VermG § 13 Haftung des staatlichen Verwalters

Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen

(1) Ist dem Berechtigten des staatlich verwalteten Vermögenswertes durch eine gröbliche Verletzung der Pflichten, die sich aus einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ergeben, durch den staatlichen Verwalter oder infolge Verletzung anderer dem staatlichen Verwalter obliegenden Pflichten während der Zeit der staatlichen Verwaltung rechtswidrig ein materieller Nachteil entstanden, ist ihm dieser Schaden zu ersetzen.

(2) Der Schadensersatz ist auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen der Staatshaftung festzustellen und aus dem Entschädigungsfonds zu zahlen.

(3) Dem Entschädigungsfonds steht gegenüber dem staatlichen Verwalter oder der ihm übergeordneten Kommunalverwaltung ein Ausgleichsanspruch zu.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 2567/17
26. Februar 2019
9 S 2567/17 26. Februar 2019
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (7. Senat) - 7 P EK 1/17
29. Mai 2018
7 P EK 1/17 29. Mai 2018
Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 12 K 1708/16
31. März 2016
12 K 1708/16 31. März 2016