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UrhG § 99 Haftung des Inhabers eines Unternehmens

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens.

Referenzen

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