Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Senat) - 5 KM 245/25 OVG

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung des Antragsgegners zur Errichtung und zum Betrieb von zwölf Windenergieanlagen (WEA) vom 28. März 2025 (Az.: G 005/25). Sie ist Eigentümerin des H.. Dieses ist mit seinen Bestandteilen (Gutshaus mit den Wirtschaftsgebäuden Marstall, Reithalle, Stutenstall, Baupferdestall, Wagenremise, Viehstall und den Resten des Lenné-parks, Gärtnerhaus, Lehmkate und weiteren Wirtschaftsgebäuden) in die Baudenkmalliste des Landkreises Vorpommern-Greifswald eingetragen. Es gehört zu den 29 Denkmalen, die vom Landesamt für Kultur und Denkmalpflege (LAKD) als besonders raumbedeutsam im denkmalfachlichen Sinne identifiziert worden sind. Es soll außerdem zu den Denkmalen nationaler Bedeutung i. S. d. Denkmalschutzsonderprogramme des Bundes gehören (Antwort auf Kleine Anfrage der Abgeordneten F. vom 31. Juli 2024, LT-Drs. 8/3869). Die Beigeladene saniert das Schlossgut umfangreich und will es einer neuen Nutzung zuführen. Derzeit werden Rekonstruktionsarbeiten am Herrenhaus durchgeführt. Das Gut befindet sich mit denkmalschutzrelevanten Blickstandorten in etwa 2,3 bis 3,5 km Entfernung zu den Standorten der nächstgelegenen geplanten WEA.

2

Das LAKD gab im Genehmigungsverfahren unter dem 15. April 2024 zu dem Aspekt der Bau- und Kunstdenkmalpflege eine ausführliche Stellungnahme ab, die mit der Bewertung abschloss, dass das Windenergievorhaben nach § 7 DSchG M-V nicht vertretbar sei.

3

Mit Erklärungen vom 6. Mai 2024 versagten die Stadt K. sowie die Gemeinden A-Stadt und D-Stadt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB mit Bezug auf den Kultur- und Denkmalschutz der umliegenden Schlösser und Gutshäuser.

4

Die Äußerung des LAKD vom 15. April 2024 erreichte den Antragsgegner zunächst nicht. Dieser fertigte daher im August 2024 eine eigene „Denkmalfachliche Einschätzung der Genehmigungsbehörde“ an. Danach werde eine erhebliche Beeinträchtigung für das Denkmal nicht gesehen, denkmalschutzrechtliche Aspekte stünden dem Vorhaben nicht entgegen.

5

Nachdem die Stellungnahme des LAKD vom 15. April 2024 dem Antragsgegner doch noch zugegangen war, gab dieses unter dem 20. Januar 2025 gegenüber dem Antragsgegner auf dessen Bitte vom 10. Januar 2025 eine Einschätzung der Vertretbarkeit des Vorhabens unter Berücksichtigung der Zielstellung des § 2 EEG ab, welche dahin ging, dass zwar eine erhebliche Beeinträchtigung, aber kein atypischer Fall i. S. v. § 2 EEG vorliege. Am 12. März 2025 teilte das LAKD dem Antragsgegner wiederum mit, dass es an seiner Einschätzung vom 20. Januar 2025 nicht festhalte, da es nach nochmaliger Überprüfung für eine rechtliche Entscheidung nach § 2 EEG nicht zuständig sei. Die denkmalfachliche Einschätzung vom 15. April 2024 bleibe aber bestehen. Der Stellungnahme vom 20. Januar 2025 beigefügt war eine tabellarische Darstellung zu den Bewertungsfaktoren u. a. der Schutzwürdigkeit des Denkmals, der Relevanz der Umgebung, deren Sensibilität gegenüber Veränderungen, der Beeinträchtigung von Erscheinungsbild und Raumwirksamkeit, der Intensität des Eingriffs sowie der Relevanz der Betrachtungspunkte für die Einschätzung der Beeinträchtigung.

6

Im März 2025 fertigte der Antragsgegner einen Abwägungsvermerk zu der Frage des Denkmalschutzinteresses unter Berücksichtigung u. a. der o. g. Stellungnahme sowie eines Gutachtens zur Verträglichkeit der geplanten zwölf WEA mit der Gutsanlage H. von Frau L. vom 25. Februar 2025 sowie eines Offenen Briefes der Historischen Kommission für Pommern e. V. vom 7. März 2025. Der Antragsgegner legte seinen Vermerk zwecks Prüfung der denkmalfachlichen Erwägungen dem LAKD vor, das die Richtigkeit dieser Erwägungen bestätigte.

7

Mit Bescheid vom 28. März 2025 (G 005/25) erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwölf Windenergieanlagen vom Typ Nordex N-163 mit einer Nabenhöhe von 164 m, einem Rotordurchmesser von 163 m und einer Leistung von 7,0 MW im Windeignungsgebiet D-Stadt-A-Stadt (20/2015) im Landkreis Vorpommern Greifswald. Zur Begründung heißt es u. a., an gegenläufigen Interessen stünden sich ein gesetzlich geschütztes Denkmal einschließlich seiner Parkanlage und die im überragenden öffentlichen Interesse liegenden zwölf Windenergieanlagen in einem planungsrechtlich ausgewiesenen Eignungsgebiet gegenüber. Nur ein atypischer Ausnahmefall könne zum Vorrang des im öffentlichen Interesse geschützten Denkmals führen. Ein atypischer Ausnahmefall i. S. d. § 2 Satz 2 EEG, in dem die Belange des Denkmalschutzes überwögen, könne angenommen werden, wenn die Zulassung der WEA zu einem Verlust der Denkmalfähigkeit des geschützten Objekts führe, jedoch beispielsweise nicht einmal bereits dann, wenn die Beeinträchtigung eines UNESCO-Weltkulturerbes in Rede stehe. Denn es genössen auch diese keinen absoluten Schutz gegen Veränderungen und die Ziele der Welterbekonvention hätten keinen höheren Rang als die Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens, das die Bundesrepublik zur Erreichung der Klimaneutralität verpflichte. Daher träten hier die Interessen des Denkmalschutzes für das H. samt Guts- und Parkanlage hinter die Interessen am Ausbau der erneuerbaren Energien zurück.

8

Eine Ausfertigung des Bescheides lag nach der Internet-Bekanntmachung des Antragsgegners vom 22. April 2025 in der Zeit vom 23. April 2025 bis zum 6. Mai 2025 zur Einsichtnahme aus. Die Antragstellerin erhob Widerspruch, der am 6. Juni 2025 bei dem Antragsgegner einging.

9

Der vorliegende Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin ging bei Gericht mitsamt Begründung ebenfalls am 6. Juni 2025 ein.

II.

10

Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches vom 6. Juni 2025 gegen die zugunsten der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 28. März 2025 hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Das Interesse des Antragsgegners und der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Genehmigungsbescheides überwiegt das Interesse der Antragstellerin am Unterbleiben von Vollzugsmaßnahmen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens.

1.

11

Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig.

12

Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG kann der Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zulassung gestellt und be-gründet werden. Der Antragsteller hat seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 1 und 3 VwGO anzuordnen, am 6. Juni 2025 bei Gericht gestellt. Die Zustellung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der zwölf über 230 m hohen Windenergieanlagen (bei den im Antrag genannten 23 Anlagen dürfte es sich um einen unbeachtlichen Schreibfehler handeln) war mit Ablauf des 6. Mai 2025 erfolgt (§ 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG), die Frist nach § 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG mithin mit Antragseingang am 6. Juni 2025 eingehalten.

2.

13

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

14

Die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind auf der einen Seite das (private) Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben bzw. die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen (Aussetzungsinteresse), und auf der anderen Seite das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes (Vollziehungsinteresse) bzw. – im Falle des § 80a VwGO – das entsprechende private Vollziehungsinteresse. Im Rahmen der Interessenabwägung ist der Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bzw. der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. In der Regel überwiegt das Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem Prüfungsmaßstab des – summarischen – vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als rechtmäßig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird; an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides besteht regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren – wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen – nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der (sonstigen) wechselseitigen Interessen (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschluss vom 16. Januar 2024 – 5 KM 590/23 OVG –, juris Rn. 73; Beschluss vom 31. Mai 2018 – 5 KM 213/18 OVG –, juris Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 7 VR 5.14 –, juris Rn. 9).

15

Hier kann im Rahmen der summarischen Prüfung eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung nicht festgestellt werden. Der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache erscheint offen:

16

Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, sowie andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Ob dem streitgegenständlichen Vorhaben der Errichtung und des Betriebes der zwölf Windenergieanlagen im Ergebnis andere öffentlich-rechtliche Vorschriften in Gestalt von denkmalschutzrechtlichen Vorschriften, die die Antragstellerin als Eigentümerin des H. hier im Rahmen der Drittanfechtung als subjektiv-rechtliche Vorschriften (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) allein geltend machen kann, im Ergebnis entgegenstehen, ist mit den Erkenntnismitteln des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht eindeutig zu beantworten.

17

Der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörden bedarf nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DSchG M-V insbesondere, wer in der Umgebung von Denkmalen Maßnahmen durchführen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild oder die Substanz des Denkmals erheblich beeinträchtigt wird. Erfordert die genehmigungspflichtige Maßnahme nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung, Zulassung oder Zustimmung, so ersetzt nach § 7 Abs. 6 DSchG M-V diese Entscheidung die Genehmigung nach § 7 Abs. 1 DSchG M-V. Die Genehmigung ist zu erteilen bei Übereinstimmung der in Aussicht genommenen Maßnahmen mit einer von dem fachlich zuständigen Landesamt bestätigten, von dem Eigentümer oder Auftraggeber zu erstellenden denkmalpflegerischen Zielstellung der an dem Denkmal zu ergreifenden Maßnahmen und wenn sonstige Gründe des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege nicht entgegenstehen. Sie ist weiter zu erteilen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt, § 7 Abs. 3 Nr. 2 DSchG M-V. Die formellen landesrechtlichen Vorschriften wie § 7 Abs. 6 DSchG M-V werden von § 13 BImSchG verdrängt und finden im konzentrierten Verfahren keine Anwendung. Folglich bedarf es keiner Erteilung des Einvernehmens des LAKD nach § 7 Abs. 6 S. 2 DSchG M-V. Den dagegen von der Antragstellerin erhobenen Bedenken folgt der Senat nicht. Sie setzen sich mit den in diesem Zusammenhang in seiner Rechtsprechung angestellten Erwägungen (Urteil vom 7. Februar 2023, – 5 K 171/22 OVG –, juris, Rn. 107 m.w.N.), an denen festzuhalten ist, nicht auseinander.

18

Maßgeblich für die Einschätzung der Bedeutung von Denkmalen (§ 2 Abs. 1 DSchG M-V) in Hinsicht auf künstlerische, wissenschaftliche, geschichtliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe ist insoweit das Urteil eines sachverständigen Betrachters, wobei das entsprechende Fachwissen durch das Landesamt für Denkmalpflege als Denkmalfachbehörde vermittelt wird. Wann eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Denkmals anzunehmen ist, lässt sich nicht allgemeingültig bestimmen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere von dem Denkmalwert und der Intensität des Eingriffs, ab. Das denkmalrechtliche Erscheinungsbild ist nicht zu verwechseln mit dem bloßen ungestörten Anblick des Denkmals als Objekt. Das denkmalrechtliche Erscheinungsbild ist der von außen sichtbare Teil des Denkmals, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den dem Denkmal innewohnenden Wert abzulesen vermag. Je höher der Wert des Denkmals einzuschätzen ist (Schutzwürdigkeit), desto eher kann eine erhebliche Beeinträchtigung seines Erscheinungsbilds anzunehmen sein. Der Begriff der „erheblichen Beeinträchtigung“ ist ein der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegender unbestimmter Rechtsbegriff. Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung ist anhand der Kriterien zu beurteilen, die die Schutzwürdigkeit des Denkmals begründen. Soweit es um den Schutz des Erscheinungsbildes des Denkmals mit Blick auf Maßnahmen in seiner Umgebung geht, muss die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung für das Denkmal von Bedeutung sein. Als Gründe des Denkmalschutzes, die der Erteilung einer Genehmigung entgegenstehen können, kommen alle Maßnahmen in Betracht, die zu äußerlich wahrnehmbaren Veränderungen in der Umgebung des betroffenen Kulturdenkmals führen können bzw. führen. Allein dass der Anblick des Denkmals als Objekt aus irgendeiner Perspektive nur noch eingeschränkt möglich ist oder dieses nur noch zusammen mit einer veränderten Umgebung wahrgenommen werden kann, reicht allerdings nicht aus. Der Umgebungsschutz eines Denkmals verlangt nicht, dass sich neue Vorhaben in der Umgebung eines Denkmals völlig an dieses anpassen müssten oder anderenfalls zu unterbleiben hätten. Sie müssen sich aber in dem Sinne an dem Denkmal messen lassen, dass sie es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen dürfen (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2023, a.a.O., Rn. 122 m.w.N.).

a.

19

Der Senat geht im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach derzeitiger Aktenlage entsprechend der Stellungnahme des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege vom 15. April 2024 an den Beklagten zunächst davon aus, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbildes der denkmalgeschützten Gutsanlage von H. durch die Errichtung und den Betrieb der streitgegenständlichen WEA nicht verneint werden kann und das Windenergievorhaben demzufolge nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DSchG genehmigungsbedürftig sein dürfte: Nach der Stellungnahme vom 15. April 2024 ist die Gestütsanlage (Wirtschaftsbauten) für die Geschichte der Gutswirtschaft in M-V von einer sehr hohen historischen Bedeutung. Der neogotische Umbau des spätbarocken Herrenhauses durch Stüler und der Marstall mit Reithalle hätten zudem eine hohe künstlerische Bedeutung. Innerhalb des Bundeslandes sei das Herrenhaus das einzig vollständig erhaltene aus der Hand des Berliner Architekten. Das Marstallgebäude habe einen künstlerisch herausgehobenen Wert, der in seiner architektonischen Qualität – innerhalb der Gruppe der Stall- und Scheunenbauten auf Gütern in M-V – bemerkenswert hervorsteche.

20

H. zähle zu den Parkschöpfungen Lennés, bei denen die umgebende Landschaft großflächig in das Gestaltungskonzept der Gutsanlage einbezogen werde. Hierzu gehöre die planvolle Ausbildung von Sichtachsen auf markante topographische Punkte. Im Umfeld von H. habe Lenné insbesondere die südlich des Schlosses gelegene Hangsituation ausgenutzt (N.), um die Gutsanlage vor der Hintergrundkulisse des nördlichen R. und des sanft ansteigenden Flusshanges in Szene zu setzen. Zentrales Element der Lennéschen Planungen sei hierbei ein tunnelartig gestalteter, aus Baum- und Strauchgruppen gestalteter Fußweg gewesen, der sich bogenförmig vom Gutshaus in die südliche Ackerflur erstrecke, im Bereich des bauzeitlichen Eiskellers um 90° abknicke, um sich bis zur heutigen K ###, am Ortsausgang von H. fortzusetzen. Aus diesem tunnelartigen Weg ergäben sich gartenkünstlerisch gestaltete Sichtachsen auf bauliche und landschaftliche Fixpunkte, die in ihrem visuellen Zusammenhang einem Landschaftsgemälde glichen. Durch die seitliche Ansicht auf das Gutshaus lasse sich von hier aus besonders gut die Transformation der ursprünglich barocken Walmdachlandschaft ablesen, die unter Stüler mit einer vorgeblendeten, zinnenartigen Attika im Stil der Neogotik versehen wurde. Weiterhin sei von hier aus die vertikale Staffelung der fialartig ausgebildeten, neogotischen Dachaufbauten identifizierbar. Das Gutshaus wirke von hier wie eine Komposition aus einem romantischen Landschaftsgemälde.

21

Durch den traufseitigen Blick auf die in einer linearen Reihe stehenden Wirtschaftsbauten werde die gewaltige, mehrere hundert Meter umfassende Erstreckung des Gutshofes offenbar. Alle funktionalen Komponenten des ehemaligen Vollblutgestüts, insbesondere die südlich des Hofes gelegenen Bauten, seien von hier aus zu erblicken: Reithalle, Marstall, Stutenstall sowie der Kutschen- bzw. Baupferdestall. Auch der strukturelle Aufbau bzw. die Dreigliedrigkeit von Marstall, Verbinder und Reithalle könne von hier am besten abgelesen werden. Der Wirtschaftshof habe sich, in Relation zu anderen Gutshöfen im Mecklenburg-Vorpommern in seltener Vollständigkeit erhalten.

22

Weitere Sichtachsen seien im Bereich des Wirtschaftshofes zu identifizieren. Aus dem Innenbereich des gepflasterten Hofes, nördlich des Stutenstalls, ergebe sich ein Durchblick auf die Dorfkirche von A-Stadt (zwischen Wagenremise und historischem Viehstall).

23

Der Blickstandort mit der höchsten Vulnerabilität für das Kulturerbe liege entlang des Parkwegs nach N.. Hierbei handele es sich um einen Sichtfächer bzw. einen Sichtbereich von etwa 130° und nicht etwa um eine engumgrenzte, lineare Sichtachse. Entlang dieses Sichtkorridors, insbesondere im Bereich zwischen dem bauzeitlichen Eiskeller und der Waldinsel ‚N.‘, im Kreisbogen des Parkwegs, werde der Windpark vollständig (12 WEA) mit all seinen Kompartimenten oberhalb der Dachflächen aller Wirtschaftsgebäude in Erscheinung treten, d.h. mit Schaft, Rotor und jeweiliger Gondel. Die Achtung gegenüber den Denkmälern des Wirtschaftshofes (u.a. Stutenstall, Marstall, Kutschenremise, Baupferdestall, Viehstall) sei nicht mehr gegeben, wenn der Windpark eine durchgehende Hintergrundkulisse darstelle, und die Baulichkeiten der Ökonomie nur in Kombination mit den oberhalb der Dachflächen positionierten WEA wahrgenommen werden könnten. Bei der Vielzahl der WEA komme es zu Kumulationseffekten, die mit einer Blickablenkung, weg vom Denkmal bzw. Wirtschaftshof, einhergingen. Das ungestörte Erscheinungsbild des letzten (nahezu) vollständig erhaltenen Gutshofes im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern ginge damit verloren.

24

Der weitere historische Blickstandort westlich der Reithalle mit Blick auf den zentralen Teil des ehemaligen Gestüts mit der künstlerisch gestalteten Schauseite des Marstalls und der südlichen Front des Gutshauses stelle einen künstlerischen und städtebaulichen Höhepunkt innerhalb der Gutsanlage dar. Die Schaufassade des Marstalls, die auf den Park und das Gutshaus ausgerichtet sei, offenbare allein durch ihre dem Architekten Friedrich August Stüler zugeschriebene Gestaltung die ehemalige, dahinter liegende, kostbare englische Vollblutzucht: Backsteinsichtige Lisenen, die in fialartige Dachbekrönungen übergehen wie auch die modellierten, paarweise angeordneten Pferdeköpfe, die in kreisrunden Medaillons eingelassen seien, unterstrichen das in künstlerischer Hinsicht wertvollste Gebäude aller Gutshausbauten in H.. Der hier zitierte historische Sichtraum müsse zu den vitalsten Orten des gesamten Gestütskomplexes gezählt werden. Von hier aus seien die Ausritte ins Gelände und entlang der Parkwege unternommen worden, von hier die Pferde auf die südlich anschließenden Koppeln und Paddocks geführt worden. Weiterhin schweife der Blick von hier auf den Wirtschaftshof samt dahinter liegender Wagenremise, die mit dem Marstall in funktionaler Verbindung stehe. Somit könne der Bereich westlich des Marstalls gewissermaßen als ehemaliger ‚Tummelplatz der Pferdewelt‘ bezeichnet werden. Ein Großteil des Windparks werde vom genannten Blickstandort aus einsehbar sein. Eine Achtung gegenüber dem künstlerischen Wert der Denkmalsubstanz sei nicht mehr vorhanden, wenn die Kulisse der WEA genau den Sichtkorridor zwischen Marstall und Gutshaus bzw. deren Dachflächen flankierend ausfülle. Die WEA seien oberhalb der denkmalgeschützten Wagenremise positioniert und überstiegen mit ihren Gondeln selbst die Dachlinie des Marstalls. Auch der funktionale Zusammenhang von gegenüberliegender Wagenremise und Marstall werde erheblich gestört, wenn der Blick in den Gutshof, der nur von hier alle wesentlichen Strukturen offenbare, durch rotierende WEA abgelenkt werde. Erschwerend komme hinzu, dass die WEA nicht auf demselben Nivellement wie die Gutsanlage errichtet werden sollten, sondern in exponierter Lage, nördlich des OT A-Stadt, wodurch die 245 m hohen Anlagen deutlich raumwirksamer zur Geltung kämen als beispielsweise ein Windpark, der im vorpommerschen Flachland errichtet werden würde.

25

Vom gepflasterten Wirtschaftshof, nördlich des Stutenstalls, ergäbe sich schließlich in einem sehr begrenzten Sichtraum ein überraschender Blick auf die Dorfkirche von A-Stadt, die als Grablege der Gutsfamilie von Linden fungiert habe und die auch den Ausbau der Kirche wesentlich finanziert habe. Beim Blick in nordöstliche Richtung könne die Kirche zwischen der bauzeitlichen Wagenremise und dem Viehstall, also im Bereich der nördlichen Gutseinfahrt, wahrgenommen werden. Dieser funktionell angelegte, visuell erlebbare Zusammenhang werde durch den Windpark erheblich gestört. Vier WEA würden pulkartig westlich der Kirche bzw. östlich der Dachfläche der Wagenremise aufscheinen und mit ihren Gondeln fast die doppelte Höhe des Kirchturmes einnehmen, womit die gebotene Achtung gegenüber dem Denkmal verloren ginge.

b.

26

Ob die Erteilung der Genehmigung für das hier streitige genehmigungsbedürftige Windenergievorhaben trotz der in der zuvor zitierten Stellungnahme des LAKD dargestellten erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals gleichwohl rechtmäßig erteilt worden ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme – hier das streitige Windenergievorhaben – verlangt (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 DSchG M-V), ist bei summarischer Prüfung offen. § 7 Abs. 3 Nr. 2 DSchG M-V erfordert auf Tatbestandsseite eine „nachvollziehende Abwägung“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2025 – 11 A 12.24 –, juris, Rn. 26) der für das Vorhaben als Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen mit dem öffentlichen Interesse am unbeeinträchtigten Erhalt des im Einzelfall betroffenen Denkmals. Dabei muss das vorhabenbezogene öffentliche Interesse dergestalt überwiegen, dass es die Genehmigung „verlangt“ (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 DSchG M-V), deren Erteilung also unabweisbar ist. Das Gewicht des für Maßnahmen der erneuerbaren Energien einzustellenden öffentlichen Interesses hat der Bundesgesetzgeber dabei mit § 2 Satz 2 EEG für Abwägungsprozesse „voreingestellt“ (s. ausführlich: Senatsurteil vom 7. Februar 2023 – 5 K 177/21 –, juris, Rn. 156ff).

27

§ 2 Satz 2 EEG ist als Sollbestimmung dahingehend zu verstehen, dass sich in den einzelnen Schutzgüterabwägungen ein regelmäßiges Übergewicht der Erneuerbaren Energien in dem Sinne ergibt, dass das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen sowie das öffentliche Sicherheitsinteresse nur in atypischen Ausnahmefällen überwunden werden können, die fachlich anhand der besonderen Umstände der jeweiligen Situation zu begründen wären (vgl. OVG Rheinland/Pfalz, Urteil vom 15. August 2024 – 1 A 10604/23.OVG –, juris, Rn. 46; OVG Sachsen, Urteil vom 21. März 2024 – 1 C 2/24 –, juris, Rn. 100; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Oktober 2023 – 7 D 187/22.AK –, juris, Rn. 154; Senatsurteil vom 7. Februar 2023 – 5 K 177/21 –, juris, Rn. 160).

28

Ein atypischer Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn er von dem von der Norm erfassten Regelfall abweicht. Der Regelfall der Errichtung von Anlagen der Erneuerbaren Energien ist im Falle von Windenergieanlagen von dem Konflikt geprägt, dass die mit Rotor zumeist weit über 200 m hohen technischen Anlagen, die nach derzeitigem technischen Fortschritt fast immer sämtliche benachbarte bauliche Anlagen überragen, prägend und dominierend in das Landschaftsbild eingreifen. Sie verändern durchweg die landschaftliche Umgebung benachbarter Wohnbebauung sowie die Immissionsbelastung benachbarter Orte bis hin zum gesetzlich zulässigen Maß. Sie und damit auch ihr Erscheinungsbild sind allein ausgerichtet auf eine optimale Windausbeute in großer Höhe sowie die Anforderungen der Standsicherheit, der Sicherheit des Luftverkehrs und anderer Schutzgüter. Sie überragen mit ihrer Größe nahezu sämtliche baulichen Strukturen, die in einer von Menschenhand gebildeten Kulturlandschaft über lange Zeiträume geschaffen worden sind. Sie lassen Kirchtürme oder Windmühlen als ehemals über Kilometer weit sichtbare Landmarken optisch in den Hintergrund treten oder ganz verschwinden. Zudem werden WEA zumeist nicht als alleinstehende Anlage errichtet. Sie sind in der Regel Bestandteil eines aus mehreren dieser Anlagen bestehenden Windparks in einem dafür vorgesehenen Windenergie/-eignungsgebiet, was ihre Prägnanz in der Landschaft deutlich verstärkt. Durch die Anzahl der benachbart errichteten Anlagen kann das vielfältige Erscheinungsbild der Landschaft mit ihren historischen Dominanten in gewisser Hinsicht egalisiert werden. Der Gesichtspunkt ästhetischer Gestaltung von baulichen Anlagen spielt bei allem grundsätzlich keine Rolle. Einziger Zweck der Anlagen ist die leistungsoptimierte Erzeugung von Strom mithilfe einer Form regenerativer Energie als Ersatz fossiler Brennstoffe. Die Belastung der Landschaft und sonstigen Umgebung mit diesen Anlagen ist dabei gemessen an sonstigen Zeiträumen für die Gewöhnung des Menschen an erhebliche ästhetische Veränderungen ihrer Umgebung extrem schnell voranschreitend. All das sind die Auswirkungen, die der Gesetzgeber für die Umstellung der Stromversorgung auf Erneuerbare Energien und die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit in Kauf nimmt. Sie sind zugleich die Merkmale des Regelfalles, dem der Gesetzgeber für § 2 EEG eine vorrangige Bedeutung gegenüber anderen Schutzgütern wie auch dem Schutz von Denkmalen zumisst. Ein Regelfall im Sinne der Norm liegt im Grundsatz auch dann noch vor, wenn WEA das Erscheinungsbild eines Denkmals beeinträchtigen. Denn erst in diesem Falle ist das Vorhaben überhaupt denkmalrechtlich nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 DSchG M-V genehmigungsbedürftig. Erst dann ist die Schutzgüterabwägung vorzunehmen, für die § 2 EEG den Vorrang der Erneuerbaren Energien-Anlagen – für den Regelfall – bestimmt.

29

Die Errichtung der sich in 2,3 bis 3,5 km Entfernung zu den verschiedenen Blickstandorten der Gutsanlage befindlichen zwölf WEA entspricht zunächst insoweit dem Regelfall eines mit seinen Anlagenhöhen und technischen Vertikalstrukturen in ein von solchen Großanlagen bisher freies Landschaftsbild und auch in die Umgebung eines Denkmals eingreifenden und dieses beeinträchtigenden Windparks. Ein atypischer, sich von dem oben beschriebenen Regelfall unterscheidender, Ausnahmefall folgt vorliegend nicht bereits allein aus dem Umstand, dass die WEA in relativer Nähe zu dem Denkmal H. mit seinem Landschaftspark errichtet werden sollen.

30

Ein atypischer Ausnahmefall kann nur angenommen werden im Falle der Beeinträchtigung von Denkmälern, die für sich besonders wertvoll sind, weil sie eine außergewöhnliche architektonische Qualität aufweisen, die Landschaft oder ein Stadtbild in ganz besonderer Weise prägen oder im Rahmen ihrer nationalen Bedeutung identitätsstiftend oder einer anerkannten oder potentiellen UNESCO-Welterbestätte zugehörig sind, wenn mit der Errichtung der Anlagen eine ernstliche Beeinträchtigung ihres Denkmalwertes verbunden ist. Ein Ausnahmefall kann darüber hinaus auch dann vorliegen, wenn es sich zwar nicht um ein besonders wertvolles Denkmal im zuvor genannten Sinne handelt, die mit der Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien einhergehende Beeinträchtigung jedoch gravierend ausfällt und erheblich über das hinausgeht, was mit der Errichtung derartiger Anlagen typischerweise verbunden ist. Ausgehend hiervon kann insbesondere der Umstand, dass durch die Errichtung konstituierende Merkmale des Denkmals selbst verloren gehen oder sogar sein Denkmalwert insgesamt in Frage gestellt wird, einen atypischen Fall begründen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. August 2024 – 1 A 10604/23.OVG –, juris, Rn. 49f; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. März 2024 – 2 M 70/23 –, juris, Rn. 52f; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. Juni 2023 – 1 ME 15/23 –, juris, Rn. 16).

31

Dass hier eine der beiden zuvor genannten, die Annahme eines atypischen Ausnahmefalles rechtfertigenden Fallgruppen einschlägig ist, erscheint nicht als gänzlich ausgeschlossen, muss aber der Entscheidung im Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. Eine Entscheidung darüber ist den Möglichkeiten des summarischen Eilverfahrens vorliegend entzogen. Die Erfolgsaussichten des gegen die Genehmigung vom 28. März 2025 erhobenen Widerspruchs sind daher als offen anzusehen. Die vorliegend von Antragstellerseite geltend gemachten Beeinträchtigungen der Gutsanlage als Denkmal betreffen im Wesentlichen das Erscheinungsbild des Gutes von verschiedenen Blickstandorten und in bestimmten Sichtachsen. Wesentlich für die Beantwortung der Frage von Ausmaß und Gewicht dieser Beeinträchtigungen muss daher ein optischer Eindruck betreffend den Unterschied zwischen der bestehenden und der mit Errichtung der WEA zu erwartenden Situation sein. Das erfordert womöglich eine Inaugenscheinnahme der derzeit vorzufindenden örtlichen Situation und jedenfalls eine fachgerechte bildliche Veranschaulichung (Visualisierung) der der Anlagenplanung entsprechenden optischen Situation für die Gutsanlage und außerdem unter Umständen die spätere Beiziehung eines Sachverständigen. Visualisierungen der geplanten WEA finden sich in den Akten jedoch keine. Soweit das den Antragsunterlagen beigefügte Gutachten des U. vom 9. April 2016 Visualisierungen enthält, beziehen sich diese nicht auf die Situation des Gutes H.. Die Visualisierung der WEA im Kontext mit der Gutsanlage H. im Gutachten von L. (BA C-375) gibt nicht die hier interessierenden Blickstandorte und -achsen wieder. Eine von dem LAKD geforderte und diesem schließlich vorgelegte Visualisierung (E-Mail v. 28. Januar 2025) findet sich nicht in den Akten. Nachgereichte Gutachten von 2016 (U.) und der Umweltplanung X. und Y. GmbH (2024) haben nach dem Schreiben des LAKD die Gutsanlage H. keiner Tiefenprüfung unterzogen. Auch letztgenanntem Gutachten dürfte daher eine aufschlussreiche Visualisierung nicht beigefügt gewesen sein. Bei der Darstellung (Abb. 1) in der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 21. August 2025 als Anlage 2 eingereichten Stellungnahme des LAKD vom 12. August 2025 zu einem Widerspruch des Amtes K.-T. handelt es sich um eine Modellierung, die jedenfalls bereits keine Ansicht der hier betroffenen Gutsanlage H. mit visualisierten WEA bietet, sondern nur einen animierten Fernblick auf die Kirche in M. nebst vertikaler Strukturen, denen zudem auch keine Rotorblätter beigefügt sind.

32

Bei Betrachtung des Falles nach derzeitiger Aktenlage scheint es nicht in jeder Hinsicht von vornherein ausgeschlossen zu sein, dass es sich bei der Errichtung der geplanten WEA und der damit verbundenen Beeinträchtigungen des Denkmals Schlossgut H. um einen atypischen Fall im vorgenannten Sinne handeln könnte. Gegen das Vorliegen eines solchen Falls spricht zwar im ersten Zugriff, dass das LAKD am 20. Januar 2025 selbst zunächst einen atypischen Fall verneint hatte. Liesse man dies außer Acht, so dürfte zunächst einmal nicht feststehen, dass die Gutsanlage H. ein Denkmal ist, das eine außergewöhnliche geschichtlich oder architektonisch denkmalrelevante Qualität aufweist, die durch die Errichtung der WEA eine ernstliche Beeinträchtigung erleiden würde. Der tabellarischen Anlage zu dem Schreiben des LAKD vom 20. Januar 2025 ist zwar zu entnehmen, dass der Gutsanlage eine überragende geschichtliche Bedeutung zukommt. Die Anlage habe danach im 19. und frühen 20. Jahrhundert ihre Wirtschaftskraft mit der neu begründeten Pferdezucht zum Ausdruck gebracht und damit eine signifikante Rolle in Mecklenburg-Vorpommern gespielt. Dieser Einschätzung der Landesdenkmalbehörde ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht entgegenzutreten, insbesondere dem Vorbringen der Beteiligten ist nichts zu entnehmen, was diese Bewertung in Frage stellen würde. Wenn dem Gut damit ein besonderer und überragender – geschichtlicher – Wert zugerechnet werden muss, so erscheint es dennoch als fraglich, warum gerade der geschichtliche Denkmalwert durch die Errichtung der im Streit stehenden WEA ernstlich beeinträchtigt werden sollte.

33

Soweit dem spätbarocken Herrenhaus mit dem Umbau durch Stüler und dem Marstall samt Reithalle eine hohe künstlerische Bedeutung zukommen soll (Stellungnahme LAKD vom 15. April 2024, S. 3), wobei der Marstall in seiner architektonischen Qualität innerhalb der Gruppe der Stall- und Scheunenbauten auf Gütern in Mecklenburg-Vorpommern bemerkenswert hervorsteche, ist bereits fraglich, ob diese Denkmaleigenschaften das Gut H. als derart architektonisch oder künstlerisch wertvoll erscheinen lassen, dass sie ohne Weiteres eine von der Regel des § 2 EEG abweichende Behandlung – wie bei identitätsstiftenden Denkmälern nationaler Bedeutung oder UNESCO-Welterbestätten – erforderten. Immerhin hat das LAKD in seiner Stellungnahme zwischen der historischen und der künstlerischen Bedeutung der Gutsanlagengebäude eine Abstufung vorgenommen. Im Unterschied zu der „sehr hohen“ historischen Bedeutung der Wirtschaftsbauten der Anlage haben Herrenhaus und Reithalle nur eine „hohe“ Bedeutung in künstlerischer Hinsicht. Der künstlerische Wert des Marstallgebäudes sei (lediglich) „herausgehoben“ in seiner architektonischen Qualität steche es innerhalb der Gruppe der Stall- und Scheunenbauten bemerkenswert hervor.

34

Es stellte sich sodann gegebenenfalls auch die – im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu klärende – Frage, ob die mit den WEA einhergehende Beeinträchtigung der künstlerischen Bedeutung von Herrenhaus und Marstall im obigen Sinne gravierend ausfiele und erheblich über das hinausginge, was mit der Errichtung derartiger Anlagen typischerweise verbunden ist. Das erscheint jedenfalls eher zweifelhaft. Beide als künstlerisch besonders wertvoll angesehenen Gebäude können offenbar auch weiterhin von verschiedenen Blickstandorten aus ohne die sämtlich im Norden des Gutes geplanten WEA wahrgenommen werden (zur Frage, ob ungestörte Sichtachsen verbleiben: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Oktober 2023 – 7 D 187/22.AK –, juris, Rn. 165ff; OVG Niedersachsen, Urteil vom 16. Februar 2017 – 12 LC 54/15 –, Rn. 112). Das gilt für die Sichtachse in die Gutsanlage von Ost nach West, die den Blick auf das Herrenhaus mit den an den Seiten des Wirtschaftshofes angeordneten Baulichkeiten eröffnet. Hier dürften sich die bei Blickrichtung auf das Herrenhaus im 90-Grad Winkel in 2,3 bis 3,5 km entfernten WEA nicht gleichzeitig im Blickfeld des Betrachters befinden. Das gilt umso mehr, je weiter der Betrachter von einem nördlicheren Standpunkt aus in Richtung Süden/Südwesten auf die Baulichkeiten der Gutsanlage blickt. Das Herrenhaus kann voraussichtlich außerdem ohne eine Blickablenkung durch die WEA von Westen aus dem Park heraus (vom ehemaligen „pleasureground“) betrachtet werden, für seine Südseite dürfte das ebenfalls gelten, jedenfalls je weiter sich der Standort des Betrachters dem Gebäude annähert. Auch der Marstall kann weiterhin von verschiedenen Standorten aus mit seinen wertvollen baulichen Besonderheiten ohne Blickablenkung durch die WEA betrachtet werden, wenn auch ein bestimmter Blickstandort (sogenannter „Tummelplatz“) mit dem gleichzeitigen Blick auf Herrenhaus und die Westseite des Marstalls nur noch mit einer Ablenkung des Blickes aufgrund der WEA möglich sein könnte.

35

Es kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allerdings auch nicht von vornherein verneint werden, dass durch die Errichtung der WEA ein konstituierendes Merkmal des Erscheinungsbildes (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DSchG M-V) des Gutes H. dadurch verloren gehen und es sich deshalb hier um einen atypischen Fall handeln könnte, weil die südliche Ansicht der Gutsanlage aus dem Landschaftspark durch die WEA als der Komposition fremdes Element erheblich gestört und die Aussagekraft der Ansicht entstellt würde (vgl. LAKD, Stellungnahme vom 25. April 2024; Anlage zum Schreiben vom 20. Januar 2025). Die Gesamtanlage H. wird danach durch die vielfältigen räumlichen u.a. visuellen Bezüge innerhalb der Gesamtanlage und mit der umgebenden Landschaft im Sinne eines Gesamtkunstwerkes geprägt und zählt zu den besonders raumwirksamen Denkmalen in Mecklenburg-Vorpommern. Die südliche Ansicht der Gutsanlage mit den südlich der Gebäude liegenden Ackerflächen (den früheren Pferdekoppeln und „paddocks“) ist nach der Einschätzung des LAKD denkmalprägend. Die bewusst gesetzte städtebauliche und künstlerische Bildkomposition mit ihren historischen Dominanten würde durch die Schaffung neuer Dominanzpunkte und den dadurch bedingten Maßstabsverlust zerstört, wenn der Windpark vollständig mit all seinen Kompartimenten (Schaft, Rotor, Gondel) oberhalb der Dachflächen aller Wirtschaftsgebäude als durchgehende Hintergrundkulisse in Erscheinung treten würde.

36

Einer solchen derzeit nicht auszuschließenden Beeinträchtigung eines konstituierenden Merkmals des Gutes H. durch Errichtung und Betrieb der WEA kann nicht entsprechend der Auffassung der Beigeladenen entgegengehalten werden, dass die Sichtachse bzw. die zugehörigen Blickstandorte, von denen aus die beschriebene südliche Ansicht des Gutes erlebt werden kann, zugewachsen und nicht mehr erreichbar seien mit der Folge, dass die Südansicht ihre denkmalprägende Bedeutung verloren haben könnte (vgl. zu diesem Aspekt OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21. April 2022 – 12 MS 188/21 –, juris, Rn. 52). Auf den von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 7. August 2025 eingereichten Lichtbildern 13 und 14 dürfte die von dem LAKD als denkmalprägend bezeichnete Ansicht aus dem Wäldchen N. oder von dem dorthin führenden Weg zu erkennen sein. Es ist den Bildern zu entnehmen, dass der Blick von einem Standort im Wald auf die Gutsanlage durch Bewuchs beeinträchtigt ist, jedoch bei einem Heraustreten des Betrachters aus dem Wald bzw. an den Waldrand im Wesentlichen unverstellt möglich sein müsste. Erkennbar sind die südlich der Gutsanlage befindlichen Ackerflächen, das Schloss- und Teile der Gutsgebäude wie etwa die Reithalle sowie die nördlich der Gutsanlage liegende Hangkante, auf deren Geländeniveau die WEA errichtet werden sollen. Dass der denkmalfachlich relevante Blickpunkt von der Anhöhe N. kaum zu erreichen sei und von dort aus nichts gesehen werden könne, wie die Beigeladene meint, und dieser Blickpunkt auch keinen Blick über die Gutsanlage, sondern in die Landschaft hinein ermögliche, erscheint dem Senat nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht schlüssig. Für die Erlebbarkeit der von dem LAKD hinsichtlich ihrer Denkmalbedeutung besonders hervorgehobenen Südansicht kommt es auf die Eigentumsverhältnisse an dem Wäldchen und den dorthin führenden Wegeflächen angesichts geltender Betretensrechte (vgl. § 25 NatSchAG M-V, § 28 LWald) nicht an. Es ist nach den vorliegenden Unterlagen über die Rekonstruktion und Sanierung der Guts- und Parkanlage durch die Beigeladene derzeit auch nicht erkennbar, dass der Zugang zu dem Wäldchen N. über den „O-weg“ oder einen parallel dazu anzulegenden Weg, in Zukunft nicht ermöglicht werden sollte (vgl. S. 65f der denkmalpflegerischen Zielstellung vom 15. April 2019, Anl. 11 zum Schriftsatz vom 1. Oktober 2025). Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass sie den O-weg zweimal jährlich sowie bei Bedarf pflegen lasse.

37

Soweit es um die Blickachse vom Wirtschaftshof nach Norden auf die Kirche A-Stadt geht, die durch die WEA nach der Stellungnahme des LAKD beeinträchtigt würde, erscheint es dem Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes demgegenüber fraglich, ob damit eine ernstliche Beeinträchtigung des Denkmalwertes des Gutes verbunden wäre oder durch die Errichtung der WEA sogar ein konstituierendes Merkmal des Denkmals selbst verloren ginge.

38

Soweit die Antragstellerin moniert, dass der Antragsgegner die bei der Entscheidung über die Genehmigungserteilung erforderliche Abwägung nicht ordnungsgemäß vorgenommen habe, führt das nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung. Die angefochtene Genehmigung ist nicht wegen eines Fehlers im Abwägungsvorgang rechtswidrig.

39

Weil § 7 Abs. 3 Nr. 2 DSchG M-V auf Tatbestandsseite – wie oben ausgeführt – eine „nachvollziehbare Abwägung“ erfordert, kann es auf von Antragstellerseite gerügte Abwägungsdefizite der angefochtenen Genehmigung nicht ankommen. „Nachvollziehbare Abwägung“ bedeutet einen gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren Vorgang der Rechtsanwendung, der eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung verlangt (BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2014 – 4 B 47/13 –, juris, Rn. 7). Da das von der Behörde gefundene Abwägungsergebnis voller gerichtlicher Überprüfung unterliegt, ohne dass bei der Prüfung behördliche Entscheidungsspielräume zu beachten wären, schadet es auch nicht, dass der Antragsgegner nach der Begründung des angefochtenen Bescheides (Seite 42) seine „Abwägung“ zwischen dem Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien und demjenigen am unbeeinträchtigten Erhalt des Denkmals im Rahmen von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB verortet und nicht bei § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 DSchG M-V (zum Verhältnis von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zum Landesdenkmalrecht vgl. BVerwG, a.a.O.) vorgenommen hat. Soweit die Antragstellerin hier einen Fehler der in § 7 Abs. 4 DSchG M-V geregelten Abwägungsentscheidung anspricht, liegt dieser nicht vor. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist nicht eröffnet. § 7 Abs. 4 DSchG M-V bestimmt, dass die Genehmigung „im übrigen“ versagt werden kann, wenn und soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Ist das nicht der Fall, weil nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 DSchG M-V das öffentliche Interesse überwiegt und die Maßnahme verlangt, dann ist der Tatbestand nach § 7 Abs. 4 DSchG M-V nicht erfüllt und bereits kein Ermessen für eine Versagung der beantragten Genehmigung eröffnet.

c.

40

Die bei danach offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache erforderliche Abwägung der gegenläufigen Interessen der Beteiligten geht zugunsten des öffentlichen Interesses und des Interesses der Beigeladenen am Sofortvollzug der angefochtenen Genehmigung für die Errichtung der WEA aus. Die Nachteile, die auf Seiten der Beigeladenen eintreten würden, wenn die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin angeordnet würde, diese aber in der Hauptsache schließlich mit ihrem Rechtsmittel erfolglos bliebe, überwögen die Nachteile, die für die Antragstellerin als Eigentümerin des denkmalgeschützten Gutes H. entstünden, wenn die Genehmigung vollziehbar bliebe, sich jedoch später in einem Klageverfahren als rechtswidrig erweisen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2024 – 5 KM 226/24 OVG –, juris, Rn. 75ff; OVG Greifswald, Beschluss vom 9. April 2024 – 1 M 163/22 OVG –, juris, Rn. 40).

41

Zugunsten des Interesses an Errichtung und Betrieb der WEA spricht bereits § 80c Abs. 4 VwGO. Danach hat das Gericht im Rahmen einer Vollzugsfolgenabwägung die Bedeutung von Vorhaben besonders zu berücksichtigen, wenn ein Bundesgesetz feststellt, dass diese im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Das ist mit § 2 Satz 1 EEG der Fall. Außerdem werden die Nachteile für die Antragstellerin für die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache, die die Rechtswidrigkeit der Genehmigung ergeben könnte, dadurch begrenzt, dass – gerichtsbekannt – von der Erteilung der Genehmigung bis zum Beginn der Errichtung der WEA erhebliche Zeiträume vergehen können, in denen sich mithin trotz Sofortvollzugs keine Beeinträchtigungen für das Denkmal ergeben. Hinzu tritt der Umstand, dass die denkmalprägende Südansicht auf das Gut H. bereits durch die derzeitigen, von der Beigeladenen selbst vorgenommenen Sanierungsarbeiten am Hauptgebäude, bei denen auch hohe Baukräne zum Einsatz kommen (vgl. Anlage zum Schriftsatz v. 7. August 2025, Lichtbild 3 und 9), offensichtlich in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt ist und diese Beeinträchtigung angesichts der geplanten umfangreichen weiteren Sanierungs- und Ausbaumaßnahmen an den weiteren Wirtschaftsgebäuden (vgl. https://www.schlossgut-broock.de/projekt/) wohl auch noch beachtliche Zeit andauern wird.

42

Schließlich ist ein wesentlicher Abwägungsgesichtspunkt darin zu sehen, dass eine mit der Errichtung der WEA verbundene Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Schlossgutes H. revisibel ist. Die Beigeladene baut bis zum Eintritt der Bestandskraft der Genehmigung vom 28. März 2025 auf eigenes Risiko. Im Falle eines Obsiegens der Antragstellerin in der Hauptsache könnten etwaige Beeinträchtigungen des Denkmals insoweit vollständig beseitigt werden, ohne dass irgendein für die Zukunft verbleibender Schaden für das Denkmal resultierend aus Errichtung und Betrieb der WEA eingetreten wäre. Insbesondere stehen bei Errichtung der beantragten WEA keinerlei Substanzeingriffe in das Denkmal in Rede.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Antragstellerin waren auch die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

44

Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 sowie 19.2 i.V.m. 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Senat sieht in Drittanfechtungsfällen von einer Vervielfachung des Streitwertes bei einer Mehrzahl von geplanten WEA ab (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2023 – 5 KM 559/22 OVG –, juris, Rn. 91).

45

Hinweis:

46

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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