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VwGO § 67a

Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Sind an einem Rechtsstreit mehr als zwanzig Personen im gleichen Interesse beteiligt, ohne durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten zu sein, kann das Gericht ihnen durch Beschluß aufgeben, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen, wenn sonst die ordnungsgemäße Durchführung des Rechtsstreits beeinträchtigt wäre. Bestellen die Beteiligten einen gemeinsamen Bevollmächtigten nicht innerhalb der ihnen gesetzten Frist, kann das Gericht einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter durch Beschluß bestellen. Die Beteiligten können Verfahrenshandlungen nur durch den gemeinsamen Bevollmächtigten oder Vertreter vornehmen. Beschlüsse nach den Sätzen 1 und 2 sind unanfechtbar.

(2) Die Vertretungsmacht erlischt, sobald der Vertreter oder der Vertretene dies dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt; der Vertreter kann die Erklärung nur hinsichtlich aller Vertretenen abgeben. Gibt der Vertretene eine solche Erklärung ab, so erlischt die Vertretungsmacht nur, wenn zugleich die Bestellung eines anderen Bevollmächtigten angezeigt wird.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 11134/23.OVG
18. September 2024
8 A 11134/23.OVG 18. September 2024
None vom Oberlandesgericht Dresden - 12 W 13/23
16. Februar 2023
12 W 13/23 16. Februar 2023
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 13 ME 276/22
23. November 2022
13 ME 276/22 23. November 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 7 K 8944/18
4. Februar 2019
7 K 8944/18 4. Februar 2019
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 A 1/10
27. Juni 2011
8 A 1/10 27. Juni 2011