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VwGO § 130b

Verwaltungsgerichtsordnung

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 19 ZB 23.455
13. Juni 2023
19 ZB 23.455 13. Juni 2023
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 15 ZB 22.30278
16. März 2022
15 ZB 22.30278 16. März 2022
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 12 S 1820/18
29. Juni 2021
12 S 1820/18 29. Juni 2021