Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 159/09

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 18. Juni 2009 verkündete Ur-teil der III. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass hinter dem Wort durchzuführen eingefügt wird: „unter Hinweis darauf, dass Teppichware vermeintlich im Rahmen einer „Zwangsverwertung“ wegen „totaler Geschäftsaufgabe“ mit einem Nachlass oder einem Discount bis zu 75 % abverkauft werde“.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläge-rin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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