Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover - 4 A 394/23

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger zu 1. und 2. einerseits und sowie zu 3. und 4. andererseits tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine von der Beklagten erteilte Baugenehmigung zur Umnutzung eines Schwesternwohnheimes in eine Obdachlosenunterkunft.

Die Kläger zu 1. und 2. sind Eigentümer des mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstückes mit der postalischen Anschrift J. K., L., welches mit der östlichen Grundstücksgrenze an das Vorhabengrundstück grenzt.

Die Kläger zu 3. und 4. sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstückes mit der postalischen Anschrift J. M., L., welches ebenfalls mit der östlichen Grundstücksgrenze an das Vorhabengrundstück angrenzt.

Das Vorhabengrundstück mit der postalischen Anschrift N. O., L. ist mit einem ehemaligen Schwesternwohnheim bebaut.

(Bildausschnitt - anonymisiert)

Mit Bauantrag vom 10. Dezember 2021 beantragte der Fachbereich P. der Beklagten die Nutzungsänderung und den Umbau des ehemaligen Schwesternwohnheimes zu u.a. Microapartments für Obdachlose. Geplant seien 77 Microapartments und 6 Wohnungen (jeweils 3 für Vater/Kind sowie Mutter/Kind), hierunter ein Frauenhaus mit einer Zugangskontrolle. Die einzelnen Wohneinheiten sollen jeweils über ein Bad und eine Pantryküche verfügen. Die gesicherten Außentreppen sowie die Dachterrasse sollen ausschließlich als Rettungsweg dienen. Darüber hinaus sei die Beschäftigung von ca. 6 Personen als Betreiber/Wachpersonal vorgesehen, wobei der Wachschutz von montags bis sonntags 24 Stunden anwesend sei.

Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. Q. vom 31. März 2011. Dieser setzt für das Vorhabengrundstück ein allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Gemäß § 2 der textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 - 5 BauNVO genannten Ausnahmen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes (§ 1 Abs. 6 BauNVO).

Die klägerischen Grundstücke liegen in dem Geltungsbereich des Durchführungsplanes Nr. R., welcher gemäß § 173 BauGB als Bebauungsplan übergeleitet wurde.

Unter dem 27. September 2022 erteilte der Fachbereich S. der Beklagten eine Baugenehmigung für das Vorhaben "Nutzungsänderung und Umbau des ehemaligen Schwesternwohnheims zu Microapartments für Obdachlose (89 Personen)" für das in ihrem Eigentum stehende Vorhabengrundstück. Diese enthält den Hinweis, dass zur vorübergehenden Unterbringung ukrainischer Flüchtlinge in dem ehemaligen Schwesternwohnheim kurzfristig die Errichtung der drei Außentreppen als zweiter Rettungsweg erforderlich sei, weshalb diese bereits mit Bauschein vom 29. August 2022 genehmigt worden seien und insbesondere die Befreiung erteilt worden sei, dass die westliche Baugrenze durch die Außentreppe - Haus C - um ca. 45 cm überschritten werden dürfe. Hinsichtlich der im Rahmen der Nachbarbeteiligung vorgebrachten Bedenken der Kläger führt die Baugenehmigung aus, neben Wohngebäuden seien in einem allgemeinen Wohngebiet auch Anlagen für soziale Zwecke zulässig. Bei dem Vorhaben handele es sich um eine Wohnform, in welcher obdachlose Menschen dauerhaft von der Beklagten zugewiesen würden, wobei die grundsätzliche Aufenthaltsdauer in der Regel bei 12 bis 36 Monaten liege. Die Ausstattung der Apartments ermögliche den Bewohnern eine Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises, woraus sich eine Einstufung als Wohnnutzung ergebe. Da die Bewohner das Apartment jedoch zugewiesen bekämen, eine Gebühr zahlen würden und tagsüber eine soziale Betreuung stattfinde, sei das Vorhaben als soziale Einrichtung einzustufen. Das Vorhaben diene ausschließlich dem Wohnen, sodass eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruches nicht ersichtlich sei.

Hiergegen legten die Kläger jeweils am 17. Oktober 2022 Widerspruch ein. Die geplante Nutzung sei in dem im geltenden Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Es handele sich nicht um eine allgemein zulässige Wohnnutzung, sodass lediglich eine Zulässigkeit als soziale Anlage oder als ausnahmsweise zulässiger Betrieb des Beherbergungsgewerbes in Betracht käme. Dem stehe jedoch entgegen, dass es sich bei der Nutzung als Obdachlosenunterkunft um eine gerade im Wohngebiet besonders problematische und für die Umgebung störende Wohnnutzung handele. Dies gelte vorliegend insbesondere aufgrund der vorgesehenen überwiegenden Unterbringung von Männern (zwei Drittel). Zudem sei aufgrund der Größe des Vorhabens zu befürchten, dass das Gebiet nicht mehr von einer Wohnnutzung geprägt werde, sondern von der Unterbringung obdachloser Menschen, wodurch der Gebietserhaltungsanspruch verletzt werde. Darüber hinaus sei eine klienteltypische und störende Nutzung zu erwarten, wodurch das Rücksichtnahmegebot verletzt werde.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 13. Dezember 2022 - zugestellt am 16. Dezember 2022 - wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Nachbarliche Rechte würden durch das Vorhaben nicht verletzt. Der allein in Betracht kommende gebietsübergreifende Erhaltungsanspruch bleibe gewahrt. Die Nutzung des ehemaligen Schwesternwohnheimes als Obdachlosenunterkunft stelle keine gebietsfremde Nutzung dar. Insbesondere handele es sich nicht um eine nach § 4 Abs. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässige Nutzung, welche nach den Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. Q. ausgeschlossen sei. Vielmehr stelle das Vorhaben eine nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässige Anlage für soziale Zwecke dar. Bei der geplanten Nutzung handele es sich um keine Notunterkunft, sondern um eine Sonderform des Wohnens. Die Menschen würden dort Hilfestellungen erhalten, indem sie durch die ihnen zugewiesene Unterkunft in ein häusliches Leben zurückgeführt würden. Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer solle 6 bis 36 Monate betragen und es sei eine Nutzungsgebühr zu entrichten. Die Art der Unterbringung ähnele einer Wohnnutzung, sei jedoch aufgrund ihrer zusätzlich fürsorgerischen und sozialen Aspekte als Anlage für soziale Zwecke einzustufen. Auch die vorherige Nutzung habe als Wohnheim für 84 Personen gedient. Darüber hinaus erweise sich das Vorhaben insbesondere nicht als rücksichtslos. Von dem Vorhabengrundstück seien keine unzumutbaren Beeinträchtigungen wie die Störung der Wohnruhe zu erwarten, da es sich um eine Nutzung handele, welche nicht mit einer Notunterkunft für Obdachlose vergleichbar sei. Die Wohneinheiten würden lediglich von jeweils einer Person genutzt, sodass ein Konfliktpotential unter den Bewohnern vermieden werde. Die zu erwartenden Geräuschimmissionen seien gängige Wohngeräusche, die sozialadäquat und in einem allgemeinen Wohngebiet hinzunehmen seien. Gemeinschaftsräume, welche möglicherweise Geräuschimmissionen verursachen könnten, lägen auf der von den Klägern abgewandten Seite. Sofern die Kläger klienteltypische Störungen oder das Hineintragen sozialer Probleme in ihr Wohngebiet befürchteten, sei dies mangels eines "Milieuschutzes" des Bauplanungsrechtes unbeachtlich. Etwaige befürchtete Störungen seien im Bedarfsfall mittels des Polizei- und Ordnungsrechtes oder des zivilen Nachbarrechtes zu lösen. Bei der bestimmungsgemäßen und in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzung des Vorhabengrundstückes seien keine unzumutbaren Störungen oder Belästigungen zu erwarten. Auch eine Verletzung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebotes durch die klägerseits befürchtete Nutzung der Außentreppen könne ausgeschlossen werden, da es sich bei diesen um die notwendigen zweiten Rettungswege handele. Diese dürften nur im Notfall benutzt werden und seien durch entsprechende Maßnahmen vor einer zweckwidrigen Nutzung geschützt.

Hiergegen haben die Kläger am 16. Januar 2023 Klage erhoben. Die Beklagte selbst scheine sich nach ihren Ausführungen in der streitbefangenen Baugenehmigung nicht sicher zu sein, ob es sich um eine Wohnnutzung oder eine Anlage für soziale Zwecke handele. Bei dem Vorhaben handele es sich nicht um eine Wohnnutzung, da es bei der Unterbringung von Obdachlosen bereits an der auf Dauer angelegten Häuslichkeit und der Freiwilligkeit des Aufenthaltes als Merkmale einer Wohnnutzung fehle. Die Bewohner würden regelmäßig aus einer Notsituation heraus in Unterkünften untergebracht. Zudem spreche bei jeder Form der staatlichen Unterbringung vieles dafür, dass eine umfassende Möglichkeit der Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises nicht gegeben sei, was sich hier insbesondere daraus ergebe, dass die Appartements den Betroffenen zugewiesen würden und eine Nutzungsgebühr erhoben werde. Die einzig mögliche Zulässigkeit des Vorhabens als soziale Anlage liege hier nicht vor. Hier werde eine Vielzahl von Menschen für einen begrenzten Zeitraum untergebracht und auch verpflegt. Der Betrieb benötige hierfür eine gewisse Verwaltungsstruktur, um die Belegung der Appartements und die Reinigung und Pflege der Anlage organisieren zu können. Ein über die vorübergehende Unterbringung von Menschen hinausgehender sozialer Zweck, insbesondere ein sozialpädagogisches oder integratives Konzept, mit welchem die Menschen in regulären Wohnraum vermittelt würden, sei der Baugenehmigung nicht zu entnehmen. Demnach handele es sich vielmehr um einen mit einem Beherbergungsbetrieb vergleichbaren, nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes unzulässigen Betrieb. Zudem rufe das Vorhaben ein erhebliches Störpotential hervor. Geplant sei die Unterbringung überwiegend von Männern, zum Teil auch mit Hunden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung - welche entgegen der Ansicht der Beklagten nicht allein auf reinen Vermutungen fuße, sondern von der Beklagten insofern selbst befürchtet werde, da sie den Einsatz von Sozialarbeitern und eines Sicherheitsdienstes selbst für erforderlich halte - werde ein hoher Anteil der Bewohner mit erheblichen Alkohol- und Drogenproblemen und sonstigen psychisch-sozialen Problemen zu kämpfen haben, welche zur Obdachlosigkeit geführt hätten. Es sei damit zu rechnen, dass die Bewohner sich deutlich störender verhalten werden, als es andere Menschen durchschnittlich täten. Es sei mit lautstarken Trinkgelagen, Streitigkeiten, Gesängen und Geruchsbelästigungen zu rechnen; zudem sei zu erwarten, dass Mensch und Hund auf dem Freigelände ihre Notdurft verrichten würden. Diese Störungen seien im Umfeld aller Obdachlosenunterkünfte und der Orte bekannt, an denen obdachlose Menschen sich regelmäßig aufhielten. Nachbarschützende Nebenbestimmungen zur Vermeidung solcher Gefahren enthalte die Baugenehmigung jedoch nicht. Zudem seien die - auch von der Beklagten selbst befürchteten Auswirkungen - weder sozialadäquat noch ortsüblich, da sich bislang vor Ort keine vergleichbare Einrichtung befinde.

Die Kläger beantragen,

die Baugenehmigung der Beklagten vom 27.09.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2022 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren ergänzt sie, das Bauvorhaben sei als Anlage für soziale Zwecke einzuordnen und im allgemeinen Wohngebiet regelzulässig, mithin gebietsverträglich. Es handele sich nicht um eine Notunterkunft, sondern um eine "wohnähnliche Nutzung" mit Rückzugsmöglichkeit und Privatsphäre, die auf eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit und eigenständige Haushaltsführung vorbereiten solle. Tagsüber würden die Bewohner durch Betreuungspersonal bzw. Sozialarbeiter unterstützt, sodass eine Einordnung als Beherbergungsbetrieb ausscheide. Das Vorhaben erweise sich nicht als rücksichtslos. Eine gewisse Vorbelastung durch das ehemalige Schwesternheim, welches derzeit als Unterkunft für Geflüchtete aus der Ukraine genutzt werde, sei bereits gegeben. Die klägerisch angeführten zu erwartenden Auswirkungen fußten auf reinen Vermutungen; einen Milieuschutz biete das Bauplanungsrecht darüber hinaus nicht. Zudem befänden sich ein Wachschutz und Sozialarbeiter vor Ort, um bei Konflikten einzuschreiten und Lärmbelästigungen vorzubeugen.

Das Gericht hat das Vorhaben in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift und die gefertigten Lichtbildaufnahmen verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die als Anfechtungsklage in dem Sinne des § 42 Abs. 1 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Verwaltungsrechtsweg zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung der Beklagten vom 27. September 2022 in der Gestalt der Widerspruchbescheide vom 13. Dezember 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I. Die Klage ist zulässig.

Sie ist als Anfechtungsklage gegen die von der Beklagten sich selbst erteilte Baugenehmigung statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Insbesondere sind die Kläger als Eigentümer der Nachbargrundstücke (BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1989, NJW 1989, 2766 [BVerwG 11.07.1989 - BVerwG 4 B 33.89]) im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt.

Die Kläger konnten als Eigentümer zweier unterschiedlicher Grundstücke in Form einer subjektiven Klagehäufung als einfache Streitgenossen gemäß § 64 VwGO in Verbindung mit § 59 2. Alt. ZPO gemeinschaftlich Klage gegen die streitbefangene Baugenehmigung erheben. Gemäß § 59 ZPO können mehrere Personen als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind. Die Kläger sind wie vorgenannt aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt, Klage gegen die streitbefangene Baugenehmigung zu erheben.

II. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Eine zulässige Anfechtungsklage hat nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur dann Erfolg, wenn der angefochtene Verwaltungsakt - hier die Baugenehmigung zugunsten der Beklagten - rechtswidrig ist und die Kläger zugleich in ihren Rechten verletzt. Die objektive Verletzung einer Rechtsnorm genügt daher nicht. Im Rahmen der Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn findet dementsprechend keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle des Verwaltungsaktes statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften verletzt sind. Die Zulassung eines Bauvorhabens durch die Bauaufsicht verletzt einen Nachbarn dann in seinen Rechten, wenn sie mit Vorschriften nicht vereinbar ist, die - zumindest auch - die Funktion haben, nachbarliche Rechte zu schützen. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann darüber hinaus wirksam geltend gemacht werden, wenn durch das Vorhaben das objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird, dem drittschützende Wirkung zukommen kann (VG Hannover, Urteil vom 12. Februar 2025 - 4 A 2540/22 -, Rn. 44, juris; Beschluss vom 22. August 2022 - 4 B 2648/22 -, Rn. 43, juris).

Die streitbefangene Baugenehmigung zur Nutzungsänderung und dem Umbau des ehemaligen Schwesternwohnheimes zu Microapartments für Obdachlose verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften. Sie verstößt weder gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechtes (1.) noch ist das baurechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt (2.).

1. Die der Beklagten erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Sie verstößt insbesondere nicht (b.) gegen den baugebietsübergreifenden Anspruch der Kläger auf Gebietserhaltung (a.) oder den Gebietsprägungserhaltungsanspruch (c.).

a. Der Gebietserhaltungsanspruch - dasselbe gilt für den Gebietsprägungserhaltungsanspruch (VG Karlsruhe, Urteil vom 21. Mai 2025 - 2 K 2941/24 -, Rn. 59, juris) - des Nachbarn setzt voraus, dass das Vorhabengrundstück und das Nachbargrundstück innerhalb desselben festgesetzten oder einem faktischen Baugebiet liegen (BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 4 B 48/12 -, Rn. 5, juris). Dem liegt zugrunde, dass nur weil und soweit der Eigentümer eines Grundstückes in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, er die Beachtung dieser Regelungen grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen kann (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28/91 -, Rn. 12, juris). Dies ist hier nicht der Fall. Das Vorhabengrundstück liegt in dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. Q. der Beklagten. Die Grundstücke der Kläger hingegen liegen in dem Geltungsbereich des Durchführungsplanes Nr. R. der Beklagten. Demnach kommt eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruches zu Gunsten der Kläger nicht in Betracht.

Ausnahmsweise jedoch kann ein baugebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch - dasselbe gilt für den baugebietsübergreifenden Gebietsprägungserhaltungsanspruch (VG Hamburg, Urteil vom 24. Juni 2014 - 9 K 1839/11 -, Rn. 55, juris) - in Betracht kommen. Ein solcher setzt voraus, dass die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nach dem Willen des Plangebers auch Grundeigentümern außerhalb des Plangebietes Drittschutz vermitteln sollen (BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 4 B 48/12 -, Rn. 5, juris). Dies ist vorliegend der Fall, was sich aus der Begründung des Bebauungsplanes Nr. Q. ergibt. Das Grundstück des ehemaligen Schwesternwohnheimes befand sich gemäß 2.2.2. der Begründung des Bebauungsplanes Nr. Q. zunächst ebenfalls im Geltungsbereich des für die Nachbargrundstücke geltenden Durchführungsplanes Nr. R.. Eine Änderung des Durchführungsplanes, welche jedoch nicht rechtsverbindlich geworden ist, sah eine Festsetzung des streitbefangenen Grundstückes als reines Wohngebiet vor. Die Einbeziehung in den Bebauungsplan Nr. Q. erfolgte sodann lediglich zur Absicherung der städtebaulichen Ordnung in die verbindliche Bauleitplanung aus Anlass der planungsrechtlichen Neuordnung der angrenzenden T. -Flächen. Nach der Begründung weise - zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplanes - das streitbefangene Grundstück ebenfalls eine Wohnnutzung auf und wurde daher "in Ergänzung des Wohngebietes an der J. [...] ebenfalls als allgemeines Wohngebiet festgesetzt". Zudem wurden "die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 - 5 BauNVO genannten Ausnahmen [...] ausgeschlossen, um zusätzliche Immissionen, insbesondere durch Verkehr, in dieser rückwärtigen Wohnanlage zu vermeiden". Unter 3.1.1. "Immissionsschutzrechtliche Einordnung des Wohngebietes an der U. (Durchführungsplan Nr. R., 1. Änderung)" der Begründung des Bebauungsplanes Nr. Q. der Beklagten stellt diese zum Schluss fest, "insofern werden auch die Schutzansprüche beider Gebiete gleichzusetzen sein". Aus der Begründung des Bebauungsplanes Nr. Q. ergibt sich zur Überzeugung der erkennenden Kammer, dass es dem Plangeber gerade auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen in dem Bebauungsplan mit dem vorhandenen Wohngebiet an der J. ankam. Es sollten mithin gerade bauplanungsrechtliche Wechselwirkungen mit dem angrenzenden (allgemeinen) Wohngebiet entstehen. Dass das Vorhabengrundstück in einen anderen Bebauungsplan aufgenommen wurde, hatte dabei lediglich Zweckmäßigkeitsgründe, da aus Sicht der Beklagten ein Planungsbedürfnis bestand und der nördlich und östlich an das Vorhabengrundstück angrenzende Bereich ebenfalls beplant werden sollte. Folglich können sich die Kläger grundsätzlich auf einen baugebietsübergreifenden Gebiets(prägungs)erhaltungsanspruch berufen.

b. Dieser ist jedoch nicht verletzt.

Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. Q. liegt das Vorhabengrundstück in einem allgemeinen Wohngebiet (WA). Gemäß § 2 der textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 - 5 BauNVO genannten Ausnahmen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes (§ 1 Abs. 6 BauNVO).

Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen eines allgemeinen Wohngebietes im Sinne des § 4 BauNVO. Gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO dienen allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen. Nach Absatz 2 der Norm sind Wohngebäude (Nr. 1), die der Versorgung des Gebietes dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe (Nr. 2) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (Nr. 3) zulässig.

Es kann dabei offenbleiben, ob es sich bei dem Vorhaben um ein Wohngebäude oder eine Anlage für soziale Zwecke handelt, denn beides wäre im vorliegenden Fall nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes regelzulässig. Es handelt sich jedenfalls nicht um einen Betrieb des Beherbergungsgewerbes, wie die Kläger meinen. Beherbergungsbetriebe sind solche Betriebe, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen zu gewerblichen Zwecken gegen Entgelt vorübergehende Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen, ohne dass die Gäste in den Räumen unabhängig eine eigene Häuslichkeit begründen können (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Stock, 158. EL Februar 2025, BauNVO § 4 Rn. 110). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Vorhaben ist gerade auf einen längeren Aufenthalt der Bewohner gerichtet und soll die Bewohner durch das eigene Bad und die Pantryküche in jedem Appartement wieder zu einer eigenständigen Haushaltsführung zurückführen. Zudem werden die Bewohner tagsüber durch Betreuungspersonal bzw. Sozialarbeiter unterstützt. Es handelt sich um mehr als nur eine Übernachtungsmöglichkeit im Sinne eines Beherbergungsbetriebes. Weiterhin haben die Bewohner zwar eine Nutzungsgebührt zu entrichten, ein gewerblicher Zweck steckt jedoch gerade nicht hinter dem Vorhaben. Beherbergungsbetriebe zeichnen sich im Übrigen dadurch aus, dass diese regelmäßig von Personen genutzt werden, die daneben über einen Wohnsitz verfügen. Auch dies spricht gegen die Annahme eines Beherbergungsbetriebes.

Das Vorhaben erweist sich auch als gebietsverträglich. Die Gebietsverträglichkeit ist ungeschriebenes Erfordernis jeder nach dem Wortlaut der Absätze 2 und 3 der §§ 2 ff. BauNVO zulässigen Nutzung. Sie muss mit dem Charakter zu vereinbaren sein, welchen der Gesetzgeber im jeweiligen Absatz 1 der genannten Vorschriften einem Baugebiet mit dem Ziel vorgegeben hat, dort ein verträgliches Nebeneinander der statthaften Nutzungen zu ermöglichen. Der dort beschriebenen typischen Funktion des jeweiligen Baugebietes muss sich jede Regelnutzung, erst recht jede Ausnahmenutzung zu- und unterordnen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. September 2022 - 1 ME 90/22 -, Rn. 15, juris). Relevant für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Betriebes nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung wie insbesondere die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr sowie der Einzugsbereich des Betriebes (BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2013 - 4 B 8/13 -, Rn. 7, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. September 2022 - 1 ME 90/22 -, Rn. 15, juris). Das Bauplanungsrecht kann und will keinen "Milieuschutz" gewährleisten (OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. September 2022 - 1 ME 90/22 -, Rn. 16 m.w.N., juris).

Dies vorangestellt erweist sich das geplante Obdachlosenheim als gebietsverträglich (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Februar 1965 - VII B 883/64 -, OVGE MüLü 21, 121, 123). Zwar handelt es sich mit der geplanten Unterbringung von 89 Personen um eine nicht nur unerhebliche Anzahl an Bewohnern, gleichwohl erweist sich eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung in dem allgemeinen Wohngebiet nicht als unverträglich. Soweit mit allgemeinen Lebensäußerungen der Bewohner zu rechnen ist, sind diese grundsätzlich in einem allgemeinen Wohngebiet hinzunehmen. Nach Auffassung der Kammer ist im vorliegenden Fall aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles kein gebietsunverträgliches Störpotential zu erwarten. Zunächst sind alle Gemeinschaftsräume, von welchen ein höheres Geräuschpotential ausgehen könnte, auf der den Klägern - auch nicht an eine andere Wohnbebauung angrenzenden - abgewandten Grundstücksseite geplant. Zudem handelt es sich bei dem Vorhaben gerade nicht um eine Notunterkunft, sondern um ein Obdachlosenheim, in welchem solche Personen auf freiwilliger Basis untergebracht werden, die gewillt sind, in den freien Wohnungsmarkt zurückzukehren. Die Auffassung der Kläger, dass die Bewohner nach allgemeiner Lebenserfahrung zu einem hohen Anteil mit erheblichen Alkohol- und Drogenproblemen und sonstigen psychisch-sozialen Problemen zu kämpfen hätten, die zur Obdachlosigkeit und dazu geführt hätten, sodass sie auf die Unterbringung in einer öffentlichen Einrichtung angewiesen seien, und dass vieles dafür spreche, dass sich die Bewohner deutlich störender verhalten würden als es Menschen, auch in Gruppen- oder Massenunterkünften, täten, sowie dass mit lautstarken Trinkgelagen, Streitigkeiten, Gesängen und Geruchsbelästigungen gerechnet werden müsse, ferner, dass Mensch und Hund auf dem Freigelände ihre Notdurft verrichten würden, und dass diese einzelnen Störungen im Umfeld aller Obdachlosenunterkünfte und der Orte bekannt seien, an denen obdachlose Menschen sich regelmäßig aufhalten würden, teilt die Kammer hier nicht. Zum einen gibt es schon keine fachwissenschaftlichen Erkenntnisse dahingehend, dass regelmäßig von einem von Obdachlosigkeit betroffenem Personenkreis derartige, das soziale Miteinander störende Verhaltensweisen ausgehen würden; auch die Kläger haben insoweit keine etwaigen sozialwissenschaftlichen Erkenntnisse vorgelegt. Jedenfalls gelangt die Kammer wegen der besonderen Ausgestaltung dieses Vorhabens zu der Überzeugung, dass in die geplante Unterkunft vor allem solche Bewohner einziehen werden, die gewillt sind, in den freien Wohnungsmarkt zurückzukehren, und die sich dementsprechend nicht wesentlich anders als andere Bewohner in einem allgemeinen Wohngebiet verhalten werden. Insbesondere durch die Unterbringung in separaten Appartements - dies gilt verstärkt für die geplanten Familienappartements - mit eigenem Bad und Pantryküche und der damit einhergehenden Rückzugsmöglichkeit sowie einer eigenen Haushaltsführung und Tagesgestaltung wird einem potenziellen Konfliktpotential zwischen den Bewohnern durch das Planungskonzept vorgebeugt. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb sich die fünf nach der Planung zulässigen Hunde anders als andere Hunde, welche in einem allgemeinen Wohngebiet gehalten werden, verhalten sollten.

Hinzu kommt, dass nach der Betriebsbeschreibung, die Teil der Baugenehmigung ist, Personal vorgesehen ist, dass sich um den Betrieb kümmert und als Wachschutz vorgesehen ist. Diese Maßnahme ist ebenfalls geeignet, mögliche Störungen zu minimieren.

Durch diese konkrete Ausgestaltung des Vorhabens ist dieses mit dem Charakter des Baugebietes als allgemeines Wohngebiet vereinbar, da es die einem allgemeinen Wohngebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung des Wohnens wahrt.

c. Die Kläger können sich weiter nicht darauf berufen, das genehmigte Vorhaben verletze sie in ihrem Gebietsprägungserhaltungsanspruch. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen. Die allein für die Art, nicht aber das Maß der baulichen Nutzung geltende Bestimmung geht davon aus, dass - ausnahmsweise - Quantität in Qualität umschlagen, mithin die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3/94 -, Rn. 17, juris; VG Hannover, Urteil vom 12. Februar 2025 - 4 A 2540/22 -, Rn. 51, juris). Auch diese Vorschrift ist nachbarschützend; sie vermittelt einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebietes (OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 1 ME 47/14 -, Rn. 13 f., juris; VG Hannover, Urteil vom 12. Februar 2025 - 4 A 2540/22 -, juris). Der Anspruch entsteht, wenn ein seiner Art nach allgemein oder ausnahmsweise zulässiges Vorhaben genehmigt wird, obwohl es im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widerspricht. Die Eigenart ergibt sich aus der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebietes, den sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes und dem Planungswillen, soweit dieser in den Festsetzungen des Bebauungsplanes zum Ausdruck gekommen ist, sowie der örtlichen Situation, in die ein Gebiet "hineingeplant" worden ist (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Stock, 158. EL Februar 2025, BauNVO § 3 Rn. 92a). Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO keinen Milieuschutz dahingehend vermittelt, den Charakter eines Gebietes als Ein- oder Zweifamilienhausgebiet zu bewahren; insoweit kann vielmehr allein der Plangeber über § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB entsprechende Regelungen treffen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Januar 2023 - 1 ME 132/22 -, Rn. 8, juris). Eine im Sinne des Gebietsprägungserhaltungsanspruches relevante Beeinträchtigung kann also grundsätzlich nicht bereits daraus abgeleitet werden, dass eine größere Intensität der vom Plangeber zugelassenen Nutzungsform realisiert wird, wie es etwa bei der Errichtung von Mehrfamilienhäusern der Fall ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Januar 2023 - 1 ME 132/22 -, Rn. 8, juris; Beschluss vom 28. Mai 2014 - 1 ME 47/14 -, Rn. 14, juris).

Nach diesen Maßstäben liegt keine Situation vor, in der ausnahmsweise Quantität in Qualität umschlägt. Bei der genehmigten Nutzung handelt es sich um eine der Wohnnutzung oder aber um eine Anlage für soziale Zwecke. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass die Obdachlosenunterkunft in eine örtliche Situation "hineingeplant" wurde, in welcher sich an der Stelle des Vorhabens bereits das ehemalige Schwesternwohnheim befindet und somit bereits eine Nutzung von mehr Bewohnern als der die Kläger sonst umgebende Bebauung von Ein- und Zweifamilienhäusern vorgesehen war. Es handelt sich bei dem genehmigten Vorhaben lediglich um eine höhere Intensität der vom Plangeber gewollten Nutzungsformen. Weder die örtliche Situation noch der Planungswille der Beklagten führen zu einer anderen rechtlichen Betrachtung. Zudem wurden die ruhigen Microappartements an die bestehende ruhige Wohnbebauung geplant, die Gemeinschaftsräume hingegen gerade auf die der den Klägern abgewandten - auch nicht an eine andere Wohnbebauung angrenzende - Grundstücksseite.

2. Das genehmigte Vorhaben verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme in dem Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Danach sind bauliche Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Ausgleich sich widerstreitender Interessen gewährleisten, wobei sich die vorzunehmende Interessenabwägung daran zu orientieren hat, was dem durch das Rücksichtnahmegebot Begünstigten und dem zur Rücksichtnahme Verpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Betroffenen ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen. Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach erst dann verletzt, wenn die aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was den Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist. Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen im Wesentlichen von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (VG Hannover, Urteil vom 12. Februar 2025 - 4 A 2540/22 -, Rn. 55 m.w.N., juris). Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabes ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nicht ersichtlich.

Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger durch das Vorhaben ist nicht zu erwarten. Aus den Besonderheiten des Einzelfalles ergibt sich, dass die aus der Realisierung des Vorhabens resultierenden Nachteile nicht das Maß dessen übersteigen, was den Klägern billigerweise noch zumutbar ist. Zunächst ist hierbei zu berücksichtigen, dass es sich hinsichtlich der Größe des Vorhabens lediglich um eine Umnutzung handelt und bereits das vorhandene Schwesternwohnheim mit einer höheren Bewohneranzahl als die weitüberwiegende umgebende Bebauung der Kläger verfügte. Auch ein von dem Vorhaben zu erwartendes unzumutbares Störpotential sieht das Gericht nicht. Wie bereits zuvor dargestellt, handelt es sich gerade nicht um eine Notunterkunft, sondern um Mikroappartements für obdachlose Menschen, welche den Bewohnern "ein Gefühl von Zuhause vermitteln" und ihnen helfen sollen, in den freien Wohnungsmarkt zurückzukehren. Dass sich diese Bewohner wesentlich anders als andere Bewohner in einem allgemeinen Wohngebiet verhalten würden, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich vor allem um Bewohner handelt, die selbst gewillt sind, zurück in den Wohnungsmarkt zu finden. Für eine ruhigere Atmosphäre, als diese eventuell bei Notunterkünften herrschen könnte, spricht auch die auf eine eigene Haushaltsführung angelegte Unterbringung in separaten Appartements. Zudem befinden sich die geplanten Gemeinschaftsräume, von welchen ein höheres Geräuschpotential ausgehen könnte, auf der den Klägern abgewandten Grundstücksseite. Auch das vom Betreiber gestellte Personal ist - wie oben dargestellt - geeignet, Störungen zu minimieren.

§ 15 BauNVO bietet keinen Anspruch auf Bewahrung der sozialen Zusammensetzung des Wohnumfeldes und auf Abwehr einer Veränderung der Belegungsdichte (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. April 1992 - 3 TH 691/92 -, Rn. 13, juris). Die streitbefangene Obdachlosenunterkunft widerspricht hier nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung der Eigenart des planerisch festgesetzten Baugebietes nicht. Es gehört zu den aus den allgemeinen Lebensumständen, dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis und der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmenden, wenn nicht anzuerkennenden Entwicklungen, dass in der Nachbarschaft auch in Not geratene Mitbürger leben und Schutz suchen können, was eher eine Frage des mitmenschlichen Umganges ist.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 in Verbindung mit § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.

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