Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 6 W 43/10

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Aachen - 42 O 18/10 - vom 17.03.2010 abgeändert, soweit der Antrag zurückgewiesen worden ist, und im Wege der

einstweiligen Verfügung

über die zu Nr. I des Beschlusses getroffene Anordnung hinaus angeordnet:

1. Der Antragsgegner hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten

zu unterlassen,

im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen bei der Tätigkeit im Fernabsatz Verbrauchern über den Online-Marktplatz eBay unter der Domain "ebay.de" als Unternehmerin Kosmetikartikel anzubieten, wenn im Rahmen der Information zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht für Verbraucher folgende oder dieser inhaltsgleiche Bestimmung mitgeteilt wird:

"Kosmetik kann nur in einem unbenutzten Zustand zurückgenommen werden."

wie geschehen in dem nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Angebot vom 18.02.2010 zu Artikelnummer 230436081908:

(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden)

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.


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