Urteil vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 D 87/22
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 D 87/22 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache des – Kläger – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Till sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Diekhöner und Mühlbrandt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2022 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
2 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Till Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen ein durch den Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen ausgesprochenes Vereinsverbot. Der Kläger ist seit 2009 im Vereinsregister eingetragen. In seinen Vereinsräumen in Bremen fanden in der Vergangenheit regelmäßig muslimische Gottesdienste sowie andere religiöse und sonstige Feierlichkeiten und Veranstaltungen statt. Die Besucher und die Mitglieder des Klägers sind weit überwiegend Personen mit libanesischem Migrationshintergrund schiitischen Glaubens. Im Zusammenhang mit einem durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im April 2020 ausgesprochenen Betätigungsverbot für die Hizb Allah (auch Hezbollah, Hizbollah oder Hisbollah) kam es unter anderem in den Vereinsräumlichkeiten des Klägers zu Durchsuchungen. Es bestand der Verdacht, dass er eine Teilorganisation der Hizb Allah sei. Das durch das Bundesministerium geführte Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, da dieser Verdacht nicht erhärtet werden konnte. Der Kläger wurde in der Vergangenheit durch das Bremische Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet und jedenfalls seit 2017 auch wiederholt in dessen Berichten erwähnt. So wurde zuletzt im Bericht für 2021 ausgeführt, dass dort „[d]ie ca. 50 Anhänger:innen der ‚Hizb Allah‘ in Bremen“ organisiert seien. Als arabisch-schiitische Kulturverein fungiere er als Anlaufstelle für schiitische Muslime in Bremen, insbesondere aus dem Libanon. Der Verein sei in die finanzielle Unterstützung zugunsten der Hizb Allah verwickelt. Zusätzlich sei bekannt, dass innerhalb der Vereinsräumlichkeiten regelmäßig Personen aufträten, die Bezüge zur Hizb Allah aufwiesen bzw. Bestrebungen angehörten,
3 die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richteten (Senator für Inneres, Verfassungsschutzbericht 2021, S. 99). Mit angegriffener Verfügung vom 1. März 2022, zugestellt am 8. März 2022, stellte die Beklagte unter Verweis auf Art. 9 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 3 Vereinsgesetz fest, dass sich der Kläger gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte (Ziffer 1). Er sei verboten und werde aufgelöst (Ziffer 2). Die „Al Mustafa Pfadfinder Bremen“ seien ein unselbstständiger Bestandteil des Klägers (Ziffer 3). Es sei verboten, auf Facebook und YouTube vorhandene Informationskanäle des Klägers und seiner Pfadfindergruppe weiter zu betreiben und zu verwenden. Dies gelte auch für sonstige Internet- und Social-Media- Präsenzen. Die E-Mail-Adressen des Vereins seien abzuschalten (Ziffer 4). Ferner sei es für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbotes verboten, dessen Kennzeichen öffentlich zu verwenden (Ziffer 5). Das Vereinsvermögen wurde eingezogen (Ziffer 6). Zudem wurden bestimmte Forderungen und Sachen Dritter eingezogen und beschlagnahmt (Ziffern 7 und 8). Schließlich wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung hinsichtlich der Ziffern 1 bis 5 angeordnet (Ziffer 9). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger rufe zum Hass gegen Angehörige anderer Religionen bzw. religiöser Überzeugungen auf, vertrete die Minderwertigkeit anderer Religionen bzw. Religionsgruppen, lehne zentrale Elemente der bestehenden völkerrechtlichen Ordnung ab und rufe zu deren Bekämpfung auf. Er propagiere und fördere Gewalt oder vergleichbar schwerwiegende völkerrechtswidrige Handlungen wie den Terrorismus in den internationalen Beziehungen oder zwischen Teilen der Bevölkerung. Der Verein unterstütze die Bestrebungen der verbotenen Terrororganisation Hizb Allah nachhaltig. Er diene als deren Stützpunkt und der 1. Vorsitzende pflege enge Kontakte zu deren führenden Kräften. Der Kläger stimme ideologisch mit dieser überein und unterstütze sie propagandistisch wie finanziell. Die „Al Mustafa Pfadfinder Bremen“ entsprächen der Hizb Allah-Jugendorganisation „Imam al- Mahdi Scouts“. Weiterhin habe der Verein 2017 und 2018 das Ashura-Logo und 2018 auch die entsprechende Losung der Hizb Allah eingesetzt. 2014 sei in den Vereinsräumlichkeiten eine Trauerfeier ausgerichtet worden, bei der in der arabischen Fassung der Einladung der Verstorbene als „Märtyrer" bezeichnet worden sei. Es habe sich um einen Kämpfer der Hizb Allah gehandelt. Ferner sei 2016 bei einem Anhänger des Klägers Propagandamaterial einer der Hizb Allah angegliederten Spendenorganisation gefunden worden. Bei einer Durchsuchung der Vereinsräumlichkeiten im April 2020 seien mehr als 50 CDs und DVDs mit Bezügen zur Hizb Allah beschlagnahmt worden. Solche Bezüge fänden sich auch in beschlagnahmten Büchern. Darüber hinaus seien israelfeindliche Bücher und Schriften gefunden worden. Weiterhin habe der 2. Vereinsvorsitzende 2013 Überweisungen an einen im darauffolgenden Jahr verbotenen Verein zur Unterstützung von Familien von Hizb Allah-Kämpfern geleistet. Zudem habe
4 eine 2021 verbotene Ersatzorganisation der Hizb Allah in den Räumlichkeiten des Klägers Spenden gesammelt. In den Vereinsräumlichkeiten sei 2018 und 2019 wiederholt ein sogenannter „Reisescheich“ aufgetreten. Derer bediene sich die Hizb Allah, um die Durchsetzung ihrer Ziele zu überwachen und die Vereine zu unterstützen. Weitere Hizb Allah-Bezüge ergäben sich aus einem Foto auf der Facebook-Seite des Vereins und einem 2018 veröffentlichten Bericht über die Ashura-Feierlichkeiten in dem verbotenen Hizb Allah-Fernsehsender „Al Manar TV“. Der 1. Vorsitzende des Klägers sympathisiere mit den verfassungswidrigen Zielen der Hizb Allah, habe sehr enge Verbindungen zu dieser Terrororganisation und unterstütze sie organisatorisch. Schließlich bestünden Verbindungen des Vereins und insbesondere des 1. Vereinsvorsitzenden zum Exekutiv- und Jihadrat der Hizb Allah, deren Abteilung für Außenbeziehungen sowie einer eng in die Hizb Allah eingebundenen Stiftung. Zusammenfassend belegten die Einbindung der Jugendorganisation mit ihrer Ausrichtung auf die Hizb Allah-Jugendorganisation ebenso wie das Propagandamaterial sowie die israelfeindlichen Schriftstücke und Medien die völkerrechtswidrige Ausrichtung des Vereins. Die Vereinsführung sei eng in die Strukturen der Hizb Allah eingebunden. Es stehe bei verständiger Würdigung aller Tatsachen fest, dass der Kläger eine islamistische Organisation sei, deren Mitglieder die Terrororganisation unterstützten und israelfeindlich eingestellt seien. Das Verbot sei verhältnismäßig. Insbesondere seien keine milderen Mittel ersichtlich. So habe sich nach den Durchsuchungsmaßnahmen 2020, soweit ersichtlich, keine nennenswerten Veränderungen in den Bestrebungen ergeben. Aufgrund des konspirativen Vorgehens bestehe keine Möglichkeit, den Handlungen anderweitig proaktiv zu begegnen. Die israelfeindliche Gesinnung werde seit vielen Jahren kultiviert und umfasse insbesondere die Vereinsführung. Das Vereinsverbot sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Von einer Anhörung sei abzusehen gewesen, weil diese einen unerwünschten „Ankündigungseffekt“ gehabt hätte. Der Kläger hat am 06.04.2022 Klage erhoben. Er trägt vor, der Verein habe keine ideologische, tatsächliche oder materielle Nähe zur Hizb Allah. Er sei Mitglied der Bremer Schura e. V. und seit Jahrzehnten aktiv. Es sei insbesondere nicht Intention, Menschen jüdischen Glaubens, Israel als Staat sowie die sie unterstützenden Kräfte mit allen Mitteln der Gewalt zu bekämpfen. Seit der Durchsuchung 2020 und den damaligen Feststellungen seien keine neuen Erkenntnisse hinzugekommen. Die Voraussetzungen für ein Vereinsverbot lägen nicht vor. Die Ähnlichkeiten der Pfadfindergruppe zu den „Imam al- Mahdi Scouts“ beruhten auf der allgemeinen Ähnlichkeit von Pfadfindergruppen. Hinsichtlich der Losung für das Ashura-Fest im Jahr 2018 sei die Überschneidung ein Zufall. Zum Höhepunkt des Festes kämen bis zu 2.000 Leute. Dass vielleicht auf der Facebook-Seite zwei Teilnehmer zu finden gewesen seien, von denen einer ein T-Shirt mit
5 der Ablichtung des Hizb Allah-Anführers getragen habe, könne daher nicht in einen direkten Zusammenhang mit dem Verein gebracht werden. Zudem sei die Facebook-Seite zum Zeitpunkt der Einstellung noch offen gewesen und das Bild dort nun nicht mehr zu finden. Der Verein trage dafür Sorge, dass entsprechende Zeichen nicht offen zur Schau gestellt würden. Sie würden eingesammelt, weshalb evtl. solche Materialien beim Vorsitzenden oder im Lager gefunden würden. Hinsichtlich der angesprochenen Trauerfeier gehe es um eine Person, die während des Ashura-Festes plötzlich verstorben sei. Deren Bruder habe bei Facebook das Wort „Märtyrer“ verwandt. Der Kläger habe keine Kenntnis, ob es sich um einen „Hizb Allah-Kämpfer“ gehandelt habe. Die Anzahl der Nutzer der Vereinsangebote sei relativ groß. Es könne nicht für jeden gesagt werden, welche Einstellung er habe. Hinsichtlich des Berichts im TV-Sender „Al Manar TV“ müsse das verwendete Material über Facebook oder anderweitig in den Libanon gelangt sein. Die Veröffentlichung sei ohne Rücksprache mit dem Verein erfolgt. Der Verein habe keine Gelder für die Hizb Allah oder Teilorganisationen gesammelt oder Spendenaufrufe autorisiert. Die in den Vereinsräumen aufgefundenen CDs stünden im Eigentum der Familie des erwähnten verstorbenen Vereinsmitglieds. Die verbliebenen CDs seien Restbestände, die auf dem Ashura-Fest durch die Familie nicht verteilt worden seien. Der 2. Vorsitzende habe bei seiner Spende keine Kenntnis gehabt, dass beim Empfänger gegebenenfalls verbotene Ideologien verfolgt würden. Hinsichtlich des Wirkens eines angeblichen Hizb Allah-Gesandten sei es so, dass über die schiitische Gemeinde im Libanon für religiöse Feste allgemein Imame angefordert würden. Der gesandte Imam sei in der Regel dem Verein nicht bekannt, ebenso wenig dessen politisch Einstellung. Zudem sei der Verein davon ausgegangen, dass diese bei der Visumserteilung überprüft würden. Die Hizb Allah sei erst am 26.03.2020 verboten worden. Vorher sei nicht zwingend von einer Terrororganisation auszugehen gewesen. Die Mitglieder des Klägers oder ihre Vorfahren stammten überwiegend aus dem Südlibanon, dem Kerngebiet der Hizb Allah. Es gebe Verflechtungen zu dortigen Verwandten, von denen sicher einige der Hizb Allah naheständen. Im Vereinsheim hätten Mitglieder frei Unterlagen auslegen und Bücher austauschen dürfen. Hätte man das Verbot der Hizb Allah geahnt, hätte man hier vielleicht anders gehandelt. Hinsichtlich der Kontakte des 1. Vorsitzenden sei anzumerken, dass er sehr viele Nachrichten erhalte, für deren Inhalt er nicht verantwortlich sei. Zudem sei er für die Kontakte zu außenstehenden Personen verantwortlich gewesen. Die bei ihm aufgefunden Gegenstände und Bilder habe er zum Teil geschenkt bekommen bzw. angebracht, als die Hizb Allah noch nicht verboten gewesen sei. Ebenso stamme ein aufgefundenes Redemanuskript aus der Zeit vor dem Verbot. Bei einem von der Beklagten als Treuebekenntnis zur Hizb Allah angesehenen Schriftstück handele sich schlicht um ein Koran-Zitat. Von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Fotos des 1. Vorsitzenden, die ihn im Libanon und in Syrien mit militärischer Bekleidung und zum Teil
6 mit Waffen posierend zeigten, entstammten einer Urlaubsgalerie. Sämtliche Uniformen seien auf dem Flohmarkt gekauft worden, da die Grenze lediglich mit Militärkleidung habe überquert werden können. Es habe kein Zusammenhang mit militärischen Operationen im Syrienkrieg bestanden. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Aufhebung der Ziffern 1. bis 5. der Verfügung vom 01.03.2022. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gesamtgepräge des Klägers und insbesondere seiner Führung sei sehr deutlich auf die Unterstützung der Hizb Allah und deren völker- und verfassungswidrigen Ziele ausgerichtet. Wie sich aus den Verfassungsschutzberichten der Jahre 2017 bis 2020 ergebe, habe er als zentrale Anlaufstelle in Bremen für Anhänger der Hizb Allah gegolten. Zudem bestünden die in der Verbotsverfügung angesprochenen Verbindungen. Das Vorbringen des Klägers könne zum Teil nur als Schutzbehauptung gewertet werden. In Bezug auf die Trauerfeier sei die Darstellung, der Verein habe keine Kenntnis von den Hizb Allah-Bezügen gehabt, unglaubhaft. Es sei nicht Aufgabe der deutschen Botschaft, einreisende Imame zu überprüfen. Der Kläger müsse darauf achten, wer in seinen Räumen was verbreite. Die Aussage, vor dem Verbot der Hizb Allah sei nicht zwingend von einer Terrororganisation auszugehen gewesen, stehe exemplarisch für seine Haltung und die Unterstützung dieser Terrororganisation. Die beim 1. Vorsitzenden aufgefundenen Bilder seien nicht isoliert zu betrachten, sondern im Zusammenhang mit den in der Verbotsverfügung dargelegten Verbindungen und zusammengetragenen weiteren Beweisen. Der Kläger habe zudem den Austausch von Dokumenten etc. in seinen Räumlichkeiten zu überwachen, andernfalls müssen er sich diesen zurechnen lassen. Das Auffinden mehrerer Dutzend Ton-/Videoträger mit eindeutigen Hizb Allah-Ausgestaltungen noch Jahre nach dem vermeintlichen Anlass belege, dass der Kläger Hizb Allah- Propaganda zur Verfügung gestellt oder die Verbreitung in seinen Räumlichkeiten unterstützt habe. Es komme für die Unterstützung nicht darauf an, ob die unterstützte Gruppierung zum Zeitpunkt der Unterstützung verboten gewesen sei. Im Rahmen der fortdauernden Auswertung der Beweismittel aus dem Vereinsverbotsverfahren seien beim 1. Vorsitzenden Fotos sichergestellt worden, die ihn 2016 in Kampfmontur und unter anderem offensichtlich im syrischen Kriegsgebiet zeigten. Die Abzeichen an der Uniform seien einer Elite- bzw. Spezialeinheit der Hizb Allah zuzuordnen.
7 Auf Hinweis des Gerichts vom 12.09.2022 hat die Beklagte ihre Erkenntnisse weiter konkretisiert. Dabei hat sie insbesondere vorgetragen, um wen es sich bei dem bereits in der Verbotsverfügung angesprochenen „Anhänger“ des Klägers handele und welches Propagandamaterial bei diesem aufgefunden worden sei. Zudem hat sie nähere Angaben zu den bei der Durchsuchung im Jahre 2020 in den Räumen des Klägers aufgefundenen CDs, DVDs und Büchern gemacht. Weiterhin hat sie Erkenntnisse zu angeblichen „Gesandten“ der Hizb Allah, zu Vereinsmitgliedern und sonstigen mit dem Kläger in Verbindung stehenden Personen nachgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorliegende Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffene Verbotsverfügung vom 01.03.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG ergangene Verfügung ist formell (I.) und materiell (II.) rechtmäßig. I. Formelle Mängel sind nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger vor Erlass der Verfügung nicht angehört wurde. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, grundsätzlich eine Anhörung durchzuführen. Davon kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG). Es genügt, dass die Behörde unter diesen Gesichtspunkten eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2004 - 6 A 10.02, juris Rn. 12). Speziell im Kontext von Vereinsverboten ist dies jedenfalls anzunehmen, wenn das Unterbleiben einer vorherigen Anhörung damit begründet werden kann, dass eine Unterrichtung des betroffenen Vereins über den bevorstehenden Eingriff vermieden und ihm so keine Gelegenheit gegeben werden sollte, sein Vermögen, verbotsrelevante Unterlagen oder dergleichen dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Ein derartiges Bestreben, einer Verbotsverfügung größtmögliche Wirksamkeit zu verleihen, rechtfertigt in der Regel das Absehen von einer
8 Anhörung (BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 13; Urt. v. 18.04.2012 - 6 A 2.10, juris Rn. 11). Dies ist auch im vorliegenden Fall gegeben. Die Beklagte hat ausweislich der angegriffenen Verfügung von einer Anhörung abgesehen, um den mit einer Unterrichtung verbundenen „Ankündigungseffekt“ zu vermeiden. Es sollte keine Gelegenheit gegeben werden, das Vereinsvermögen und verbotsrelevante Gegenstände dem behördlichen Zugriff zu entziehen und den Verbotserfolg zu vereiteln. Hiergegen ist nichts zu erinnern. II. Der Kläger erfüllte zu dem für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung die Voraussetzungen des Verbotsgrundes des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 15; Gerichtsbescheid v. 08.08.2005 - 6 A 1.04, BeckRS 2005, 29687, Rn. 17; Urt. v. 03.12.2004 - 6 A 10.02, juris Rn. 14). Nach Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG sind Vereinigungen verboten, deren Zwecke oder deren Tätigkeit sie sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Ein Verein darf nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung das Vorliegen der Voraussetzungen eines Verbotsgrundes im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG festgestellt ist. Die Bestimmung gilt sowohl für aus deutschen Staatsangehörigen bestehende und diesen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 VereinsG gleichgestellte Vereine als auch für Ausländervereine im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 VereinsG (BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 16). Im Fall der Überprüfung einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung beruht die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO), das gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten erforscht, der Eigenart der Materie entsprechend regelmäßig in erheblichem Umfang auf der zusammenschauenden Verwertung von Hinweistatsachen (Indizien) (siehe BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 17). So wird sich der Umstand, dass eine Vereinigung, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist, zumeist weniger aus ihrer Satzung und ihrem Programm ergeben, sondern eher aus ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger. Solche Vereinigungen werden erfahrungsgemäß bemüht sein, ihr verbotswürdiges Vorgehen zu verheimlichen oder zu verschleiern. Der Verbotstatbestand wird sich deshalb in der Regel nur aus dem Gesamtbild ergeben, das sich aus einzelnen mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Verhaltensweisen oder Grundeinstellungen insbesondere der Funktionsträger der Vereinigung zusammenfügt (siehe BVerwG, Beschl.
9 v. 21.09.2020 - 6 VR 1.20, juris Rn. 18 zum Nachweis einer verfassungsfeindlichen Zielrichtung). Die herangezogenen Indizien unterliegen den allgemeinen Beweisregeln. Ein Vereinsverbot darf im Falle der Nichterweislichkeit des Verbotsgrundes nicht ausgesprochen werden. Beweiserleichterungen stehen der Behörde weder im Zusammenhang mit Auslandssachverhalten noch mit Blick auf etwaige Geheimhaltungsbedürfnisse zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2004 - 6 A 10.02, juris Rn. 16). 1. Beim Kläger handelt sich um einen Verein im Sinn des § 2 Abs. 1 VereinsG. Seine Tätigkeit richtet sich objektiv gegen den Gedanken der Völkerverständigung. a) Eine Vereinigung richtet sich objektiv gegen den Gedanken der Völkerverständigung, wenn ihre Tätigkeit oder ihr Zweck geeignet ist, diesen zu beeinträchtigen. Das Verbot, sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung zu richten, beschränkt sich nicht auf eine vereinsrechtliche Konkretisierung des Verbots nach Art. 26 Abs. 1 GG. Denn der Gedanke der Völkerverständigung reicht weiter als das friedliche Zusammenleben der Völker. Ein Verein richtet sich vielmehr auch dann gegen den Gedanken der Völkerverständigung, wenn sein Zweck oder seine Tätigkeit der friedlichen Überwindung der Interessengegensätze von Völkern zuwiderläuft. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineingetragen und insbesondere zur Tötung von Menschen aufgefordert wird. In einem solchen Fall ist es für die Erfüllung des objektiven Verbotstatbestandes nicht erforderlich, dass der Verein selbst Gewalt ausübt (BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 19). Eine gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtete Tätigkeit kann auch darin liegen, dass die zu verbietende Vereinigung eine Gruppierung unterstützt, die ihrerseits durch Ausübung von Gewalt das friedliche Miteinander der Völker beeinträchtigt bzw. das Existenzrecht eines Staates vor dem Hintergrund eines Konflikts zwischen Völkern in der Weise verneint, dass er zu dessen gewaltsamer Beseitigung aufruft und hierdurch mittelbar zu der gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichteten Zwecksetzung oder Tätigkeit beiträgt. Die Unterstützung muss dabei nicht zwingend unmittelbar den militärischen oder terroristischen Teilen einer Gewalt ausübenden Organisation zugutekommen (BVerwG, ebd., Rn. 19 f. m.w.N.) Da auf der Rechtsfolgenseite – jedenfalls regelmäßig – keine Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit des Verbots anzustellen sind, ist den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bereits auf der Tatbestandsseite bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Verbotsgrunds Rechnung zu tragen (siehe BVerwG, Urt. v. 07.01.2016 - 1 A 3.15, juris Rn. 45; Urt. v. 14.05.2014 - 6 A 3.13, juris
10 Rn. 70). Insbesondere ist ein Verbot stets nur zu rechtfertigen, wenn die zum Verbot führende Ausrichtung entsprechend schwer wiegt und die Vereinigung prägt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12 u.a., Rn. 112, juris; BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 20). Im hiesigen Fall muss also der Zweck oder die Tätigkeit des Vereins geeignet sein, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 19 f. m.w.N.). Dies gilt auch, soweit die entsprechende Tätigkeit in der Förderung anderer Organisationen liegt. Insbesondere muss die Förderung eine gewisse Kontinuität und Umfänglichkeit aufweisen, damit die objektive Eignung zu einer hinreichenden Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.2012 - 6 A 2.10, juris Rn. 18). Eine aggressiv-kämpferische Vorgehensweise des vom Verbot betroffenen Vereins ist darüber hinaus nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 20 m.w.N.). b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erfüllte der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verbotsverfügung die objektiven Voraussetzungen des Verbotstatbestandes. Die von der Beklagten beigebrachten Indizien belegen, dass sich seine Tätigkeit gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtete. Der Kläger bot der Hizb Allah als völkerverständigungswidrige Organisation (siehe ausführlich BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn 22 ff.) und ihrem Gedankengut eine Plattform in Deutschland und eine signifikante ideologische Unterstützung (aa). Überdies trug er auch selbst dazu bei, entsprechende dem Gedanken der Völkerverständigung widersprechende Überzeugungen zu verbreiten (bb). Durch diese die Tätigkeit des Klägers prägenden Aktivitäten war objektiv eine hinreichend gravierende Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung zu befürchten, um ein Vereinsverbot zu rechtfertigen (cc). aa) Der Kläger schuf nach der Überzeugung des Gerichts nach dem Gesamtbild der von der Beklagten beigebrachten Unterlagen für die Hizb Allah eine Plattform in Bremen, durch welche deren Akzeptanz unter hier lebenden Personen mit vorwiegend libanesischem Migrationshintergrund maßgeblich aufgebaut, erhalten und gestärkt wurde. Die Verbundenheit des Klägers mit der Hizb Allah als Organisation und seine Rolle bei ihrer Unterstützung zeigt sich zunächst in einer Verwendung entsprechender Symbole und einer Bezugnahme auf diese bei Vereinsaktivitäten (1). Überdies lassen in den Vereinsräumlichkeiten aufgefundene Materialien (2), Erkenntnisse über die Vereinsführung (3) und Personen, die in der Vergangenheit mit dem Kläger in Verbindung standen und bei ihm Veranstaltungen durchführten (4) sowie sonstige Erkenntnisse (5) den Rückschluss zu, dass die Tätigkeit des Klägers darauf gerichtet war, der Hizb Allah
11 jedenfalls ideologische Unterstützung zu gewähren und ihr den Zugang zu in Deutschland lebenden Personen mit libanesischem Migrationshintergrund schiitischen Glaubens zu erhalten. Dabei sind auch die von der Beklagten im Zuge des gerichtlichen Verfahrens ergänzend vorgelegten Belege unproblematisch verwertbar, da sie sich sämtlich auf eine Zeit vor Erlass der Verbotsverfügung beziehen. (1) Der Kläger hat in der Vergangenheit im Rahmen seiner Tätigkeit wiederholt Symbole und Identifikationsmerkmale verwendet, die auf die Hizb Allah oder deren Unterorganisationen hinweisen, und zum Teil offen seiner Verbundenheit mit ihr Ausdruck verliehen. Die vom Kläger betriebene Pfadfinderorganisation der „Al Mustafa Pfadfinder“ ist in ihrem Erscheinungsbild an die „Imam al-Mahdi Scouts“, einer Jugendorganisation der Hizb Allah, angelehnt. Dies zeigt sich nicht nur in der Verwendung sich weitgehend ähnelnder Uniformen. Auch das gewählte Symbol der Gruppe ist nach Auffassung des Senats erkennbar an das der „Imam al-Mahdi Scouts“ angelehnt. Es zeigt zentral eine heraldische Lilie mit breiten Blättern. Dabei handelt es sich zwar bei der Lilie an sich um ein allgemeines Symbol der Pfadfinderbewegung. Allerdings existieren unzählige Abwandlungen derselben. Im Falle der Pfadfindergruppe des Klägers sind die Blätter der verwendeten Lilie in den Farben Gelb, Rot und Grün eingefärbt, womit sie dieselbe Färbung aufweist, wie die von den „Imam al-Mahdi Scouts“ als Symbol verwendete. Nach Überzeugung des Gerichts drängt sich dem Betrachter die Ähnlichkeit der verwendeten Lilien auf. Die Bezüge der „Al Mustafa Pfadfinder“ zu der entsprechenden Hizb Allah-Organisation werden weiter durch in den Räumlichkeiten des Klägers aufgefundene Pfadfinderkleidung samt den entsprechenden Aufnähern der „Imam al-Mahdi Scouts“ aus dem Libanon belegt. Auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Ähnlichkeiten, die Pfadfinder äußerlich allgemein aufweisen mögen, ist das Gericht unter Würdigung dieser Umstände davon überzeugt, dass sich der Kläger bewusst an der Hizb Allah-Jugendorganisation orientierte. Weiterhin hat der Kläger in der Vergangenheit direkt auf Symbole zurückgegriffen, die von der Hizb Allah genutzt wurden. So wurde für die Ashura-Feste 2017 und 2018 das entsprechende Logo der Hizb Allah verwendet. Zudem wurde zum Ashura- Fest im Jahr 2018 die gleiche Losung verwendet, die die Hizb Allah für ihre Feierlichkeiten gewählt hatte. Dass es sich hierbei um Zufälle gehandelt haben soll, hält der Senat für eine Schutzbehauptung. Dass der Kläger in der Vergangenheit mehr oder minder offen Bezüge zur Hizb Allah herstellte und als deren Stellvertreter in Bremen auftrat, belegt auch ein bei seinem
12 1. Vorsitzenden aufgefundenes Redemanuskript für eine Vereinsveranstaltung anlässlich des libanesischen Nationalfeiertages 2015. Demnach wurde auf der Veranstaltung nicht nur vier namentlich genannter Personen gedacht, die mit der Hizb Allah selbst oder mit dieser kooperierenden Organisation in Verbindung standen und von der Organisation laut unwidersprochener Darstellung der Beklagten als „Märtyrer“ verehrt werden. Überdies wurde im Redemanuskript Hassan Nasrallah, der Generalsekretär der Hizb Allah, als „Führer des Widerstands“ tituliert und explizit gegrüßt. Schließlich war vorgesehen, nicht nur die libanesische Nationalhymne, sondern auch die „Widerstandshymne der Hizb Allah“ anzustimmen. (2) In den Vereinsräumlichkeiten wurden bei der Durchsuchung im April 2020 umfangreiche Materialien mit Bezug zur Hizb Allah aufgefunden. Dabei handelt sich zunächst um über 50 CDs und DVDs, auf deren Hüllen und Covern jeweils Abbildungen des Generalsekretärs Hassan Nasrallah zu sehen sind. Zwei DVDs trugen das Logo des Hizb Allah-Fernsehsenders „Al Manar TV“, der 2008 in Deutschland bestandskräftig verboten wurde (siehe Bekanntmachung der Verbotsverfügung in Bundesanzeiger Nr. 171 vom 11.11.2008, S. 4060 und der Bestandskraft in Bundesanzeiger Nr. 13 v. 27.01.2009, S. 340). Zudem wurden CDs aufgefunden, die auf dem Datenträger selbst mit Abbildungen von Nasrallah und Symbolen der Hizb Allah versehen waren. Auf den CDs wurden dabei unter anderem sogenannte „Jihad-Naschids“ (kämpferische Lieder) und Propaganda- Lieder der Hizb Allah festgestellt. In diesen wurden explizit deren Generalsekretär Nasrallah und die Hizb Allah besungen. Zum Teil waren auch Ausschnitte aus Reden des Generalsekretärs eingearbeitet worden. Weiterhin wurden im Verein verschiedene Schriften mit Bezügen zur Hizb Allah sichergestellt. Dabei handelt es sich zunächst um ein Buch mit dem Titel „Ansprache des Sieges“, das von der zentralen Medieneinheit der Hizb Allah herausgegeben wurde und dessen Autor der ehemalige „Oberste Führer“ der Islamischen Republik Ayatollah Khomeini ist. Ein weiteres Buch mit dem Titel „Die Wundertaten des aufrichtigen Versprechens – das Vertrauen der göttlichen Hilfe für den islamischen Widerstand im Libanon“ trägt auf seinem Einband ein Foto des Hasan Nasrallah. Ferner wurde eine von ihm gehaltene „Ashura-Rede“ aufgefunden. Daneben fand sich in den Vereinsräumlichkeiten ein Buch mit dem Titel „Märtyrertod eines Führers, Geburt einer Nation“, das laut unbestrittener Darstellung der Beklagten eine propagandistische Darstellung über den Gründer der Hizb Allah Abbas Al-Musawi enthält. Schließlich wurde mit dem Titel „Die jüdische Migration – Realität und Gefahren“ ein Werk beschlagnahmt, das nach den Erkenntnissen der Beklagten von der „Unterstützungsorganisation des Islamischen Widerstands“ herausgegeben wurde, die Spendengelder für die Hizb Allah
13 sammelt und auf deren offizielle Webseite das Symbol der Hizb Allah verwendet wird (siehe https://www.moqawama.org, zuletzt abgerufen am 15.11.2022). Der Kläger hat es im Laufe des Verfahrens nicht vermocht, dass Vorhandensein dieser Materialien in seinen Räumen in einer Weise zu erklären, die geeignet wäre, die Indizwirkung dieser Funde entfallen zu lassen. Hinsichtlich der aufgefundenen CDs und DVDs hat er sich lediglich zu einem Teil der aufgefundenen CDs erklärt, der im Zusammenhang mit einer im Jahr 2014 in seinen Räumlichkeiten abgehaltenen Trauerfeier für ein verstorbenes Vereinsmitglied steht (zu dieser unter (d)). Was es mit den anderen im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens näher bezeichneten und beschriebenen Datenträgern auf sich hatte, hat er nicht erläutert. Zudem ist seine Erklärung, die CDs von der Trauerfeier seien nur in den Räumlichkeiten „liegen geblieben“, vor dem Hintergrund der weiteren aufgefundenen Datenträger in größerer Anzahl aus offensichtlich anderen Kontexten, für die der Kläger keine Erklärung anbietet, kaum plausibel. Ohnehin ist diese Einlassung höchstens geeignet aufzuzeigen, wie selbstverständlich die Verwendung des Bildes von Hassan Nasrallah und der Flagge der Hizb Allah im Verein war. Ähnliches gilt für die aufgefundenen Schriften. Der Vortrag des Klägers seine Mitglieder oder sonstige Personen hätten diese ohne sein Wissen im Rahmen eines Bücheraustausches in die Vereinsräumlichkeiten verbracht, könnte vielleicht noch plausibel erscheinen, wenn es sich um einen isolierten Fund gehandelt hätte. Dies ist jedoch in Anbetracht der erheblichen Anzahl aufgefundenen Datenträgern und weiteren aufgefundenen Schriften offensichtlich nicht der Fall. (3) Mit dem 1. Vorsitzende des Klägers identifizieren sich führende Persönlichkeiten des Klägers mit der Hizb Allah und deren Führung. Wie weit die Übereinstimmung des 1. Vorsitzenden reicht, der den Kläger seit 2012 leitet, zeigt das Ergebnis einer im Jahr 2020 durchgeführten Durchsuchung in seiner Wohnung, bei der zahlreiche Gegenstände mit einem eindeutigen Hizb Allah-Bezug sichergestellt wurden. So befanden sich in der Wohnung mehrere Bilder und Collagen, die unter anderem Hassan Nasrallah und das religiöse Oberhaupt des Iran Ali Chamenei zeigten. Herauszuheben ist dabei zum einen eine Collage, bei der Porträts des Hassan Nasrallah und des 1. Vorsitzenden zusammengefügt wurden und zum anderen der Umstand, dass Fotos der besagten Führungspersönlichkeiten in einer Schrankwand neben Familienfotos aufgefunden wurden. Zwar trägt der Kläger vor, der 1. Vorsitzende habe diese Gegenstände geschenkt bzw. vor dem Verbot der Hizb Allah erhalten und angebracht. Doch selbst wenn dies unterstellt wird, stünde dies der Annahme einer weitgehenden Identifikation nicht entgegen. Aufbewahrung und Platzierung der Fotos zeigen deutlich, wie sehr sich der 1. Vorsitzende mit der Hizb Allah verbunden sieht.
14 Welche Tiefe und Kontinuität die Identifikation aufweist, lässt sich auch aus dem bereits erwähnten Redemanuskript für eine Veranstaltung in 2015 ablesen. Zudem hat die Beklagte im gerichtlichen Verfahren Fotos vorgelegt, die den 1. Vorsitzenden 2016 in Syrien in einer militärischen Uniform zeigen, welche Abzeichen einer der Hizb Allah zuzuordnenden Einheit aufweist. Dabei posiert er auf verschiedenen Fotos mit einem Sturmgewehr, auf einem anderen mit einem auf einem Fahrzeug montierten schweren Maschinengewehr und auf einem dritten Foto auf einem Panzer. Ob der Kläger, wie die Beklagte meint, selbst einer Kampfeinheit angehörte, bedarf hier keiner weiteren Aufklärung. Seine Erklärung, es habe sich nur um eine Pilgerreise gehandelt, wobei er die Uniform auf dem Flohmarkt erworben und lediglich zur Überschreitung der Grenze benötigt habe, ist unglaubhaft. Es ist fernliegend, dass sich eine Person ohne Verbindungen zur Hizb Allah während des unter Beteiligung der Hizb Allah stattfindenden Bürgerkrieges in einer ihrer Uniformen in Syrien bewegt haben will, wie es der Kläger suggeriert. Vielmehr unterstreichen gerade die Bilder, bei denen sich der 1. Vorsitzende in der besagten Uniform mit Waffen ablichten ließ, dass er auch mit dem bewaffneten Kampf der Hizb Allah sympathisiert. Weiterhin hat die Beklagte verschiedene Belege von Kontakten des 1. Vorsitzenden zu Hizb Allah Funktionären zusammengetragen, die als Indiz für die Beziehungen des Vereins zu der Organisation und deren Unterstützung herangezogen werden können. Demnach war die Rufnummer eines vormaligen hochrangigen Mitglieds der Abteilung für Außenbeziehungen und aktuellen Büroleiters des stellvertretenden Vorsitzenden des Exekutivrates der Hizb Allah in seinen Kontakten gespeichert. Zwischen beiden Personen habe sowohl Kontakt über Telefonate als auch mittels einer Chatgruppe beim Dienst „WhatsApp“ bestanden, in der antisemitische und amerika-und europafeindliche Inhalte ausgetauscht worden seien. Überdies habe er 2018 und 2019 mit dem Leiter der Abteilung für Außenbeziehungen der Hizb Allah in Kontakt gestanden. Die zentrale Büronummer der Abteilung habe sich in den Kontaktlisten des 1. Vereinsvorsitzenden befunden. Zudem soll er die Abteilung um Auskunft zu religionsrechtlichen Fragen gebeten und sie über Aktivitäten der „Mahdi Scouts“ in Bremen informiert haben. Auch sei in den Telefonkontakten ein Führungsfunktionär und für die Spendensammlungen im Ausland Verantwortlicher der „Shahid-Stiftung“ aufgeführt, welche der Hisbollah als integraler Teil zuzurechnen ist (siehe dazu BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 31). Der Kläger ist keiner dieser Erkenntnisse inhaltlich entgegengetreten, sondern hat lediglich vorgetragen, dass es zu den Aufgaben des 1. Vorsitzenden gehört habe, Kontakte zu Imamen und sonstigen außenstehenden Personen zu unterhalten. Zudem erhalte er viele Nachrichten, die er nicht alle lese und deren Inhalt ihm deshalb nicht zugerechnet werden
15 könnten. Die Ausführungen des Klägers bleiben insoweit ausweichend und pauschal. Sie setzen sich nicht substantiiert mit zahlreichen konkreten Hinweisen auf seine Unterstützungstätigkeit für die Hizb Allah auseinander. Über den 2. Vorsitzenden des Klägers liegen zwar keine vergleichbar verdichteten Indizien vor, wie für den 1. Vorsitzenden. Allerdings gibt es auch bei ihm gewisse Anhaltspunkte für eine dem Gedenken der Völkerverständigung entgegenstehende Einstellung oder zumindest dafür, dass er solchen Bestrebungen unkritisch gegenübersteht. So spendete er im Jahre 2013 Geld an das im April 2014 verbotene „Waisenkinderprojekt Libanon“ (Verbot bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris). Zudem hat er über seinen Facebook-Account den Prediger A „geliked“, der wiederum Beiträge des iranischen Führers Ali Chamenei und dessen Vorgängers Ayatollah Khomeini „postet“. (4) Nach den von der Beklagten vorgelegten Informationen können mehrere Personen, die in der Vergangenheit mit dem Kläger in Verbindung standen und bei ihm Veranstaltungen durchführten, entweder direkt der Hizb Allah zugeordnet werden oder sie weisen jedenfalls eindeutige Bezüge zu dieser auf. Zunächst hat die Beklagte bereits in der Verbotsverfügung mit B und C zwei Personen benannt, die nach ihrer Darstellung von der Abteilung für Außenbeziehungen der Hizb Allah eingesetzt werden, um als Bindeglied zwischen dieser und mit ihr sympathisierenden Vereinen zu wirken. Sie traten wiederholt im Verein auf (B 2018 und 2019, C 2018). Dabei vertritt B offen eine antisemitische Haltung und eine Glorifizierung von „Märtyrern“ der Hizb Allah, indem er selbst bei Facebook entsprechende Inhalte einstellte oder als positiv bewertete. Dass dem Verein seine Einstellung verborgen geblieben sein soll, ist auch deshalb fernliegend, weil sich dessen 1. Vorsitzende in der „Freundesliste“ bei Facebook befand. Überdies nahm B 2019 an der Mitgliederversammlung des Klägers teil, wobei er an prominenter Stelle unmittelbar neben dem 1. Vorsitzenden saß. Weiter hat die Beklagte im gerichtlichen Verfahren auf D Bezug genommen, der in der Vergangenheit wiederholt als Prediger beim Kläger auftrat, insbesondere im Jahr 2022 noch sechsmal. Sie konnte dabei Fotos von einem Facebook-Profil vorlegen, die D bei dem Erhalt einer Urkunde oder eines Zeugnisses offenbar im Libanon zeigen. Dabei ist im Hintergrund der Bühne die Fahne der Hizb Allah zu sehen. Ebenso findet sich dort der Name einer Einrichtung der Hizb Allah, die mit der schulischen Bildung befasst ist. Daneben trat auf einer Veranstaltung des Vereins anlässlich eines „Tags der Befreiung des Libanon“ im Mai 2019 ein E auf, der nach den Erkenntnissen der Beklagten erst rund ein halbes Jahr zuvor auf Facebook einen Beitrag „gepostet" hatte, in dem ein auf der
16 Terrorliste der Europäischen Union geführter und 2008 durch den israelischen Geheimdienst getöteter Hizb Allah-Funktionär als „Märtyrer“ bezeichnet wurde. Die Beklagte hat schließlich mit F (oder J) und G zwei Personen benannt, die beim Kläger Veranstaltungen durchführten und ihrerseits in Deutschland operierenden Organisationen angehören, die eng mit der Hizb Allah bzw. dem entsprechenden Gedankengut verbunden sind. So trat auf einer Veranstaltung des Vereins 2019 mit dem genannten F der stellvertretende Leiter des islamischen Zentrums Hamburg auf, das nach Ansicht des Landesamts für Verfassungsschutz Hamburg als Bestrebung zu werten ist, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Überdies trat F nach dessen Erkenntnissen 2019 bei einer Veranstaltung des Vereins „Menschen für Menschen e.V.“ auf. Dieser wurde 2021 (wie der "Gib Frieden e.V.", zu diesem auch unten) als Ersatzorganisation für den 2014 verbotenen Verein „Waisenkinderprojekt Libanon e.V.“ seinerseits verboten (vgl. https://www.hamburg.de/verfassungsschutz/15259054/izh-aussenposten-des-teheraner- regimes/, zuletzt abgerufen am 15.11.2022, mit dem Hinweis, dass eine Beobachtung bereits seit 1993 erfolgt; vgl. auch die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht des Landesamtes für Verfassungsschutz Hamburg 2021, S. 47 ff.; zum Verbot des „Waisenkinderprojekt Libanon e.V.“ BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris). G wiederum unterrichtete nach den Erkenntnissen der Beklagten in der Vergangenheit die „Al Mustafa Pfadfinder“. Dabei handelt es sich um den Imam des ebenfalls im März 2022 verbotenen „Imam Mahdi Zentrums“. Nach der dortigen Verbotsverfügung, welche die Beklagte in das hiesige Verfahren eingebracht hat, geht das Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen davon aus, dass dieses Zentrum sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richte, da es der Hizb Allah nahestehe, diese fördere und unterstütze. Der Kläger hat diese von der Beklagten angeführten Verbindungen in keinem Fall bestritten, sondern lediglich behauptet, von den weiteren Aktivitäten dieser Personen nicht gewusst zu haben. Angesichts der zum Teil offen ersichtlichen Ansichten der genannten Personen, der Häufung der entsprechenden Kontakte und auch der bereits durch die oben dargestellten Umstände belegten Nähe des Vereins zur Hizb Allah reichen diese Ausführungen nicht aus. Dass der Kläger lediglich gutgläubig „Personal“ für die entsprechenden Veranstaltungen gesucht haben soll, um dann in einer solchen Vielzahl von Fällen „zufällig“ an die entsprechenden Personen zu geraten, ist nicht hinreichend plausibel, um die Indizwirkung der dargestellten Verflechtungen zu widerlegen.
17 (5) Neben den bereits aufgeführten Punkten hat die Beklagte weitere tragfähige Indizien vorgelegt, die zeigen, dass der Kläger der Hizb Allah, ihr nahestehenden Personen und sie fördernden Organisationen ein Forum bot. In den Räumen des Klägers fanden Veranstaltungen statt, die erkennbar mit der Hizb Allah verknüpft waren und auf denen deren Symbole gezeigt und verwendet wurden. So wurden bei der bereits angesprochenen Trauerfeier 2014 in den Vereinsräumen offenbar CDs verteilt, auf denen neben dem Verstorbenen Hassan Nasrallah abgebildet war und die überdies die Hizb Allah-Flagge erkennen ließen. Dass dem Verein dies verborgen geblieben wäre, hält der Senat auch angesichts der von der Beklagten vorgelegten Bilder, auf denen der 1. Vorsitzende selbst ein T-Shirt mit einer Abbildung des Verstorbenen trägt, für nicht nachvollziehbar. Des Weiteren hat die Beklagte ein Bild vorgelegt, das auf der Facebook-Seite des Vereins eingestellt wurde und eine Person mit einer Abbildung Hassan Nasrallahs auf dem T-Shirt auf einer Vereinsveranstaltung zeigt. Auch dies ist jedenfalls ein Indiz dafür, wie selbstverständlich derartige Symbole im Kontext der Tätigkeit des Vereins waren. Zudem unterhielt der Verein „Gib Frieden e.V.“ auf dem Ashura-Fest des Klägers 2018 Tische zur Spendensammlung. Der Verein wurde vom Bundesminister des Innern mit Verfügung vom 15.04.2021 als Ersatzorganisation des 2014 verbotenen Vereines „Waisenkinderprojekt Libanon e.V.“ verboten (BAnz AT 19.05.2021 B1). Mit H und I verkehrten beim Kläger regelmäßig führende Personen des Vereins „Gib Frieden e.V.“. H war dessen zweiter Kassenprüfer sowie Moderator und Administrator von dessen Facebook-Seite. Er hat die Räumlichkeiten des Klägers nach den Erkenntnissen der Beklagten zwischen Mitte 2017 und dem August 2020 insgesamt 17-mal besucht. Bei ihm wurden zudem bei einer Durchsuchung im Jahre 2016 fünf CDs mit dem Logo der Hizb Allah und dem Porträt Hassan Nasrallahs sowie unter anderen zwei Werbekarten mit einem Aufruf zu Spenden für die Versorgung von „Gotteskriegern“ gefunden. I hat nach den Erkenntnissen der Beklagten den Verein zwischen Sommer 2018 und Sommer 2020 siebenmal besucht. Zudem fand er sich bereits 2013 auf einer von ihr vorgelegten „Teilnehmerliste“ einer Vereinsveranstaltung. Er war als Vorstandsmitglied des Vereins „Gib Frieden e.V.“ aktiv und nach den Erkenntnissen des Bundesinnenministeriums aus der von der Beklagten im hiesigen Verfahren vorgelegten und in Bezug genommenen Verbotsverfügung maßgeblich in die konkrete Spendenakquise im Raum Bremen und Umgebung eingebunden. Schließlich kann als Indiz dafür, welche Bedeutung der Verein auch aus Sicht der Hizb Allah selbst hatte, ein Bericht über ein Ashura-Fest des Klägers im Hizb Allah-TV Sender „Al Manar TV“ im Jahre 2018 herangezogen werden. bb) Zu den bisher aufgeführten Umständen, die aus Sicht des Senats bereits aufzeigen, dass der Kläger in verbotswürdiger Weise unterstützend für Hizb Allah als ihrerseits gegen
18 den Gedanken der Völkerverständigung gerichtete Organisation tätig war, tritt hinzu, dass er auch selbst zur Verbreitung der Überzeugungen der Hizb Allah und dem nahestehender, insbesondere israel-feindlicher Ideologien beitrug. Dies wird durch die bei der Durchsuchung im Jahre 2020 aufgefundenen Materialien belegt. Dabei wurden neben den bereits aufgeführten CDs, DVDs und Schriften noch verschiedene weitere Schriften mit entsprechenden Inhalten entdeckt. Dabei handelt es sich um Schriften, die einen islamischen Staat auf Basis der Scharia propagieren, im Inhalt wörtlich den „Welt- Zionismus“ angreifen oder wie das Werk „Die Eigenschaften der Juden“ bereits im Titel eine antisemitische Ausrichtung erkennen lassen, was durch die dort verwendeten Quellen wie die „Protokolle der Weisen von Zion“ bestätigt wird. Weitere aufgefundene Titel waren „Down with America: Death to America in 13 Languages“, „Der Imam in Konfrontation mit dem Zionismus“ von Ayatollah Khomenei, „Quellen der Kraft im Islamischen Staat“ oder „Der Imam, der Führer, und der verpflichtende Angriffskrieg“. cc) In Rahmen einer Gesamtschau der durch die Beklagte vorgelegten Indizien ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger mit seiner Tätigkeit die Hizb Allah als Organisation und die Verbreitung ihrer gegen Gedanken der Völkerverständigung gerichteten Ideologie in einem Ausmaß gefördert hat, das ein Vereinsverbot rechtfertigt. (1) Das Gericht übersieht nicht, dass es etwa an einem Nachweis hoher Spendensummen oder auch der unmittelbaren Rekrutierung von Personen, die sich für die Hizb Allah militärisch engagieren, fehlt. Es ist aber der Ansicht, dass nicht nur eine signifikante ideologische Unterstützung vorliegt, die der Hizb Allah in einem erheblichen Ausmaß Akzeptanzvorteile für ihre völkerverständigungswidrige Betätigung brachte (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 18.04.2012 - 6 A 2.10, juris Rn. 18). Überdies ist auch der Kläger selbst durch das Verfügbarmachen entsprechender Materialien für seine Mitglieder gegen den Gedanken der Völkerverständigung tätig geworden. Die Tätigkeit des Klägers und sein Auftreten haben eine Umgebung geschaffen, in der die Verwendung von Symbolen und die Verbreitung des Gedankenguts der Hizb Allah als „normal“ erscheinen mussten. Er weist Verbindungen zur Hizb Allah auf, die nicht mit der Verbundenheit seiner Mitglieder mit dem (Süd-)Libanon zu erklären sind, und weit über eine bloße Nähe auf dieser Grundlage hinausgehen. Aus den vorliegenden Indizien kann zur Überzeugung des Senats abgeleitet werden, dass er in die Netzwerke der Hizb Allah eingebunden war und für diese in Deutschland Plattform und tragender Bestandteil gewesen ist. Überdies hat er Personen, die entweder direkt der Hizb Allah zugeordnet werden können oder entsprechenden Ideologien nahestehen, ein Forum geboten. Er ließ sie wiederholt und kontinuierlich bei seinen Veranstaltungen auftreten und auf seine
19 Mitglieder einwirken. Auch wenn die Beklagte keine Belege dafür beibringen konnte, welche Inhalte diese Personen dabei konkret verbreiteten, ist der Senat davon überzeugt, dass allein die Schaffung dieses Forums und die damit gegebene Möglichkeit, als Multiplikatoren Kontakte aufrechtzuerhalten und zu knüpfen, für die Tätigkeit der Hizb Allah und die Sicherung ihres Rückhalts in der libanesischen Auslandsgemeinschaft von großer Wichtigkeit war. Die Förderung der Hizb Allah und die Verbreitung ihres Gedankenguts ist für die Tätigkeiten des Klägers auch prägend gewesen. Die Verflechtungen des Vereins, seines 1. Vorsitzenden und seiner Sympathisanten sowie die bei ihm und in seinem Umfeld aufgefundenen Propagandamaterialien zeigen, dass es sich nicht nur um vereinzelt auftretende Vorfälle und Umstände handelt. Die Anzahl der aufgefundenen Materialien und ihre Art lassen den Rückschluss zu, dass im Rahmen der Tätigkeit des Klägers Ideen verbreitet wurden, die dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderliefen. (2) Dass sich aus dem vorgelegten Material in der Zeit seit der Durchsuchung im April 2020 nicht in dem selben Maße Anhaltspunkte für eine signifikante Unterstützung der Hizb Allah ergeben haben, wie dies zuvor der Fall war, und insbesondere keine weiteren Erkenntnisse aus der im Zuge des Verbots durchgeführten Durchsuchungen Anfang 2022 vorgelegt wurden, steht der Annahme der Verbotswürdigkeit des Vereins im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht entgegen. Es ist in keiner Weise zu erkennen, dass der Kläger mit seiner früheren Tätigkeit und der damit verbundenen Ideologie gebrochen hätte. Allein die in der mündlichen Verhandlung erstmalig vorgetragene Behauptung des Klägers, er habe nach der Durchsuchung den Betrieb der Pfadfindergruppe eingestellt, vermag hier nicht zu genügen. So ist etwa auch in der jüngeren Zeit mit D noch eine Person im Verein als Prediger aufgetreten, die eindeutige Verbindungen zur Hizb Allah aufweist (siehe oben). Überdies hat sich an der Führung des Vereins und ihrer inhaltlichen Übereinstimmung mit den Zielen der Hizb Allah nichts verändert; für eine Abkehr von der Hizb Allah sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Eine nach außen erkennbare Absetzung ist weder vorgetragen noch erkennbar, obwohl dem Kläger mit der Durchsuchung im Jahr 2020 und dem vom Bundesinnenministerium geführten Verbotsverfahren deutlich geworden sein musste, welch problematische Nähe er aus der Sicht der Sicherheitsbehörden zu Hizb Allah aufwies. 2. Der Kläger erfüllt auch die subjektiven Voraussetzungen des Verbotstatbestandes des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG. Ihm waren die Umstände bekannt, die die Unterstützung der Hizb Allah begründen (a). Selbst wenn man eine
20 Identifizierung mit den Zielen der geförderten Organisation forderte, liegt diese im Fall des Klägers vor (b). a) Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass dem Kläger die Umstände seiner Tätigkeit, auch in Person seiner leitenden Mitglieder, bekannt waren. Dass er damit der Hizb Allah eine entscheidende Möglichkeit bot, auf die libanesische Gemeinschaft in Bremen zu wirken sowie ihre Akzeptanz bei dieser insgesamt zu erhalten und zu fördern, konnte ihm nicht verborgen bleiben. Der Kläger wusste zudem, welche Ideologie die Hizb Allah verfolgt und worin ihre Ziele bestehen. Dass sie bis 2020 in Deutschland keinem Betätigungsverbot unterlag, steht dem nicht entgegen. Es ist angesichts der umfangreichen Kontakte des ersten Vorsitzenden mit der Organisation, der in den Vereinsräumen aufgefundenen Materialien und Literatur und nicht zuletzt dem Hintergrund der Mitglieder und ihrer vom Kläger selbst geltend gemachten Bezüge zum Libanon ausgeschlossen, dass ihm die Haltung und die Aktivitäten der Hizb Allah verborgen geblieben sein könnten. Überdies wurde der Kläger jedenfalls seit 2017 selbst vom Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet und auch in dessen Berichten erwähnt, womit spätestens eine „Sensibilisierung“ zu erwarten gewesen wäre. Auch hinsichtlich der eigenständigen Verbreitung dem Gedanken der Völkerverständigung widersprechenden Gedankenguts ist davon auszugehen, dass dem Kläger jedenfalls bekannt war, welche Materialien in seinen Räumen den Mitgliedern zur Verfügung gestellt wurden. Dass es sich um ein „Überwachungsproblem“ gehandelt habe, hält der Senat unter Würdigung aller Umstände und Erkenntnisse für ebenso wenig glaubhaft wie die Aussage in der mündlichen Verhandlung, dem Verein sei seine Überwachung durch das Landesamt für Verfassungsschutz entgangen. Dieses Wissen um den Umstand, dass sich die Tätigkeit des Vereins bzw. einer von ihm unterstützten Organisation objektiv gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, reicht aus, um den subjektiven Verbotstatbestand zu erfüllen. Es genügt mithin ein bedingter Unterstützungsvorsatz (vgl. Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, § 3 VereinsG Rn. 108 f.). Einer darüber hinausgehenden Identifikation mit der unterstützten Organisation einschließlich der von ihr ausgehenden völkerverständigungswidrigen und gewalttätigen Aktivitäten bedarf es nicht. Eine solche – in der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings aufgestellte – Anforderung lässt sich mit den Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts nicht vereinbaren. Es widerspräche der Effektivität der Gefahrenabwehr, dass ein Verein der bewusst und objektiv erkennbar eine völkerverständigungswidrige Organisation unterstützt, dem aber die (innere) Identifizierung gerade mit deren zur Völkerverständigungswidrigkeit führenden Handlungen und Zielen nicht nachgewiesen werden kann, sich weiter in diese Richtung
21 betätigen könnte. Das Schutzgut des Gedankens der Völkerverständigung bliebe trotz einer festgestellten Beeinträchtigung schutzlos. Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zu dessen Wahrung die subjektiven Voraussetzungen des Verbotstatbestandes entwickelt wurden, verlangt dies nicht. Das Interesse an der Grundrechtsausübung des Vereins und seiner Mitglieder muss in diesem Fall hinter dem Interesse des Schutzes des Gedankens der Völkerverständigung zurücktreten (in diese Richtung BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 46, dort im Ergebnis aber offengelassen; siehe zum Ganzen auch Roth, a.a.O., Rn. 113 f.). b) Sollte man über das Wissen und die Billigung einer Förderung und Unterstützung völkerverständigungswidriger Aktivitäten hinaus verlangen, dass sich der Verein mit der unterstützten Organisation einschließlich der von ihr ausgehenden völkerverständigungswidrigen und gewalttätigen Aktivitäten identifiziert, sind diese Voraussetzungen vorliegend ebenfalls gegeben. Der Kläger hat sich ersichtlich mit der Hizb Allah identifiziert. Die Bezüge der von ihm betriebenen Pfadfinderorganisation zu ihrer Entsprechung bei der Hizb Allah, die Übernahme von Logos und Losungen, die in den Vereinsräumen aufgefunden Materialien, die Erkenntnisse über den 1. Vorsitzenden, die Verwendung von Symbolen und Bildern mit Bezug zur Hizb Allah bei Veranstaltungen sowie die entsprechenden Bezüge regelmäßiger Besucher belegen dies hinreichend. Insbesondere das Rekurrieren auf Symbole der Hizb Allah sowie von dieser als „Märtyrer“ verehrter Personen stellt einen gewichtigen Hinweis auf eine Identifizierung mit deren Zielen und gewaltsamen Aktivitäten dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 33). 3. Der Verbotsgrund des Sich-Richtens gegen den Gedanken der Völkerverständigung erfährt vorliegend auch nicht deshalb eine Einschränkung, weil dem Kläger möglicherweise der verfassungsrechtliche Schutz von Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften zur Seite steht. Dabei kann offenbleiben, ob er die Voraussetzungen einer Religionsgemeinschaft erfüllt und ob an deren Verbot überhaupt über die allgemeinen Maßstäbe hinausgehende Anforderungen zu stellen sind (dagegen mit beachtlichen Argumenten Roth, GSZ 2019, 89 <94>). Auch wenn bei der Bewertung der Tätigkeiten des Klägers der Schutz, der religiösen Vereinigungsfreiheit berücksichtigt wird, ist der Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2 GG vorliegend erfüllt. Die Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung erweist sich als so gewichtig, dass der Kläger auch mit Blick auf die damit gegebenenfalls verbundene Beeinträchtigung seiner religiösen Vereinigungsfreiheit verboten werden kann (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 40). Dies ergibt sich
22 insbesondere aus der Kontinuität des völkerrechtswidrigen Wirkens des Klägers sowie seiner beträchtlichen Strahlkraft in der Gruppe von Personen mit libanesischem Migrationshintergrund. Das völkerverständigungswidrige Wirken des Klägers ist für ihn als Verein insgesamt prägend. Der sich daraus ergebende permanente Gefährdung des geschützten Rechtsguts kann aus Sicht des Senats nur durch ein Vereinsverbot entgegengewirkt werden, das damit unerlässlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.05.2014 - 6 A 3.13, juris Rn. 69). 4. Die in der angegriffenen Verfügung neben dem Vereinsverbot enthaltenen weiteren Entscheidungen (Auflösung, Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen, Kennzeichenverbot, Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens) finden ihre Rechtsgrundlagen in § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 11 VereinsG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften knüpfen an das ausgesprochene Vereinsverbot an. Das Verbot des Betriebs der in dem Tenor der Verfügung genannten Internetseiten etc. ergibt sich aus der Natur des Vereinsverbots und der Auflösungsanordnung, ohne dass es einer eigenen Rechtsgrundlage bedarf (BVerwG, Beschl. v. 09.06.2022 - 6 VR 2.21, juris Rn. 40, vgl. auch Urt. v. 26.01.2022 - 6 A 7.19, juris Rn. 30 m.w.N. und Urt. v. 07.01.2016 - 1 A 3.15, juris Rn. 18; siehe ebenso OVG Bln-Bbg, Urt. v. 27.11.2013 - OVG 1 A 4.12, juris Rn. 76; SächsOVG, Urt. v. 08.09.2016 - 3 C 8/14, juris Rn. 128). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
23 Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Till
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Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 Bs 81/25
2. Oktober 2025
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6 Bs 81/25 | 2. Oktober 2025 |
Referenzen
- 1 D 87/22 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 9 6x
- VwGO § 113 1x
- § 28 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 28 Anhörung Beteiligter 1x
- 6 A 10.02 3x (nicht zugeordnet)
- 1 A 4.15 13x (nicht zugeordnet)
- VereinsG § 3 Verbot 4x
- 6 A 1.04 1x (nicht zugeordnet)
- VereinsG § 14 Ausländervereine 1x
- VwGO § 108 1x
- VwGO § 86 1x
- 6 VR 1.20 1x (nicht zugeordnet)
- VereinsG § 2 Begriff des Vereins 1x
- Grundgesetz Artikel 26 1x
- 1 A 3.15 2x (nicht zugeordnet)
- 6 A 3.13 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1474/12 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 2.10 2x (nicht zugeordnet)
- VereinsG § 11 Vermögenseinziehung 1x
- 6 VR 2.21 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 7.19 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 4.12 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 8/14 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 132 1x