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VereinsG § 14 Ausländervereine

Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts

(1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländervereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründe hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 verboten werden. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, gelten nicht als Ausländervereine. § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschlagnahme und die Einziehung von Forderungen und Sachen Dritter auch im Falle des Absatzes 2 zulässig sind.

(2) Ausländervereine können verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit

1.
die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,
2.
den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft,
3.
Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets fördert, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind,
4.
Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll oder
5.
Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.

(3) Anstelle des Vereinsverbots kann die Verbotsbehörde gegenüber Ausländervereinen Betätigungsverbote erlassen, die sie auch auf bestimmte Handlungen oder bestimmte Personen beschränken kann. Im übrigen bleiben Ausländervereinen gegenüber die gesetzlichen Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unberührt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 E 103/24
19. März 2026
5 E 103/24 19. März 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 E 814/23
7. Januar 2026
5 E 814/23 7. Januar 2026
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 6 VR 4/24
4. März 2025
6 VR 4/24 4. März 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 6 VR 2/24
26. Februar 2025
6 VR 2/24 26. Februar 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (11. Senat) - OVG 11 B 9/20
16. Januar 2024
OVG 11 B 9/20 16. Januar 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 D 87/22
15. November 2022
1 D 87/22 15. November 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 3274/20
6. Juli 2022
15 A 3274/20 6. Juli 2022
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 2284/20
22. März 2022
1 S 2284/20 22. März 2022
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 542/18
21. Oktober 2019
1 S 542/18 21. Oktober 2019
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvR 1474/12, 1 BvR 670/13, 1 BvR 57/14
13. Juli 2018
1 BvR 1474/12, 1 BvR 670/13, 1 BvR 57/14 13. Juli 2018