zu 2) für den Musiktitel „G. –E.“ unmittelbar gegenüber dem Kläger ab. Diese Abrechnungen für den Zeitraum ab Januar 2015 sind nicht streitgegenständlich. Sie ergaben nach Verrechnung der Einnahmen mit Rechtsanwaltshonoraren, den Auslagen für IT- sowie Mahn-, Gerichts und Vollstreckungskosten bislang einen Auszahlungsbetrag von jeweils 0,00 €.

37

Die Beklagte zu 2) hat im Verlauf des vorliegenden Verfahrens diverse Auskünfte über die im Zeitraum 1. September 2011 bis 31. Dezember 2014 bezogenen Einnahmen und abgezogenen Kosten erteilt und die einzelnen Abrechnungen unter Beifügung von Rechnungsunterlagen erläutert. Hinsichtlich der an den Manager M. des Herrn K. abgeführten Einnahmen wird auf die Anlage B10 Bezug genommen. Hinsichtlich der eingenommenen Gelder und abgezogenen Kosten wird auf die mit Schriftsatz der Beklagten zu 2) vom 29. Juli 2016 (Bl. 179 d.A. ff.) eingereichten Übersichten und in Bezug genommenen Abrechnungen samt Belegen gemäß Anlagenkonvolut B36, sowie die mit Schriftsatz vom 1. November 2016 (Bl. 239 ff. d.A.) ergänzend eingereichten Unterlagen Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2016 hat der Kläger die erste Stufe für erledigt erklärt und auf der zweiten Stufe die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Beklagten zu 2) verlangt. Die Beklagte zu 2) hat der Erledigungserklärung nicht widersprochen. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2017 hat der Kläger von der zweiten Stufe Abstand genommen. Er macht nunmehr auf der Leistungsstufe Zahlungsansprüche geltend.

38

Der Kläger behauptet, er habe einen Anspruch auf Auszahlung von 536.131,81 €, welcher sich aus der Differenz der von der Beklagten zu 2) vereinnahmten und in ihren Abrechnungen als „Fremdgelder“ bezeichneten Abmahnzahlungen in Höhe von 899.816,10 € abzüglich der an Herrn K. gezahlten „Ausschüttungen“ in Höhe von 42.064,69 € sowie abzüglich weiterer Kosten für Inkassoverfahren, Providerkosten, vorgerichtliche Kosten, Mahn-/Gerichts-/Vollstreckungskosten sowie Kosten für „C.“ in Höhe von insgesamt 321.619,61 €, wie sie sich aus dem Schriftsatz der Beklagten zu 2) vom 29. Juli 2016 ergeben würden (Bl. 194/195 d.A.). Von den vereinnahmten Geldern nicht abzuziehen seien angebliche Vergütungsansprüche der Beklagten zu 2) und des IT-Dienstleisters. Zwischen der Beklagten zu 2) und Herrn K. sei keine wirksame Vergütungsvereinbarung zu Stande gekommen. Die im RVG für eine Erfolgsvergütung gesetzten Schranken seien nicht erfüllt und etwaige mündliche Absprachen nichtig. Eine Absprache mit Herrn K., dass die Gelder zum Zeitpunkt des Geldeingangs auf dem Konto „at source“ zwischen Herrn K., der Beklagten zu 2) und dem IT-Dienstleister nach einem bestimmten Schlüssel geteilt werden sollten, sei mit Herrn K. nicht vereinbart worden und gemäß RVG auch nicht zulässig. Jedenfalls sei Herr K. nicht über eine Kürzung des Anteils des IT-Dienstleister von 1/3 auf 1/4 bei gleichzeitiger eigener „Bereicherung“ der Beklagten zu 2) hingewiesen worden. Ein wirksamer Vertrag zwischen Herrn K. und irgendeinem IT-Dienstleister sei ebenfalls nicht geschlossen worden.

39

Die in den Abrechnungen aufgeführten Umsatzsteuern in Höhe von 139.414,32 € seien nicht als Zahlungen der Beklagten zu 2) auf den Miturheberanteil an den Einnahmen zu werten. Dass eine Beteiligung des Herrn K. an den Einnahmen aus den Abmahnungen aus zwei Teilen, nämlich Auszahlung direkt und Steuererstattung bestehen würde, sei weder schriftlich vereinbart worden, noch sei Herr K. über die mit diesem Beteiligungssystem einhergehenden rechtlichen und steuerlichen Risiken aufgeklärt worden. Den Prozessbevollmächtigten des Klägers seien Fälle bekannt, in denen das Finanzamt noch Jahre später eine Rückzahlung der erstatteten Umsatzsteuer gefordert habe. Dass bisherige Steuerprüfung bei Herrn K. bezüglich dieses Punktes keine Beanstandungen ergeben hätten, schließe ein solches Risiko bis zur Bestandskraft der Bescheide nicht aus. Zudem sei im Zeitpunkt des Auftrags an die Beklagte zu 2) noch nicht gesichert gewesen, wie das Finanzamt den Fall beurteilen würde. Das Beteiligungsmodell könne erst recht nicht für den in Dänemark lebenden Miturheber K. als Ausländer gelten. Die Umsatzsteuer sei weder eine Auszahlung der Beklagten noch eine Einnahme.

40

Eine Beteiligung der Beklagten zu 2) an den Einnahmen scheide auch deshalb aus, weil die Beklagte die Zahlungen für die Urheber eingezogen habe und die Abgemahnten eine Tilgungsbestimmung zugunsten der Urheber und nicht (teilweise) zugunsten der Beklagten zu 2) getroffen hätten.

41

Die Beklagte zu 2) habe keine hinreichenden Tatsachen dafür vorgetragen, wie sie ihre gesetzlichen Ansprüche gemäß RVG berechnen würde.

42

Die Abrechnungen erfüllten auch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 10 RVG, da sie nicht die Gebühren, den Gebührentatbestand und die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses sowie nicht den Gegenstandswert bezeichnen würden. Sie seien zudem nicht von einem bei der Beklagten zu 2) tätigen Rechtsanwalt unterzeichnet worden.

43

Der Kläger beantragt,

44

die Beklagte [zu 2)] zu verurteilen,

45

1. an die Miturhebergemeinschaft des Musikwerks „E.“ (GEMA-Nr... ), bestehend aus dem Kläger, Herrn C. K. und Herrn A. K., EUR 536.131,81 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

46

2. dem Kläger die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 745,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

47

Die Beklagte zu 2) beantragt,

48

die Klage abzuweisen.

49

Die Beklagte zu 2) behauptet, die Vergütungsvereinbarung zwischen Herrn K. und ihr betreffend ihrer Abmahntätigkeit für das Musikwerk „E.“ sei in Anlehnung an die zuvor getroffene Mandatsvereinbarung betreffend das Musikwerk „M. - L. a L.“ geschlossen worden. Ergänzend zu der schriftlichen Mandatsvereinbarung (Anlage B4) sei zwischen Herrn K. und ihr vereinbart worden, die einzelnen Abmahnungen nicht nach ihrem wirklichen Gegenstandswert abzurechnen, der entsprechend der damaligen Gerichtspraxis in Deutschland (Anlage B43) mit jeweils 6.000,- € je Abmahnung anzusetzen gewesen sei, da bei einer solchen Abrechnung die Anwaltskosten im Verhältnis zu den Einnahmen zu hoch gewesen wären und ein Tätigwerden der Beklagten zu 2) für die Rechteinhaber ein Minusgeschäft gewesen sei. Stattdessen sei ursprünglich vereinbart worden, dass die Einnahmen zwischen den Rechteinhabern, der Beklagten zu 2) und der IT-Ermittlerfirma gedrittelt werden würden und jede der drei Parteien auch 1/3 der anfallenden Kosten tragen würde. Die Beteiligung der Rechteinhaber an 1/3 der Einnahmen sei unter Berücksichtigung des erstattungsfähigen Umsatzsteueranteils verstanden und vereinbart worden, da dieser Anteil bei den Rechteinhabern verbliebe. Ein Abzug der Umsatzsteuer von der Beteiligungsquote der Beklagten zu 2) sei nicht vorgesehen gewesen. Der Abrechnungsmodus sei mit Herrn K. und seinem Management vor Beginn der Zusammenarbeit besprochen worden, beide hätten sich hiermit einverstanden erklärt. Die steuerrechtliche Behandlung der Abmahneinnahmen als nicht umsatzsteuerpflichtiger echter Schadensersatz sei von ihren Steuerberatern und denen der Rechteinhaber geprüft und deren Beurteilung von den jeweiligen Finanzämtern geteilt worden, was daraus ersichtlich sei, dass sämtliche Umsatzsteuern erstattet worden seien.

50

Der Beteiligungsanteil der Beklagten zu 2) an den Einnahmen sei noch vor Beginn der Abmahntätigkeit für „E.“ in Abstimmung mit Herrn K. von ursprünglich 1/3 zu Lasten des Beteiligungsanteils des IT-Unternehmens verändert worden, wonach die IT-Ermittlerfirma nur 25% der Einnahmen und die Beklagten zu 2) die „frei gewordenen“ 8.333 % Beteiligungsanteil, mithin 41,666 %, erhalten sollte. Dies sei erforderlich gewesen, da die Kosten der Verfahren – insbesondere die Gerichtskosten – höher als erwartet ausgefallen seien und die Beklagte zu 2) andernfalls die Verfahren nicht kostendeckend hätte weiterbetreiben können. Mit der Änderung der Verteilungsquote sei Herr K. einverstanden gewesen, da für ihn entscheidend gewesen sei, dass ihm weiterhin 1/3 der Einnahmen nach Abzug der anteilig zu tragenden Kosten zukomme. Die weitere Verteilung der Gelder sei ihm egal gewesen. Sie, die Beklagte zu 2), habe von den vereinnahmten Geldern zusätzlich noch den auf den Anteil des Herrn K. entfallenden Management-Anteil der M. E. E. GmbH von 20% einbehalten und unmittelbar an das Management abgeführt, wie mit Vertrag vom Mai 2011 (Anlage B5) zwischen ihr und Herrn K. vereinbart. Hieraus habe sich in Bezug auf das Musikstück „E.“ eine Beteiligungsquote des Managements von 20% an dem Anteil des Herrn K. (5/12 des Rechteinhaberanteils bzw. 13,88% der Gesamteinnahmen) ergeben. Dies habe zu einer Abführungsquote an das Management von 2,77% von den Gesamteinnahmen und einer Einbehaltungsquote der Beklagten zu 2) von insgesamt 44,44% der Einnahmen geführt, wie beispielhaft aus der Liste Anlage B25 sowie aus der in der mündlichen Verhandlung vom 6.4.2016 eingereichten Übersicht der Beklagten zu 2) (Bl. 152 d.A.) ersichtlich sei. Den Rechteinhabern sei eine Beteiligung in Höhe von 30,555% an den Einnahmen verblieben (100% abzgl. 44,44% für die Beklagte zu 2) einschließlich des Managementanteils des K. abzgl. 25% für das IT-Unternehmen, vgl. die Anlage zum Sitzungsprotokoll Bl. 152 d.A. und die Ausführungen der Beklagten zu 2) im Schriftsatz vom 19.8.2015, Seite 15 ff = Bl. 87 ff. d.A.). Vereinbarungsgemäß seien hiervon vor der Auszahlung die von den Rechteinhabern anteilig zu tragenden Kosten abgezogen worden. Diese hätten bezogen auf Providerkosten sowie Mahn-/Gerichts- und Vollstreckungskosten sowie Inkassoverfahren jeweils ein Drittel betragen, bezogen auf Mahnbescheidsverfahren die Hälfte, entsprechend der hierzu getroffenen gesonderten Vereinbarung (Anlage B7). Der Auszahlungsanteil an Herrn K. aus der Abmahntätigkeit der Beklagten zu 2) für „E.“ habe nach Abzug aller anteilig zu tragenden Kosten und unter Einbeziehung des Umsatzsteueranteils bis Dezember 2014 insgesamt 181.479,01 € betragen, wovon 42.064,69 € direkte Auszahlungen der Beklagten zu 2) und 139.414,32 € Umsatzsteuererstattungen gewesen seien (vgl. Ausführungen im Schriftsatz vom 29. Juli 2016, Bl. 195 d.A). Dies entspreche dem vereinbarten 1/3-Anteil an den Gesamteinnahmen in Höhe von 899.816,10 € abzüglich Kostenanteil in Höhe von 321.619,61 € abzüglich Management-Provision.

51

Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2017 hat die Beklagte zu 2) widerklagend bestrittene noch offene Kosten aus ihrer Abmahntätigkeit im Zusammenhang mit dem Musikwerk „E.“ in Höhe von 12.791,29 € gegenüber dem Kläger geltend gemacht. Sie hat hierzu ausgeführt, im Zusammenhang mit der Abmahntätigkeit für „E.“ habe sich aufgrund der hohen Kosten eine große Kostenposition zu Lasten des Herrn K. bzw. der Rechteinhaber ergeben, die erstmals im Monat Dezember 2012 eine Kostenliquidation ergeben habe (Anlagenkonvolut B34), die von Herrn K. nicht bezahlt, sondern in den Folgemonat vorgeschoben und mit eingehenden Geldern verrechnet worden sei. Im Kontokorrentverhältnis seien nach wie vor nicht abgerechnete Kosten zu Lasten der Rechteinhaber offen, die sie aufgrund des Abtretungsvertrages mit Herrn K. gegen den Kläger geltend mache. In der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2017 hat die Beklagte zu 2) ihre Widerklage mit Zustimmung des Klägers zurückgenommen.

52

Das Gericht hat den Kläger und Rechtsanwalt N. der Beklagten zu 2) persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C. K., T. H., S. B.- L. und N. M.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.09.2017 Bezug genommen.

53

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 20.09.2017 und 11.10.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

54

Die noch allein streitgegenständliche dritte Stufe der Stufenklage ist zulässig aber unbegründet.

I.

55

Der Miturhebergemeinschaft an dem Musikwerk „E.“, bestehend aus dem Kläger, Herrn K. und Herrn K., steht gegen die Beklagte zu 2) kein Anspruch auf Auszahlung der in den Abrechnungen des Anlagenkonvoluts B36 als „Fremdgelder“ bezeichneten Einnahmen in Höhe von 536.131,81 (899.816,10 € abzüglich der an Herrn K. gezahlten „Ausschüttungen“ in Höhe von 42.064,69 € und abzüglich weiterer 321.619,61 € Kostenpositionen) zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus den an den Kläger abgetretenen Ansprüchen des Herrn K. gemäß §§ 675 Abs. 1, 667 2. Alt BGB i.V.m § 43a Abs. 5 S. 2 BRAO auf der Grundlage des mit der Beklagten zu 2) geschlossenen Mandatsvertrages.

56

1. Herr K. und die Beklagte zu 2) haben zwar einen Mandatsvertrag geschlossen, infolgedessen die Beklagte zu 2) für Herrn K. ab September 2011 Abmahntätigkeiten für das Musikwerk „E.“ vorgenommen hat. Die einbezogenen Gelder aus der Abmahntätigkeit der Beklagten zu 2) für das Musikwerk „E.“ stellen jedoch entgegen der Auffassung des Klägers und trotz ihrer Bezeichnung als „Fremdgelder“ in den Abrechnungen der Beklagten zu 2) (Anlage B24 und Anlagenkonvolut B36) keine „Fremdgelder“ im Sinne des § 43a Abs. 5 S. 2 BRAO dar, die in voller Höhe an die Miturhebergemeinschaft auszukehren wären. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme handelte es sich vielmehr um Einnahmen, die der Beklagten zu 2), dem IT-Unternehmen und Herrn K. als alleiniger Mandant der Beklagten zu 2) vereinbarungsgemäß gemeinschaftlich zustanden und über die die Beklagte zu 2) nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel gegenüber Herrn K. abrechnen und lediglich etwaige Überschüsse auszahlen sollte. Herrn K. standen danach nur 1/3 der Einnahmen abzüglich eines Kostenanteils zu und dieser Anteil war unter Einbeziehung des gegenüber dem Finanzamt gesondert geltend zu machenden Umsatzsteueranteils zu berechnen (hierzu unter a). Obwohl die Vergütungsabrede damit gegen §§ 3a und 4a RVG verstieß, begründet sie gemäß § 4b RVG dennoch einen Anspruch der Beklagten zu 2) auf eine Vergütung in der vereinbarten Höhe, da sie unterhalb der gesetzlichen Gebührengrenze liegt (hierzu unter b). Sie ist auch nicht gemäß § 134 BGB wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nicht, da eine fehlerhafte steuerrechtliche Beurteilung der Abmahnzahlungen als echter Schadensersatz nicht ersichtlich ist und infolgedessen auch die Geltendmachung der Vorsteuerabzugsberechtigung für die Anwaltskosten steuerrechtlich zulässig und vertretbar war; auch ist kein Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegeben (hierzu unter c). Sonstige Fehler in der Abrechnung der Einnahmen sind ebenfalls nicht ersichtlich (hierzu unter d) und die Vergütung war auch fällig (hierzu unter e).

57

a) Die Zeugen M. und K. haben beide bestätigt, dass es eine mündliche Vereinbarung zwischen Herrn K. und der Beklagten zu 2) gab, aufgrund derer die Beklagte zu 2) ihre bereits für „M. –L. a L.“ begonnene Abmahntätigkeit auf das Musikstück „E.“ ausweiten sollte und die Einnahmen und Kosten der Abmahntätigkeit der Beklagten zu 2) nicht nach RVG abrechnen, sondern zwischen Herrn K. als ihren Mandanten, der Beklagten zu 2) und der IT-Firma nach dem sich aus den vorliegenden Abrechnungen gemäß Anlagenkonvolut K36 ergebenden Verteilungsschlüssel in der von der Beklagten zu 2) dargelegten Verrechnungsmethode verteilen sollte.

58

(1) Der Zeuge K. hat hierzu ausgesagt, er habe die Vereinbarung zwar nicht selbst mit der Beklagten zu 2) verhandelt und auch nicht vollständig verstanden, insbesondere sei ihm die Abrechnung unter Einbeziehung der Umsatzsteuer als Teil des den Rechteinhabern verbleibenden Anteils zunächst merkwürdig vorgekommen. Er habe insoweit aber seinem Management und seiner Steuerberaterin vertraut. Sein Management habe im Jahr 2010 mehrere Angebote eingeholt und ihm die Beauftragung der Beklagten zu 2) mit der Abmahntätigkeit empfohlen, weil die Angebote anderer Kanzleien für die Urheber schlechter gewesen seien. Daraufhin habe er der zwischen seinem Manager M. und der Beklagten zu 2) mündlich ausgehandelten Vereinbarung zugestimmt und für das Finanzamt zusätzlich die schriftliche Vereinbarung gemäß Anlage B4 mit der Beklagten zu 2) geschlossen. Die Einbehaltung des Managementanteils des Herrn M. sei mit der Beklagten zu 2) zusätzlich vereinbart worden. Die Beauftragung der Beklagten zu 2) sei später mündlich auf das Musikstück „E.“ ausgeweitet worden sei. Der ursprünglich vereinbarte „Split“ der Einnahmen abzüglich der Kosten von jeweils 1/3 sei etwa im Mai 2011 dahingehend verändert worden, dass die Beklagte zu 2) 40% der Einnahmen und die Urheber und IT-Firma jeweils 30% erhalten sollte. Hierüber habe ihn sein Manager M. informiert. Den aus den Abrechnungen ersichtlichen Verteilungsschlüssel habe er nie in Frage gestellt. Die Abrechnungen der Beklagten zu 2) einschließlich der Excel-Listen habe er erhalten, jedoch nicht im Einzelnen nachgeprüft. Seine Steuerberaterin habe er gebeten, die Abrechnung unter Einbeziehung der Umsatzsteuer mit dem Finanzamt zu klären, um mit dem Finanzamt keinen Stress zu haben. Diese habe ihm bei der Weiterverrechnung mit den Miturhebern geholfen. Die Umsatzsteuer habe er gezogen und dieses Abrechnungsmodell sei auch mit dem Kläger so besprochen gewesen. Lediglich für den in Dänemark ansässigen Miturheber K. sei ein anderer Abrechnungsmodus erforderlich gewesen, weil er die Umsatzsteuer im EU-Ausland nicht habe geltend machen können, weshalb er andere Abrechnungen als der Kläger erhalten habe. Auch hierbei habe ihm seine Steuerberaterin geholfen.

59

(2) Der Zeuge M. hat ausgesagt, er habe sich 2009/2010 bei verschiedenen Kanzleien nach Möglichkeiten der Abmahntätigkeiten für Musikstücke der bei ihm unter Vertrag stehenden Künstler erkundigt und habe für andere Künstler auch mit anderen Kanzleien zusammengearbeitet. Nach seinem Eindruck sei bei der Beklagten zu 2) am meisten für die Urheber hängen geblieben, auch weil diese die Titel sehr effizient verfolgt habe. Dass die Vorsteuer Teil der Einnahmenerstattung war, sei auch bei anderen Kanzleien so gehandhabt worden. Er habe das Angebot der Beklagten zu 2) daher Herrn K. empfohlen und dieser habe dem zugestimmt. Er habe die Abrechnungen der Beklagten zu 2) anschließend auf ihre Stimmigkeit hin überprüft, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Kosten am Ende inklusive der Mehrwertsteuer 1/3 für die Miturheber verblieben sei. Dies sei für ihn entscheidend gewesen. Wie die Verteilung zwischen IT und Rechtsanwälten stattfinden sollte, habe ihn im Ergebnis nicht interessiert. Der Zeuge hat weiter ausgesagt, dass bezüglich der Abrechnungen der Einnahmen und Kosten aus Mahnbescheidsverfahren eine gesonderte Vereinbarung mit der Beklagten zu 2) getroffen worden war, wonach die Kosten zu 50% von den Miturhebern und zu 50% von der IT getragen werden sollten und die Einnahmen zu 50% der Beklagten zu 2) und zu je 25% der IT und den Miturhebern zustehen sollten.

60

(3) Beide Zeugen haben damit die mündliche Vereinbarung des von der Beklagten zu 2) behaupteten Verteilungsschlüssels, wonach Herrn K. aus den Abmahneinnahmen unter Einbeziehung der Vorsteuererstattung ein Drittel erhalten sollte und der Rest der Beklagten zu 2) und dem IT-Unternehmen zustehen sollte, bestätigt. Ebenso hat der Zeuge M. die von der Beklagten zu 2) behauptete abweichende Verteilung der Einnahmen und Kosten betreffend Mahnbescheidsverfahren bestätigt. Eine Veränderung des Verteilungsschlüssels aus Abmahnverfahren dahingehend, dass die IT-Ermittlungsfirma lediglich 25% und die Beklage zu 2) die frei werdenden 8,333 % erhielt, konnten beide Zeugen zwar nicht konkret erinnern. Der Zeuge K. hat allerdings bestätigt, dass vor Beginn der Abmahntätigkeit für „E.“ eine Veränderung des Verteilungsschlüssels zu Gunsten der Beklagten zu 2) stattfand, der von seinem Management verhandelt wurde. Der Zeuge M. hat bestätigt, dass ihn allein interessiert habe, dass die Rechteinhaber nach Abzug der Kosten ein Drittel der Einnahmen – unter Einbeziehung der Mehrwertsteuer – erhalten würden. Einwände oder Bedenken gegen die jahrelang – für das hier streitgegenständliche Musikwerk seit September 2011 - von der Beklagten zu 2) praktizierten und von dem Zeugen M. auch nachvollzogenen Abrechnungen, die in den beigefügten Excel-Listen den konkreten Verteilungsschlüssel auswiesen, hatten beide nicht. Dies spricht für eine entsprechende Vereinbarung über den konkreten Verteilungsschlüssel zwischen dem Herrn K. und der Beklagten zu 2), wonach Herrn K. ein Drittel der Einnahmen unter Einbeziehung der Mehrwertsteuerrückerstattung verbleiben sollte und die restlichen zwei Drittel der Beklagten zu 2) und dem IT-Unternehmen.

61

(4) Die Aussagen der beiden Zeugen sind glaubhaft. Insbesondere die über Jahre unbeanstandet gebliebenen Abrechnungen der Beklagten zu 2) gegenüber Herrn K. mit den beigefügten Excel-Listen, die die Abmahneinnahmen, den Verteilungsschlüssel und die Umsatzsteuerverrechnung transparent aufgeführt haben, und der Umstand, dass Herr K. die Umsatzsteuererstattung geltend gemacht und diese bei ihm als Einnahme verbucht wurde, was auch von seiner Steuerberaterin, der Zeugin B.- L., bestätigt wurde (vgl. S. 17 des Sitzungsprotokolls vom 20.9.2017, Bl. 382 d.A.), sowie der weitere Umstand, dass Herr K. im Zusammenhang mit dem Musikstück „E.“ seinerseits Abrechnungen an den Kläger nach dem gleichen Berechnungsmodell erstellte mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass es sich bei den Einnahmen um echten Schadensersatz handele, der nicht der Umsatzsteuer unterliege (vgl. Anlagenkonvolut K6), sprechen dafür, dass es eine diesbezügliche Vereinbarung gab. Die Anhörung des Klägers und die Vernehmung des Zeugen H. haben keine gegenteilige Erkenntnis gegeben. Unstreitig war danach allein Herr K. Mandant und Vertragspartner der Beklagten zu 2), er alleine sollte nach übereinstimmenden Angaben der Parteien und der Zeugen gegenüber den Abgemahnten in Erscheinung treten und die Abmahntätigkeit beauftragen. Die Weiterverrechnung der Einnahmen an die Miturheber sollte durch Herrn K. und nicht durch die Beklagte zu 2) erfolgen. Für den mit der Beklagten zu 2) vereinbarten Verteilungsschlüssel und Abrechnungsmodus kommt es daher allein auf die zwischen Herrn K. und der Beklagten zu 2) getroffene Vereinbarung an. Hieran waren weder der Kläger noch der Zeuge H. beteiligt. Ihre Kenntnis beruht nach eigener Aussage, wie auch der vorgelegte E-Mail-Verkehr (Anlage B1) bestätigt, allein auf einer Kommunikation mit dem Manager M. des Herrn K.. Soweit der Zeuge H. ausgesagt hat, er habe zunächst ein anderes Verständnis von der zwischen dem Miturheber K. und der Beklagten zu 2) getroffenen Vereinbarung gehabt und sei nach Erhalt der ersten Rechnung im März 2012 über den Abrechnungsmodus unter Einbeziehung des Umsatzsteueranteils überrascht gewesen, weshalb er Rücksprache bei dem Manager M. des Herrn K. genommen habe, ergibt sich hieraus allenfalls ein Missverständnis im Binnenverhältnis zwischen den Rechteinhabern, nicht jedoch im Verhältnis des Herrn K. zur Beklagten zu 2). Der Zeuge M. hat insoweit bestätigt, dass er dem Manager des Klägers den Abrechnungsmodus vor Erhalt der ersten Abrechnung nicht explizit erläutert habe, sondern erst, nachdem das Management des Klägers die Abrechnungen des Herrn K. beanstandet habe. Dass auch in diesem Verhältnis eine Verteilung der Einnahmen unter Einbeziehung des Umsatzsteueranteils als Teil der Einnahmen der Urheber beabsichtigt war und dies spätestens nach Erhalt der ersten Abrechnung im März 2012 ausdrücklich kommuniziert und vereinbart wurde, ergibt sich indes aus der Aussage des Zeugen M. in Verbindung mit den in der Folgezeit unbeanstandet gebliebenen Abrechnungen des Herrn K. (Anlagenkonvolut K6) und insbesondere der E-Mail des Zeugen H. vom 4. November 2014, in der dieser angibt, er und der Kläger hätten die Abrechnung unter Einbeziehung des Umsatzsteueranteils verstanden und sie hätten die Umsatzsteuern auch geltend gemacht, ihre Forderungen würden indes vor allem aus den fehlenden Abrechnungen des Herrn K. der letzten 25 Monate ableiten (Anlage B23). Unabhängig davon, ob dies im Binnenverhältnis der Miturheber vereinbart war, würde sich im Übrigen aus einer abweichenden Vereinbarung zwischen dem Kläger und Herrn K., wie sie von dem Zeugen H. bekundet wurde, nicht ergeben, dass zwischen Herrn K. und der Beklagten zu 2) eine Beteiligung der Miturheber an einem Drittel der Einnahmen zusätzlich zu der erstattungsfähigen Umsatzsteuer vereinbart worden wäre. Eine solche Vereinbarung, in der die Umsatzsteuererstattung als „Goodie on top“ zur Beteiligung der Rechteinhaber an den Einnahmen kommen sollte, hat der Zeuge M., der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit Zustimmung des Herrn K. die Verhandlungen mit der Beklagten zu 2) für diesen geführt hat, sowohl im Verhältnis zur Beklagten zu 2) als auch im Verhältnis zu den Miturhebern ausdrücklich verneint.

62

(5) Die E-Mail des Rechtsanwalts N. der Beklagten zu 2) an Herrn K. aus März 2012 (Anlage B41) steht einer Verteilung der Einnahmen nach dem Verteilungsschlüssel, der sich aus den Anlagen zu den Abrechnungen der Beklagten zu 2) ergibt (Anlagenkonvolut B36), nicht entgegen. Zwar heißt es hierin, die Beklagte zu 2) würde im Ergebnis „denselben Share“ wie die Rechtinhaber erhalten. Rechtsanwalt N. hat hierzu jedoch in seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass diese E-Mail vor dem Hintergrund der steigenden Kosten der Abmahnverfahren zu verstehen gewesen sei und er Herrn K. zuvor telefonisch erläutert habe, dass entweder der Anteil der Rechteinhaber oder der Anteil der IT-Ermittlerfirma weiter gekürzt werden müsse, damit die Beklagte zu 2) noch kostendeckend tätig werden könne. Die Beklagte zu 2) habe außer den Kosten für Gerichts- und Vollstreckungsverfahren, von denen sie vereinbarungsgemäß 1/3 getragen habe, auch ihre Kanzleikapazitäten zur Verfügung gestellt, um die Abmahnverfahren zu bearbeiten. Ihr Einnahmenanteil sei auch zur Deckung dieser Kosten verwandt worden. Letzteres ist unstreitig und deckt sich auch mit dem weiteren Inhalt der E-Mail (Anlage B41), in der Rechtsanwalt N. auf die von der Beklagten zu 2) zu finanzierenden 15 Büromitarbeiter sowie sämtlicher Papier- und Portokosten für „tausende von Abmahnungen“ Bezug nimmt. Der Zeuge K. hat auf die E-Mail des Rechtsanwalts N. lediglich mit „Alles entspannt“ geantwortet (Anlage B41). Eine Vereinbarung zwischen Herrn K. und der Beklagten zu 2) dergestalt, dass letztere im Verhältnis zu den Rechteinhabern keinen größeren prozentualen Anteil an den Einnahmen erhalten sollte, ist der E-Mail des Rechtsanwalt N. vom 5.3.2012 damit nicht zu entnehmen. Dass die Beklagte zu 2) vereinbarungsgemäß einen größeren Teil der Einnahmen behalten durfte, ergibt sich zudem aus der Aussage des Zeugen K., wonach bereits im Mai 2011 – ca. ein Jahr zuvor - ein unterschiedlicher Verteilungsschlüssel zu Gunsten der Beklagten zu 2) vereinbart worden war und weiter aus dem Umstand, dass weder der Zeuge K. noch der Zeuge M. in der mündlichen Verhandlung Beanstandungen an der Abrechnungspraxis der Beklagten zu 2) geäußert haben – auch nicht nach ausdrücklichem Vorhalt des tatsächlich abgerechneten Verteilungsschlüssels, der sich aus den Abrechnungen der Beklagten zu 2) beigefügten Excel-Tabellen ergab.

63

(6) Einer entsprechenden Verteilung der Gelder steht auch keine anderweitige Tilgungsbestimmung der Abgemahnten entgegen, denn ausweislich des in den Abmahnungen angegebenen Verwendungszwecks sollten die als Schadensersatz eingeforderten 450 € „der Abgeltung der auf Grund dieser Angelegenheit entstandenen Kosten“ dienen (vgl. Anlage K4, Seite 2). Hierunter fielen ersichtlich auch die Rechtsanwalts- und Ermittlungskosten.

64

b) Die danach zwischen Herrn K. und der Beklagten zu 2) mündlich vereinbarte Teilung der Einnahmen verstieß zwar gegen das Schriftformerfordernis des § 3a Abs. 1 RVG. Danach bedürfen Vereinbarungen über die Vergütung der Textform. In den Fällen, in denen es zu einem gerichtlichen (Mahn-)Verfahren kam, kommt zudem ein Verstoß gegen § 4a RVG in Betracht, wonach ein Erfolgshonorar nur für den Einzelfall vereinbart werden darf. Nach § 4 Abs. 1 RVG darf nur in außergerichtlichen Angelegenheiten eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Ein Verstoß gegen §§ 3a und 4a RVG führt nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2014 indes nicht zur Nichtigkeit der Vereinbarung und zum Wegfall des Vergütungsanspruchs, sondern nur dazu, dass der Rechtsanwalt gem. § 4b RVG keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern kann. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 5.6.2014 (Az. IX ZR 137/12, NJW 2014, 2653 = BeckRS 2014, 13314) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung unter Rn. 15 ff hierzu ausgeführt:

65

„15] Ob ein Verstoß gegen § 4a Abs. 1 oder 2 RVG die Nichtigkeit der Erfolgshonorarvereinbarung zur Folge hat, ist allerdings umstritten. (...)

66

[16] Die Frage ist dahin zu beantworten, dass eine Erfolgshonorarvereinbarung, die gegen § 4a Abs. 1 oder 2 RVG verstößt, nicht nichtig ist, sondern die vertragliche vereinbarte Vergütung - auch im Erfolgsfall - auf die gesetzliche Gebühr beschränkt. Ist die gesetzliche Gebühr höher, kann nur die vereinbarte Vergütung verlangt werden.

67

[17] Nach § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO sind Erfolgshonorarvereinbarungen unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hat in §§ 4a, 4b eine Sonderregelung getroffen, in § 4a RVG hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen ein Erfolgshonorar vereinbart werden darf und in § 4b RVG hinsichtlich der Folgen, die sich aus einem Verstoß gegen § 4a Abs. 1 und 2 RVG ergeben. Insoweit handelt es sich auch in § 4b RVG um eine Sonderregelung. Danach kann der Rechtsanwalt aus einer Vergütungsvereinbarung, die § 4a Abs. 1 und 2 RVG nicht entspricht, keine höheren als die gesetzlichen Gebühren fordern. Bis zu dieser Grenze kann dagegen aus der Honorarvereinbarung Erfüllung verlangt werden. Dies spricht dagegen, dass die Vereinbarung nach dem Willen des Gesetzgebers nichtig sein soll. Denn dann hätte es der Regelung des § 4b RVG nicht bedurft. Die Nichtigkeit hätte sich, wie nach früherem Recht, aus § 134 BGB ergeben.

68

[18] § 4b S. 1 RVG entfaltet demnach nicht nur Wirkung für den Fall, dass die vereinbarte Vergütung höher ist als die gesetzliche Vergütung, sondern auch dann, wenn sie niedriger ist. Da § 4b Satz 1 RVG als Folge nur eine Deckelung nach oben anordnet, kann der Verstoß gegen § 4a Abs. 1 und 2 RVG bei vereinbarter niedrigerer Vergütung nicht dazu führen, dass in Abweichung von der Vereinbarung mehr als vereinbart verlangt werden könnte, etwa die höheren gesetzlichen Gebühren.

(...)

69

[28] Soweit in § 4b Satz 2 RVG nF auf das Bereicherungsrecht verwiesen wird, entspricht dies der Regelung in § 3a Abs. 3 Satz 2 RVG nF. Wegen dieser Parallele wurde die Vorschrift auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Bundestages eingefügt (vgl. Ausschussbericht, BT-Drucks. 16/8916 S. 14 zu § 4b). Die Verweisung betrifft das Bereicherungsrecht insgesamt, also vor allem die Voraussetzungen der Rückforderung bereits bezahlter Erfolgshonorare. Aus der in diesem Zusammenhang möglicherweise anwendbaren Vorschrift des § 814 BGB kann nicht rückgeschlossen werden, dass die Vergütungsvereinbarung insgesamt nichtig sein sollte (aA Schneider/Wolf/Onderka, aaO). (...)“

70

In Bezug auf § 3 a RVG heißt es in der Entscheidung unter Rn. 31, 32 weiter:

71

„[31] Die mündlich vereinbarte Honorarabrede verstieß zudem allerdings gegen § 3a Abs.1 Satz 1 RVG. Sie war jedoch auch aus diesem Grund nicht unwirksam. Vielmehr gilt auch insoweit § 4b Satz 1 RVG und die dort festgelegte Deckelung.

72

[32] Das hier angenommene Verständnis von § 4b RVG schafft klare Regelungen für die Folgen von Honorarvereinbarungen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nicht einhalten. Sie führen ohne Rückgriff auf Billigkeitserwägungen nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu praktikablen Ergebnissen, zu denen auch die Rechtsprechung zum alten Recht in der Regel über § 242 BGB gelangt ist: Überstieg nach altem Recht eine nichtige Erfolgshonorarvereinbarung die gesetzlichen Gebühren, konnten ohnehin nur Letztere verlangt werden. War das vereinbarte Erfolgshonorar selbst bei Erfolg geringer als die gesetzlichen Gebühren, begrenzte im Regelfall § 242 BGB die Höhe des Honorars auf die vereinbarte Höhe.“

73

Diesem Verständnis des § 4b RVG i.V.m. §§ 3a, 4a RVG schließt sich die Kammer an. Die Beklagte zu 2) behält danach ihren vertraglich vereinbarten Vergütungsanspruch, soweit mit der vereinbarten Vergütung die gesetzliche Gebührengrenze nicht erreicht wird. Dies ist vorliegend der Fall. Die gesetzlichen Gebühren für die einzelnen Abmahnungen, die jeweils die Unterlassung der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG eines Musiktitels in einem Filesharing-Netzwerk zum Gegenstand hatten (vgl. Anlage K4), wären – wie die Beklagte zu 2) zutreffend geltend macht – jedenfalls bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des § 97a Abs. 3 UrhG am 9.10.2013 durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 8.10.2013 (BGBl. 2013 I S. 3714) nach der auch vom hiesigen Landgericht vertretenen ständigen Rechtsprechung sowie der des hiesigen Hanseatischen Oberlandesgerichts nach einem Gegenstandswert von 6.000,- € bis 10.000,- € zu berechnen gewesen (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 11.1.2013, Az. 308 O 442/12: 6.000,- € als Gegenstandswert für die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung einer Tonaufnahme in einem Filesharing-Netzwerk als Störer; LG Hamburg, Beschluss vom 12.10.2010, 310 O 386/10: 10.000 € als Gegenstandswert für die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung einer Tonaufnahme in einem Filesharing-Netzwerk).

74

Diese Spruchpraxis, die auf die Bedeutung des verletzten Rechts für den Verletzten und die Intensität des Angriffes auf dieses Recht abstellte (vgl. Hans. OLG, Beschluss vom 29.11.2011, Az. 5 W 130/11; Hans. OLG, Beschluss vom 20.4.2012, 5 W 71/12) und berücksichtigte, dass mit der Bereitstellung eines Werkes über eine Tauschbörse im Internet einer unbegrenzten Vielzahl von Tauschbörsenteilnehmern die Möglichkeit eröffnet wird, das Werk kostenlos herunterzuladen und anschließend anderen Nutzern zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen, wodurch die kommerzielle Auswertung des Werkes insgesamt in Frage gestellt wird (so auch BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 23 – Alles kann besser werden), stand nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes mit der Regelung des § 97a UrhG a.F. in Einklang: Das Anbieten urheberrechtlich geschützter Werke zum Herunterladen über eine Internettauschbörse galt als grundsätzlich geeignet, die geschützten Rechte und wirtschaftlichen Interessen des Rechteinhabers erheblich zu beeinträchtigen - selbst dann, wenn die einzelne Rechtsverletzung für sich genommen kein beträchtliches Ausmaß erreichte (BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 23 – Alles kann besser werden) - und stellte insbesondere keinen einfach gelagerter Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung dar, der den Aufwendungsersatzanspruch nach § 97a Abs. 2 UrhG a.F. auf 100,- € beschränkt hätte (BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 48 ff. – Tannöd; BGH, Versäumnisurteile vom 30.03.2017 – I ZR 124/16 = BeckRS 2017, 123474 Rn. 34 und I ZR 15/16 = BeckRS 2017, 127911 Rn. 34; BGH, MMR 2017, 618 Rn. 32 - Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Filesharing; BGH, Beschluss vom 23.1.2017 – I ZR 265/15 = BeckRS 2017, 107306 Rn. 13; vgl. auch die Übersicht zur Streitwertpraxis nach § 97a UrhG a.F. bei Dreier/Specht in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 97a Rn. 14; J.B. Nordemann in: Fromm/Nordemann, UrhG, 11. Aufl., § 97a Rn. 43, jew. m.w.N.). Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Abgemahnten kam es hierfür nicht an. Die Bestimmung des § 12 Abs. 4 UWG in der bis zum 8.10.2013 geltenden Fassung, nach der es bei der Bemessung des Streitwertes für Unterlassungsansprüche wertmindernd zu berücksichtigen ist, wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint, war auf urheberrechtliche Abmahnungen nicht entsprechend anwendbar (BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 81 - Tauschbörse I; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 74 – Tauschbörse II; BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 45 - Tannöd).

75

Für jede der versandten Abmahnungen hätte die Beklagte zu 2) daher eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG-VV zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer nach einem Gegenstandswert von 6.000,- € geltend machen können. Eine 1,3-Gebühr ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für (berechtigte) Abmahnungen regelmäßig angemessen (vgl. BGH, GRUR 2010, 1120 Rn. 31 = WRP 2010, 1495 Vollmachtsnachweis; BGH, GRUR 2015, 822 Rn. 35 - Kosten für Abschlussschreiben II). Bei einem Gegenstandswert von 6.000,- € und einer 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG-VV wäre für jede der versandten Abmahnung nach den bis Juli 2013 geltenden RVG-Gebührensätzen ein Anwaltsvergütung von 439,40 € netto zzgl. Auslagenpauschale in Höhe von 20,- € zzgl. Mehrwertsteuer von 19% angefallen, woraus sich eine Rechtsanwaltsvergütung von 546,69 € brutto ergeben hätte. Diese gesetzliche Vergütung übersteigt den auf die Beklagte zu 2) vereinbarungsgemäß von den Einzahlungen der Abgemahnten entfallenden Anteil von 41,666% ersichtlich, denn die Beklagte zu 2) hat in den Abmahnungen insgesamt nur einen Erstattungsbetrag in Höhe von 450,00 € geltend gemacht. Jedenfalls bis zum 8.10.2013 lag damit der in den Abmahnungen geforderte Gesamterstattungsbetrag für die Rechtsverletzungen unterhalb der auf jede der Abmahnungen nach RVG entfallenden gesetzlichen Gebühren.

76

Auch für die Zeit nach dem 9.10.2013 lag der auf die Beklagte zu 2) entfallende Anteil an den Abmahnzahlungen noch unterhalb der gesetzlichen Gebührengrenze, wenn auch nur knapp. Denn ab dem 9.10.2013 – dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken – sah die gesetzliche Regelung in § 97a Abs. 3 S. 2 und 3 UrhG n.F. eine Streitwertdeckelung von 1.000,- € bei privaten Verletzungen natürlicher Personen vor (vgl. Beschluss E R Ausschuss, BT-Drucks.17/14192, S. 4 und RegE BT-Drucks. 17/13057, S. 30). Nach § 97a Abs. 2 S. 4 UrhG kann von diesem Wert nur abgewichen werden, wenn er nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist, dies soll auf Ausnahmefälle beschränkt sein (vgl. Dreier/Specht/Dreier in: Dreier/Schulze, § 97a Rn. 19b; J.B. Nordemann in: Fromm/Nordemann, § 97a Rn. 50f.). Hintergrund dieser Regelung waren unter anderem die massenhaften Abmahnungen an natürliche Personen wegen privater Verletzungen in Tauschbörsen, die von dieser Streitwertdeckelung erfasst werden sollten (vgl. J.B. Nordemann in: Fromm/Nordemann, § 97a Rn. 43 und 51; Müller/Rößner, K&R 2013, 695, 697 m.w.N.). Diese Deckelung erfasst allerdings nur den Gegenstandswert des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs, sonstige Ansprüche wie Schadensersatz kommen hinzu (§ 22 RVG, vgl. auch J.B. Nordemann in: Fromm/Nordemann, § 97a Rn. 48). Die gesetzliche Gebühr für die Abmahnungen der Beklagten zu 2), die nach dem 9.10.2013 versandt wurden, berechnet sich daher nach einem Gegenstandswert von 1.450,- € (1.000 € Unterlassung und 450 € Schadensersatz). Dies ergibt bei Zugrundelegung einer 1,3-Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer nach den ab August 2013 geltenden RVG-Gebühren einen gesetzlichen Vergütungsanspruch der Beklagten zu 2) je Abmahnung von 201,70 €. Die mündlich mit Herrn K. für die Abmahnungen vereinbarte Vergütung der Beklagten zu 2) betrug demgegenüber 41,666 % der eingegangenen Zahlungen. Da in den einzelnen Abmahnungen nur 450 € als Gesamterstattungsbetrag geltend gemacht wurden, ergab sich hieraus – wenn und soweit dieser Betrag von den Abgemahnten in voller Höhe gezahlt wurde, was nicht stets der Fall war – ein Anspruch der Beklagten in Höhe von maximal 187,50 € je Abmahnung, nämlich 41,666% von 450 €. Auch damit lag die Beklagte zu 2) noch unter dem gesetzlichen Gebührenrahmen.

77

Die darüber hinaus von den Einnahmen abgezogenen 25% für die IT-Firma stellten Kosten der Ermittlung der Rechtsverletzung dar, die nicht der Beklagten zu 2) zugeflossen sind und demgemäß bei der Berechnung der Anwaltskosten nicht berücksichtigt werden können. Diese Kosten können auch gegenüber den Abgemahnten im Rahmen des aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG folgenden Aufwendungsersatzanspruchs gesondert geltend gemacht werden (vgl. nur Dreier/Specht in: Dreier/Schulze § 97a Rn. 13 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 2) diese 25% nach Abzug der von der IT-Firma zu tragenden Kosten nicht an die IT-Firma abgeführt hat, bestehen nicht. Dass die Ermittlerfirmen G. Ltd. und der M. E. UG für Herrn K. tätig geworden sind, ergibt sich aus für den Zeitraum 1.9.2011 bis 31.12.2014 erstellten und vorgelegten Rechnungen der G. Ltd. und der M. E. UG (Anlagenkonvolut B37) und den von ihnen ermittelten IP-Adressen, aufgrund derer erst die Klaradressen der Abgemahnten durch Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG ermittelt werden konnten. Den Rechnungen des Anlagenkonvolutes B37 ist eine Rechnungssumme von ca. 130.000 € zu entnehmen. Dies soll nach den Angaben der Beklagten zu 2) einer Beteiligungssumme der IT-Firma in Höhe von 217.029,39 € (entsprechend 25% der bis Dezember 2014 erlangten Einnahmen aus der Abmahntätigkeit für „E.“) abzüglich der von der IT-Firma zu tragenden Kostenbeteiligung entsprechen. Die zu berücksichtigenden Kosten sind von der Beklagten zu 2) mit Schriftsatz vom 29.7.2016 in einer Übersicht zusammengefasst (Bl. 194 d.A.) und die Belege hierzu als Anlagen zum Anlagenkonvolut B36 vorgelegt worden. Fehler in dieser konkreten Berechnung sind für die Kammer nicht ersichtlich und von dem Kläger auch nicht substantiiert dargelegt worden.

78

c) Die mündlich getroffene Vergütungsvereinbarung unter Einbeziehung der Umsatzsteuerrückerstattung war auch nicht gemäß § 134 BGB nichtig oder derart unvertretbar, dass es einer Anpassung des Vertrages im Wege bedurfte.

79

Verträge, mit denen eine Steuerhinterziehung verbunden ist, sind erst dann nichtig, wenn eine Steuerhinterziehung den Hauptzweck des Vertrages darstellt (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 134 Rn. 23 m.w.N.). Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Vereinbarung über die Verteilung der Abmahneinnahmen , wonach den Rechteinhabern 1/3 nach Abzug der Kosten zustehen sollten, beinhaltete zwar die beiden steuerrechtlichen Bewertungen, dass erstens die Abmahneinnahmen selbst als „echte Schadensersatzzahlungen“ umsatzsteuerfrei waren, hiervon mithin keine Umsatzsteuer abzuziehen und an das Finanzamt abzuführen war, und zweitens die Umsatzsteuer aus den Rechnungen der Beklagten zu 2) erstattungsfähig war und als Vorsteuerabzug von Herrn K. bzw. den Rechteinhabern geltend gemacht werden konnte. Darin kann indes bereits keine Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO erblickt werden. Denn sowohl der Zeuge K. als auch der Kläger haben gegenüber den jeweils zuständigen Finanzämtern den zu beurteilenden Sachverhalt offengelegt und die Abmahnzahlungen nicht versteuert sowie den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Beklagten zu 2) geltend gemacht. Beides haben die Finanzämter in voller Kenntnis der Sachlage anerkannt. Zudem bestand der Hauptzweck der Vereinbarung in einer für alle Beteiligten wirtschaftlich tragbaren Rechtsverfolgung von Urheberrechtsverletzungen. Dem Zeugen K., dessen Rechte der Kläger vorliegend geltend macht, sind auf Grundlage der von den Parteien, ihren jeweiligen Steuerberatern und den beteiligten Finanzämtern geteilten steuerrechtlichen Beurteilung bislang keine (steuerrechtlichen) Nachteile entstanden, die eine anfängliche Nichtigkeit der Vereinbarung oder eine nachträgliche Anpassung des Vertrages wegen etwaigen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach sich ziehen müssten. Sowohl Herr K. als auch der Kläger haben die Abmahneinnahmen als nicht umsatzsteuerpflichtige Schadensersatzzahlungen vom Finanzamt anerkannt und zudem die in den Rechnungen der Beklagten zu 2) ausgewiesene Umsatzsteuer erstattet bekommen. Zwar sind diese Erstattungsbescheide noch nicht bestandskräftig. Dass hier eine Rückforderung droht, ist jedoch nicht ersichtlich. Denn sowohl die steuerrechtliche Beurteilung der Abmahnzahlungen als echter Schadensersatz als auch die Umsatzsteuerrückerstattung aus den Abrechnungen der Beklagten zu 2) sind steuerrechtlich vertretbar. Festzuhalten ist zudem, dass derzeit noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, die die beteiligten Finanzämter zur rückwirkenden Aufhebung der Erstattungsbescheide veranlassen müsste. Im Einzelnen:

80

(1) Die Bewertung der Zahlungen der Abgemahnten als „echten Schadensersatz“ ist steuerrechtlich zumindest vertretbar.

81

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ist das vereinbarte Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG). Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG). Eine Zahlung ist nach der Rechtsprechung des EuGH wie des BFH grundsätzlich nur dann Entgelt für eine bestimmte Leistung, wenn sie „für die Leistung” bzw. „für diese Umsätze” gewährt wird oder der Leistende sie hierfür erhält. Entscheidend ist, dass zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, und zwischen der erbrachten Leistung und dem hierfür erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (EuGH, Slg. 2001, I-3833 = NJW 1994, 1941 [1942] = DStRE 2001, 661 [663]; BFH, UR 2002, 217 [218]). Schadensersatzzahlungen sind danach kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht „für eine Lieferung oder sonstige Leistung” an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat (BFH, BFH/NV 1999, 987 [989]; DStRE 2003, 681 [682]; BGH, NJW-RR 2006, 189 Rn. 9; BGH, NJW-RR 2007, 1066 Rn. 13). Die Entscheidung darüber, ob es sich bei einer Entschädigungszahlung steuerrechtlich um nicht umsatzsteuerpflichtigen echten Schadensersatz oder um eine steuerbare sonstige Leistung handelt, hängt davon ab, ob die Zahlung der Summe mit einer Leistung des Steuerpflichtigen in Wechselbeziehung steht, ob also ein Leistungsaustausch stattgefunden hat. Grundlage des Leistungsaustauschs ist dabei eine innere Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung. Maßgebend ist der tatsächliche Geschehensablauf. Lässt dieser erkennen, dass die „Ersatzleistung” die Gegenleistung für eine empfangene Lieferung oder sonstige Leistung i.S. des § 1 Absatz 1 Nr. 1 UStG darstellt, liegt keine nichtsteuerbare Schadensersatzleistung, sondern steuerpflichtiges Entgelt vor (BGH, NJW-RR 1998, 803 = WM 1998, 609 [612f.]; BGH, NJW-RR 2006, 189 Rn. 10; BGH, NJW-RR 2007, 1066 Rn. 13; BFHE 76, 298 [300]). Danach ist etwa eine auf Nichterfüllung gestützte Schadensersatzforderung nach § 326 BGB a.F., soweit mit ihr als Schaden die infolge des Schadensersatzverlangens untergegangene Vergütungsforderung für tatsächlich erbrachte Leistungen verfolgt wird, umsatzsteuerrechtlich der auf die steuerbare Leistung zu stützenden Vergütungsforderung gleich zu erachten und damit selbst steuerbarer Umsatz (BGH, NJW 2001, 3535 [3536]; BGH, NJW-RR 2006, 189 Rn. 10). Beruht die Ersatzzahlung demgegenüber nicht auf einem Leistungsaustausch, so handelt es sich um „echte“ Schadensersatzleistungen, die ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind, weil ihnen eine steuerbare Leistung i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht gegenübersteht (BGH, NJW-RR 2006, 189 Rn. 11; BGH NJW-RR 2007, 1066 Rn. 14; BFHE 178, 485 [489]] = BeckRS 1995, 22011557).

82

Auch vorliegend handelte es sich bei den Ersatzzahlungen um Schadensersatzleistungen der Abgemahnten, denen keine steuerbare Leistung der Rechteinhaber gegenüberstand. Gegenstand der Abmahnungen waren Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der (Mit-)Urheber an Text und Komposition des Musikwerks „E.“ gegenüber Nutzern von Tauschbörsen wegen der Verletzung des ausschließlichen Rechts der öffentliche Zugänglichmachung des Musikwerks „E.“ gemäß § 97 Abs. 1 und 2 UrhG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 19a UrhG. Allein diese Ansprüche wurden mit den Abmahnschreiben der Beklagten zu 2) geltend gemacht (vgl. Anlage K4). Vertragliche Ansprüche zwischen den Urhebern und den Nutzern der Tauschbörse bestanden nicht. Die Rechteinhaber können ihren Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG zwar nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen. Die Geltendmachung einer „fiktiven Lizenz“, die auf eine zwischen vernünftigen Vertragsparteien vereinbarte Lizenz abstellt und nur die vergangene Nutzung zum Gegenstand hat, begründet indes keine vertragliche Bindung, sondern stellt lediglich eine von mehreren Berechnungsmöglichkeiten des Schadensersatzanspruches dar. Daneben besteht nach § 92 Abs. 2 UrhG die Möglichkeit, den tatsächlichen Schaden zu berechnen oder den „Verletzergewinn“ heraus zu verlangen. Ein Leistungsaustausch ergibt aus der gewählten Berechnungsmethode und der Bezeichnung des Schadensersatzanspruchs als „fiktive Lizenz“ nicht, die gezahlten (fiktiven) Lizenzentschädigungen stellen vielmehr umsatzsteuerlich nicht steuerbaren Schadensersatz dar (h.M., vgl. auch Sächsisches FG, MMR 2015, 275; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.11.2016 – 7 K 7078/15, BeckRS 2017, 94104 Rn. 35 (juris) m.w.N.; a.A: Lütke, Schadenersatz nach Urheberrechtsgesetz und Umsatzsteuergesetz, LSK 2016, 37405320).

83

Soweit die in den Abmahnungen der Beklagten zu 2) eingeforderten 450 € (auch) der „Abgeltung der auf Grund dieser Angelegenheit entstandenen Kosten“ (vgl. Anlage K4, S. 2) dienen sollten, steht dies ihrer steuerrechtlichen Bewertung als „echter“ Schadensersatz ebenfalls nicht entgegen. Denn die den Rechteinhabern entstandenen Anwalts- und Ermittlungskosten können gleichermaßen als Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG von den schuldhaft handelnden Rechtsverletzern geltend gemacht werden. Sie müssen nicht über § 97a UrhG eingefordert werden (vgl. Dreier/Specht/Dreier in: Dreier/Schulze § 97a Rn. 20; Kefferpütz in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 4. Aufl., § 97 a Rn. 56 ff, jew. m.w.N.).

84

(2) Die Einstufung und Geltendmachung der in den Rechnungen der Beklagten zu 2) ausgewiesenen Umsatzsteuer als erstattungsfähige Vorsteuer ist ebenfalls steuerrechtlich vertretbar.

85

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet. Diese Vorschriften beruhen auf Art. 168 Buchst. a) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem – MwStSystRL –, wonach der Steuerpflichtige, der Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, befugt ist, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen (BFH, Urteile vom 27.01.2011 V R 38/09, BStBl II 2012, 68 und vom 03.03.2011 V R 23/10, BStBl II 2012, 74).

86

Der Unternehmer ist nach diesen Vorschriften zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeiten) zu verwenden beabsichtigt. Zu berücksichtigen ist dabei, ob ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz besteht. Hierbei ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu differenzieren:

87

Besteht der direkte und unmittelbare Zusammenhang zu einzelnen Ausgangsumsätzen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, die steuerpflichtig sind, kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Die für den Leistungsbezug getätigten Aufwendungen gehören dann zu den Kostenelementen seiner zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätze (BFH-Urteil vom 06.05.2010 V R 29/09, BStBl II 2010, 885, m. w. N. zur EuGH-Rechtsprechung).

88

Bei einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu einem Ausgangsumsatz, der mangels wirtschaftlicher Tätigkeit nicht dem Anwendungsbereich der Steuer unterliegt oder steuerfrei ist, besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug (BFH, Urteil vom 06.05.2010 V R 29/09, BStBl II 2010, 885, m. w. N. zur EuGH-Rechtsprechung). Dies gilt auch, wenn der Unternehmer eine Leistung für einen z. B. steuerfreien Ausgangsumsatz bezieht, um mittelbar seine zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu stärken, da "der vom Steuerpflichtigen verfolgte endgültige Zweck unerheblich ist" (BFH, Urteile vom 27.01.2011 V R 38/09, BStBl II 2012, 68; vom 03.03.2011 V R 23/10, BStBl II 2012, 74).

89

Soweit die von einem Steuerpflichtigen bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet werden, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, kann es daher weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (vgl. EuGH, Urteile vom 30.03.2006 C-184/04, Uudenkaupungin kaupunki, Slg. 2006, I-3039 Rdnr. 24; vom 14.09.2006 C-72/05, Wollny, Slg. 2006, I-8297 Rdnr. 20; vom 12.02.2009 C-515/07, VNLTO, Slg. 2009, I-839 Rdnr. 28). Dementsprechend berechtigen Aufwendungen eines Steuerpflichtigen nicht zum Vorsteuerabzug, wenn sich diese auf Tätigkeiten beziehen, die aufgrund ihres nichtwirtschaftlichen Charakters nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen (EuGH, Urteil vom 13.03.2008 C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597, Rdnr. 30; BFH, Urteile vom 06.05.2010 V R 29/09, BStBl II 2010, 885 und vom 13.01.2011 V R 12/08, BStBl II 2012, 61).

90

Fehlt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, kann der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn die Kosten für die Eingangsleistung zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und – als solche – Bestandteile des Preises der von ihm erbrachten Leistungen sind. Derartige Kosten hängen dann direkt und unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen (EuGH, Urteil vom 29.10.2009 C-29/08, SKF, Slg. 2009, I-10413, Rdnr. 58; BFH, Urteil vom 06.05.2010 V R 29/09, BStBl II 2010, 885, jeweils m. w. N. zur EuGH-Rechtsprechung). Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist dann aber, dass die wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu Umsätzen führt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (EuGH, Urteil vom 08.06.2000 C-98/98, Midland Bank, Slg. 2000, I-4177 Rdnr. 31 zu Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG, § 15 Abs. 4 UStG; BFH, Urteile vom 06.05.2010 V R 29/09, BStBl II 2010, 885; vom 27.01.2011 V R 38/09, BStBl II 2012, 68).

91

Beabsichtigt der Unternehmer eine von ihm bezogene Leistung zugleich für seine wirtschaftliche und seine nichtwirtschaftliche Tätigkeit zu verwenden, kann er den Vorsteuerabzug grundsätzlich nur insoweit in Anspruch nehmen, als die Aufwendungen hierfür seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen sind. Beabsichtigt der Unternehmer daher eine teilweise Verwendung für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit, ist er insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFH, Urteile vom 06.05.2010 V R 29/09, BStBl II 2010, 885, vom 09.12.2010 V R 17/10, BStBl II 2012, 53, vom 03.03.2011 V R 23/10, BStBl II 2012, 74, m.w.N.; vom 15.12.2011 V R 48/10, BFH/NV 2012, 808, m. w. N., EuGH, Urteil vom 13.03.2008 C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597, Rdnr. 31). Dies gilt auch, wenn der Unternehmer eine Leistung für einen nicht steuerbaren "Ausgangsumsatz" bezieht, um mittelbar seine zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu stärken, da "der vom Steuerpflichtigen verfolgte endgültige Zweck unerheblich ist" (vgl. BFH, Urteil vom 27.01.2011 V R 38/09, BStBl II 2012, 68 m. w. N.).

92

Die vorliegend zu beurteilende Konstellation rechtfertigt die Bewertung der Beratungsleistung der Beklagten zu 2) als umsatzsteuerfreie Tätigkeit, da die von den Rechteinhabern bezogenen Beratungsleistungen nach den objektiven Umständen überwiegend in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu den steuerpflichtigen Umsätzen der Rechteinhaber aus ihren unternehmerischen Tätigkeiten standen. Denn die Beratungsleistungen der Beklagten zu 2) dienten nicht nur der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für vergangene deliktische Nutzungen (welche teilweise als nichtwirtschaftliche Tätigkeit der Rechteinhaber verstanden wird), sondern auch der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Die Unterlassungsansprüche der Rechteinhaber standen in unmittelbarem und direktem Zusammenhang zu ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in Bezug auf das Musikwerk „E.“. Zum einen dient die Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen (ebenso wie die von Wettbewerbsverstößen durch Mitbewerber) dem Zweck, den Rechtsverletzern einen Weg zu weisen, die Rechteinhaber als Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. Dies verschafft den Rechtsverletzern einen konkreten Vorteil, der zu einem Verbrauch im Sinne des Mehrwertsteuerrechts führt (BFH, GRUR 2017, 826 Rn. 27). Zum anderen dient die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche der Sicherung der Erlösbeteiligung der Miturheber, die ihnen bei (legalen) Nutzungen des Musikwerkes u.a. gegenüber der GEMA zustand. Die massenhafte Verbreitung des Werkes „E.“ in Tauschbörsen, deren Umfang auch durch die Summe der vorliegend vereinnahmten Abmahnzahlungen von fast 900.000 € über einen Zeitraum von drei Jahren deutlich wird, war geeignet, diese umsatzsteuerbare Erlösbeteiligung massiv zu gefährden. Die dieser Verbreitung entgegenwirkende Dienstleistung der Beklagten zu 2), die nach Aussage des Zeugen M. besonders effektiv war, diente somit der Erhaltung umsatzsteuerbarer Einkünfte und damit unmittelbar ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit der Rechteinhaber. Jedenfalls der hierauf entfallende Teil der Beratungsleistung der Beklagten zu 2) rechtfertigte daher den Umsatzsteuerabzug. Da eine Trennung der Vergütung der Beklagten zu 2) nach Schadensersatzansprüchen und Unterlassungsansprüchen, mithin in einen nichtwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Teil, nicht möglich ist, war der Umsatzsteuerabzug auch insgesamt gerechtfertigt. Die Verfolgung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen gegenüber Nutzern von Tauschbörsen, die das Werk „E.“ widerrechtlich öffentlich zugänglich machen, beruht auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt und stellt deshalb „dieselbe Angelegenheit“ im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG dar. Wegen der im RVG geltenden Gebührendegression wäre eine getrennte Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren für die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen unzulässig. Auf den mit den Abmahnungen geltend gemachten Unterlassungsanspruch entfiel zudem schon aufgrund des deutlich höheren Gegenstandswertes (siehe dazu obige Ausführungen) der Schwerpunkt der Beauftragung. Diese Beratungsleistung rechtfertigte schon für sich genommen die in Rechnung gestellte Vergütung der Beklagten zu 2). Die demgegenüber untergeordneten Beratungsleistungen der Beklagten zu 2) für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen können demgegenüber keinem bestimmten Vergütungsbestandteil und damit keinem bestimmten Ausgangsumsatz zugeordnet werden. Damit fehlt es an einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz aus einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit der Rechteinhaber und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen.

93

Vor diesem Hintergrund ist die Geltendmachung der auf die Beratungsleistungen der Beklagten zu 2) insgesamt entfallenden Umsatzsteuern als erstattungsfähige Vorsteuer steuerrechtlich nicht zu beanstanden.

94

Ob die hierzu vertretene gegenteilige Auffassung des FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 30.11.2016 – 7 K 7078/15 -nicht rkr.-), die derzeit dem BFH zur Überprüfung vorliegt (Az. XI R 1/17, Mitteilung vom 20.4.2017, juris), zutrifft, kann nach den vorstehenden Ausführungen bezweifelt werden. Das FG Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 30.11.2016, dem eine nahezu identische Sachverhaltskonstellation wie vorliegend zu Grunde lag, folgendes ausgeführt (BeckRS 2017, 94104 Rn. 51, zitiert nach juris):

95

Aufgrund der fehlenden Steuerbarkeit der Vergleichszahlungen ist der Kläger im Streitfall gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG und Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (so für eine vergleichbare Fallkonstellation auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.04.2016 2 K 2064/11, n. v.). Der maßgebliche direkte und unmittelbare Zusammenhang der von der Rechtsanwaltskanzlei bezogenen Beratungsleistungen besteht nach den objektiven Umständen allein zu den nicht steuerbaren Vergleichszahlungen, nicht aber zu den steuerpflichtigen Umsätzen der Klägerin aus ihren sonstigen unternehmerischen Tätigkeiten. Die Inanspruchnahme von Rechtsverletzern mag mittelbar auch die steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze aus der Vermarktung der Urheberrechte der Klägerin fördern. Ein bloß mittelbarer Zusammenhang in der Weise, dass Maßnahmen, mit denen nicht steuerbare Zahlungen erlangt werden, sich auch wirtschaftliche positiv auf die steuerbaren Umsätze eines Unternehmers auswirken können, reicht aber nicht aus (vgl. EuGH, Urteil vom 10.11.2016 C-432/15 – Baštová, BeckRS 2016, 82660, Rn. 50 für das Beispiel der nicht steuerbaren Teilnahme an Pferderennen mit eigenen Pferden mit dem unmittelbaren Ziel, Preisgelder zu erringen, wenn damit auch Erfahrungen gesammelt werden, die im Rahmen der steuerbaren entgeltlichen Leistungen in Form der Pflege, Fütterung und des Trainings von Pferden Dritter nützlich sind). Maßgeblich ist vielmehr die unmittelbare Verwendung der Leistungen der Kanzlei für die Geltendmachung der nicht steuerbaren Ansprüche gegen die Rechtsverletzer.

96

Diese Begründung dürfte die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen und deren unmittelbaren Zusammenhang zu umsatzsteuerpflichtigen Vorteilen der Rechtsverletzer aufgrund der Abmahnung sowie zu den Erlösbeteiligungen der Rechteinhaber aus der Verwertung des Musikwerkes außer Acht lassen. Dies kann jedoch im Ergebnis offen bleiben, weil die betroffenen Finanzämter der steuerrechtlichen Beurteilung der Vertragsparteien bislang gefolgt sind und die bloß abstrakte Gefahr einer zukünftigen Änderung der Verwaltungspraxis es nicht rechtfertigt, zum jetzigen Zeitpunkt eine solche abweichende Behandlung der Vorsteuerabzugsberechtigung der Rechteinhaber im vorliegenden Rechtsstreit zugrunde zu legen.

97

Zwar besteht bis zur Bestandskraft der Erstattungsbescheide das Risiko einer möglichen Rückforderung. Darauf, dass die Beurteilung der Vorsteuererstattungsfähigkeit nicht einheitlich ist, hat die Beklagte zu 2) indes bereits in ihrem Begleitschreiben zur ersten Abrechnung vom 23.1.2011 hingewiesen (Anlage B42). Unstreitig haben die beteiligten Finanzämter sowohl des Herrn K. als auch des Klägers die steuerrechtliche Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer fortlaufend ohne Beanstandungen bejaht und auch die bei Herrn K. durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfungen für das Jahr 2010 und zum Teil auch 2011 blieben ohne Beanstandungen. Diese Umsatzsteuersonderprüfungen betrafen zwar nicht Abmahneinnahmen im Zusammenhang mit dem Musikwerk „E.“, die erst ab September 2011 begannen, sondern nur Abmahneinnahmen aus der vorherigen Beauftragung der Beklagten zu 2). Die insoweit mit identischer Begründung geltend gemachte Umsatzsteuererstattung blieb vom Finanzamt jedoch unbeanstandet.

98

Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die betroffenen Finanzämter zukünftig zu einer abweichenden Einschätzung gelangen könnten, bestehen nicht. Die Steuerberaterin des Herrn K. hat zwar als mögliche Gründe hierfür eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung angegeben. Hierbei handelte es sich jedoch erkennbar bloß um eine zum jetzigen Zeitpunkt bestehende abstrakte Gefahr. Von einer konkret in Aussicht stehenden Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor Bestandskraft der Bescheide kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden und wurde von dem Kläger auch nicht aufgezeigt. Ein Verweis auf nicht näher erläuterte Fälle, in denen die Erstattungsfähigkeit von Finanzämtern anders beurteilt worden sei, genügt dem nicht. Eine Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits nach § 148 ZPO bis zur Bestandskraft der Steuerbescheide kommt vorliegend aufgrund der bisherigen Praxis der betroffenen Finanzämter sowie aufgrund des unabsehbaren Ausgangs der Verfahren vor dem BFH nicht in Betracht.

99

d) Aber auch wenn vorliegend zugunsten des Klägers unterstellt werden würde, dass sich die bisherige steuerrechtliche Beurteilung der zuständigen Finanzämter vor Bestandskraft der Bescheide als unzutreffend herausstellen sollte und sich der Zeuge K. sowie der Kläger Rückforderungen der Finanzverwaltung ausgesetzt sähen, so folgte daraus nicht, dass die vertraglich vereinbarte Aufteilung der vereinnahmten Schadensersatzzahlungen der in Anspruch genommenen Rechtsverletzer nach § 134 BGB nichtig oder zugunsten des Zeugen K. einerseits und zulasten der Beklagten andererseits nach § 313 BGB oder § 242 BGB abzuändern wäre. Zwar gingen die Parteien der Vereinbarung von der Berechtigung des Zeugen K. zum Vorsteuerabzug aus. Allerdings wies die Beklagte ihren Mandanten K., wie bereits erwähnt, ausdrücklich darauf hin, dass es hierzu uneinheitliche Einschätzungen der Finanzämter gibt (vgl. u.a. das Begleitschreiben zur ersten Abrechnung vom 23.1.2012, Anlage B42). Der Zeuge K. war zudem bei der Ausgestaltung der Abrechnungsmodalitäten steuerrechtlich beraten. Diese Modalitäten waren in der Vergangenheit bereits bei der Rechtsverfolgung in Bezug auf andere Titel zwischen den Vertragsparteien praktiziert und ausweislich der Beweisaufnahme einer steuerrechtlichen Prüfung unterzogen worden. Die Steuerberaterin des Herrn K., die Zeugin B.- L., war insoweit von einer steuerrechtlichen Unbedenklichkeit der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ausgegangen, war sich aber – wie sie in ihrer Vernehmung bekundete – des Risikos einer anderslautenden Beurteilung bewusst. Daraus lässt sich entnehmen, dass der Zeuge K. das Risiko einer möglicherweise unzutreffenden steuerrechtlichen Einschätzung „sehenden Auges“ und bewusst in Kauf genommen hatte. Der Kläger vermag demgegenüber nicht aufzuzeigen, dass die Beklagten ebenfalls die Verantwortung für dieses Risiko übernommen hatten und bei einer – zum jetzigen Zeitpunkt allerdings überhaupt nicht absehbaren abweichenden steuerrechtlichen Beurteilung – dem Zeugen K. einen größeren Anteil zugestanden hätten. Dafür bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte. Der Hinweis der Beklagten auf die unterschiedliche Sichtweise der Finanzverwaltungen spricht eher dagegen.

100

e) Der weitere Einwand des Klägers, das Umsatzsteuermodell verstoße gegen § 26c UStG, weil es mit einem strafbaren Umsatzsteuerkarussell vergleichbar sei, kann die Kammer nicht nachvollziehen. Auch insoweit gelten jedenfalls die obigen Ausführungen entsprechend. Davon, dass der Hauptzweck der Vereinbarung in einer Schädigung des Umsatzsteueraufkommens liegen sollte, kann vorliegen nicht ausgegangen werden.

101

f) Fehler in der Berechnung des Miturheberanteils und der hiervon in Abzug gebrachten Kosten, die sich zu Lasten der Urheber ausgewirkt haben, sind nach den schlüssigen Darlegungen der Beklagten zu 2) und den vorgelegten Belegen (insbesondere Anlagenkonvolut K36) nicht ersichtlich. Die von den Einnahmen in Abzug gebrachten Inkassokosten, Providerkosten, vorgerichtliche Kosten, Mahn/Gerichts-/ Vollstreckungskosten sowie Kosten der C. in Höhe von insgesamt 321.619,61 €, die der Übersicht der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 29.7.2016 (Bl. 194 d.A.) und den Anlagen zu den Abrechnungen gemäß Anlagenkonvolut B36 zu entnehmen sind, sind von dem Kläger im Rahmen der Berechnung seiner Klagforderung unstreitig gestellt worden. Andere Fehler in der Abrechnung sind nicht ersichtlich, weder im Hinblick auf den vereinbarten IT-Anteil – insoweit wird auf obige Ausführungen Bezug genommen – noch auf den von der Beklagten zu 2) vereinbarungsgemäß einbehaltenen Managementanteil der M.- E.- E. GmbH.

102

(1) Aus der der Aussage des Zeugen M., des Zeugen K. und der Vereinbarung gemäß Anlage B5 folgt, dass die Beklagte zu 2) den Managementanteil der M.- E.- E. GmbH in Höhe von 20% der Einnahmen des Herrn K. vereinbarungsgemäß von den eingezahlten Abmahngeldern einbehalten und unmittelbar an den Manager M. abführen sollte. Dies hat sie, wie der Aussage des Zeugen M. zu entnehmen ist, auch getan. Die an den Manager M. abgeführten Zahlungen ergeben sich aus Anlage B10. Der Zeuge hat den Erhalt dieser Zahlungen und keiner weiteren Zahlungen bestätigt. Gegenteilige Anhaltspunkte bestehen nicht. Eine zu Ungunsten der Miturheber vorgenommene Abrechnung ergibt sich hieraus nicht. Insbesondere hat die Beklagte zu 2) nachvollziehbar dargelegt, dass sie den Managementanteil nicht von dem gesamten 1/3-Anteil der Rechteinhaber abgezogen hat, sondern nur von dem 5/12-Anteil des Miturhebers K. an diesem Drittel. Soweit sich aus der Übersicht gemäß Anlage B10 ein höherer Beteiligungsanteil des Managements im Verhältnis zu den ausgeschütteten Rechteinhaber-Anteil ergibt, hat die Beklagte zu 2) schlüssig dargelegt, dass der Managementanteil zwar fehlerhaft zu hoch an Herrn M. ausgezahlt worden sei, weil eine Beteiligung des Zeugen M. an den Kosten versehentlich unterblieben sei, dies sei jedoch allein zu Lasten der Beklagten zu 2) gegangen, die die Kostenbeteiligung des Managements mitgetragen habe, und nicht zu Lasten des Urheberanteils. Der Kläger ist diesen schlüssig dargelegten Berechnungen nicht substantiiert entgegengetreten.

103

(2) Soweit der Zeuge M. in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus bekundet hat, die Weiterverrechnung der Einnahmen durch den Zeugen K. gegenüber den Miturhebern habe den von Herrn K. allein zu tragenden Managementanteil möglicherweise nicht zutreffend berücksichtigt, sondern den Rechteinhaberanteil entsprechend der vereinbarten Beteiligungsquote (1/4 für den Miturheber K., 1/3 für den Kläger und 5/12 für Herrn K.) ergibt sich daraus allenfalls eine im Binnenverhältnis zwischen den Miturhebern entstandene fehlerhafte Verrechnung der Einnahmen. Fehler in der Abrechnung der Beklagten zu 2) im Verhältnis zu Herrn K. oder den Rechteinhabern folgen daraus nicht.

104

g) Die Vergütungsansprüche der Beklagten zu 2) waren schließlich auch ohne Rechnungslegung im Sinne des § 10 Abs. 2 RVG fällig. Denn ein Verzicht auf die Berechnung nach § 10 RVG ist zulässig und kann konkludent in der sofortigen Bezahlung liegen, denn die Berechnung bezweckt allein den Schutz des Schuldners (Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 22. Aufl. § 10 Rn. 23; v. Seltmann in: BeckOK RVG, 37. Ed 2016, § 10 Rn. 25). Ein solcher konkludenter Verzicht ist vorliegend gegeben. Die Bezahlung der Beklagten zu 2) erfolgte hier durch die vereinbarte Verrechnung der eingegangenen Einnahmen mit den Kosten und anschließender Verteilung der Einnahmen entsprechend des Verteilungsschlüssels. Hierüber sollte nach der zwischen den Parteien gelebten Praxis eine Abrechnung erstellt werden. Diese wurden auch erstellt (vgl. Anlagenkonvolut B36). Weitere Abrechnungen wurden von dem Mandanten der Beklagten zu 2), Herrn K., zu keinem Zeitpunkt verlangt und die von der Beklagten zu 2) in Rechnung gestellten Vergütungen von ihm auch nicht beanstandet.

105

2. Da nach dem oben Gesagten kein Zahlungsanspruch des Herrn K. gegen die Beklagte zu 2) besteht und der Mandatsvertrag zudem wirksam ist, sind auch keine Zahlungsansprüche des Klägers aus eigenem Recht ersichtlich. Insbesondere scheitern Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung an dem wirksamen Leistungsverhältnis zwischen der Beklagten zu 2) und Herrn K..

106

3. Die Beklagte zu 2) schuldet dem Kläger danach auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ersatz der ihm für die Abmahnung entstanden Anwaltskosten.

II.

107

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 S. 1, 269 Abs. 2 S. 3 ZPO. Der Kläger hat die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Auskunftsklage (Wert 5.000,- €) zurückgenommen und unterliegt mit seinem gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Zahlungsbegehren i.H.v. 536.131,81 €. Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Auskunftsklage (Wert 5.000,- €) und die zurückgenommene Widerklage der Beklagten zu 2) (Wert: 12.791,29 €) verursachen im Verhältnis hierzu nur geringfügig höhere Kosten, weshalb es einer Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO bezogen auf die übereinstimmend für erledigt erklärten Auskunftsanträge gegen die Beklagte zu 1) nicht bedurfte und die Kosten insgesamt dem Kläger aufzuerlegen waren (§ 92 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

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