Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
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VwGO § 130b
Verwaltungsgerichtsordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 19 ZB 23.455
13. Juni 2023
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19 ZB 23.455 | 13. Juni 2023 |
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Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 15 ZB 22.30278
16. März 2022
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15 ZB 22.30278 | 16. März 2022 |
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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 12 S 1820/18
29. Juni 2021
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12 S 1820/18 | 29. Juni 2021 |