Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 22 D 170/25.AK
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des mit einem von ihm selbst genutzten Wohnhaus bebauten Grundstücks T.-straße 9 in P.-C.. Das Grundstück liegt gut 1.150 m (Messung mit Tim-online) nördlich der hier angegriffenen Windenergieanlage Mo040 (= WEA 2) im unbeplanten Innenbereich an der Grenze zum Außenbereich. Nach eigenen Angaben ist der Kläger zusammen mit seinem Vater zudem Eigentümer eines zwischen seinem Grundstück und der Anlage gelegenen Waldgrundstücks.
3Am 8. Mai 2023 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten u. a. die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Nordex N163 6.X mit einer Nabenhöhe von 164 m, einem Rotordurchmesser von 163 m, mithin einer Gesamthöhe von 245,50 m, und einer Nennleistung von 6.800 kW auf dem Grundstück Gemarkung C., Flur 10, Flurstück 113 (Mo040 = WEA 2). Das Vorhaben ist Teil eines aus insgesamt vier Windenergieanlagen bestehenden Windparks, in dem die Beigeladene zwei weitere Anlagen betreiben will.
4Bestandteil der im Laufe des Verfahrens ergänzten Antragsunterlagen ist eine Schallimmissionsprognose der L. GmbH & Co. KG vom 19. Oktober 2022 mit einer Überarbeitung vom 17. Oktober 2023. Das Wohnhaus des Klägers wird dort nicht betrachtet. Für den ca. 250 m westlich in einer Entfernung von ca. 1.180 m zur WEA 2 gelegenen IP 02c (R.-straße 6) ergibt sich unter Berücksichtigung der später genehmigten Betriebsmodi danach eine Gesamtzusatzbelastung durch alle vier dort betrachteten Windenergieanlagen von 32,1 dB(A) (Einzelbelastung der WEA 2 28,7 dB(A)) und eine Gesamtbelastung von 37,2 dB(A), unter Einschluss aller Vorbelastungsquellen (insbesondere auch aller Tierhaltungsbetriebe) von 38,2 dB(A). Für den ca. 350 m östlich in einer Entfernung von ca. 1.150 m zur WEA 2 gelegenen IP 01c (S.-straße 17) ergibt sich eine Gesamtzusatzbelastung durch alle vier dort betrachteten Windenergieanlagen von (ebenfalls) 32,1 dB(A) (Einzelbelastung der WEA 2 29,1 dB(A)) und eine Gesamtbelastung von 36,9 dB(A) - bei Einbeziehung nur der sonstigen WEA im erweiterten Einwirkungsbereich (Immissionsbeitrag bis 15 dB(A) unter Richtwert) von 35,7 dB(A). Daneben fügte die Beigeladene ihrem Antrag unter anderem ein Schattenwurfgutachten der L. GmbH & Co. KG vom 19. Oktober 2022, Landschaftspflegerische Begleitpläne des Büros H. von 7. und 8. März 2023, Fachberichte/-beiträge zur (vertieften) Artenschutzprüfung und zur Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Januar, 28. Februar und 8. März 2023 sowie einen Ergebnisbericht B. vom 20. Januar 2023 und einen Nachtrag zu den naturschutzfachlichen Begleitgutachten vom 26. November 2024 desselben Büros bei.
5Das Genehmigungsverfahren wurde als förmliches nach § 10 BImSchG durchgeführt. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden von Seiten der privaten Öffentlichkeit keine Einwendungen gegen die vier beantragten Windenergieanlagen erhoben - mithin auch nicht vom Kläger oder seinem Vater.
6Mit Bescheid vom 27. Februar 2025 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Nordex N163 6.X mit den genannten technischen Daten. Zeitgleich ergingen Genehmigungsbescheide für die Vorhaben Mo039, Mo041 und Mo042 (= WEA 1, 3 und 4). Dem Bescheid zur hier allein umstrittenen Anlage Mo040 ist unter Nr. 3. eine Vielzahl an Nebenbestimmungen beigefügt. Nr. 3.9.1. erklärt die Schallimmissionsprognose der L. GmbH & Co. KG vom 19. Oktober 2022 mit einer Überarbeitung vom 17. Oktober 2023 zum Bestandteil der Genehmigung. Nach der Nebenbestimmung 3.9.2. dürfen durch den Betrieb der genehmigten Anlagen und unter Berücksichtigung der Vorbelastung am IO 1c Immissionsrichtwerte von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts nicht überschritten werden, am IO 2c von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts. Nach Nr. 3.9.3. des Genehmigungsbescheides darf die Anlage nicht tonhaltig sein; sie ist nach Nr. 3.9.4. zur Nachtzeit im schallreduzierten Betriebsmodus Mode 13 nach näherer Festlegung der Parameter zu betreiben; nach der Nebenbestimmung 3.9.6. darf die Anlage zur Nachtzeit übergangsweise solange nur in einem Betriebsmodus betrieben werden, dessen Summenschallleistungspegel um mindestens 3 dB(A) unterhalb des Summenschallleistungspegels des Mode 13 liegt, bis das Schallverhalten des Windanlagentyps durch eine FGW-konforme Vermessung an einer der beantragten Windenergieanlagen selbst oder einer anderen Windenergieanlage gleichen Typs belegt wird. Darüber hinaus enthält der Bescheid unter 3.9.10. - 3.9.15. Regelungen zum Schattenwurf und unter 3.11.1. - 3.11.19. umfangreiche Nebenbestimmungen zum Natur-, Arten- und Landschaftsschutz. Die Genehmigungsbescheide wurden im Anschluss öffentlich bekanntgemacht.
7Am 7. Mai 2025 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und sie am 12. August 2025 begründet, nachdem ihn der Senat mit Verfügung vom 4. August 2025 auf den Ablauf der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG hingewiesen hatte. Zunächst sei sein Prozessbevollmächtigter nicht nach §§ 28 Abs. 2 Satz 1 KreisO i. V. m. 32 Abs. 1 Satz 2 GO NRW von der Vertretung ausgeschlossen. Die Vorschrift sei bereits tatbestandlich nicht einschlägig, weil keine „Ansprüche“ geltend gemacht würde, und verstieße anderenfalls gegen Art. 6 GG. Ihm sei Wiedereinsetzung zu gewähren, da es an der wegen der einschneidenden Konsequenzen für den Rechtsschutz erforderlichen Belehrung über die Klagebegründungsfrist gefehlt habe. Diese habe er nicht kennen können. Im Übrigen sei die Regelung - zumindest bei Verzicht auf eine Belehrung - verfassungs- und unionsrechtswidrig. Die Einhaltung der Frist sei ihm auch unmöglich gewesen, da seinem Prozessbevollmächtigten die umfangreichen (etwa 8.500 Seiten umfassenden) und wenig übersichtlich strukturierten Verwaltungsvorgänge erst weniger als drei Wochen vor Ablauf der Frist des § 6 UmwRG zugegangen seien. Zudem habe sein Prozessbevollmächtigter „im Zeitraum von Mai bis Juli 2025“ seinen Kanzleisitz von U. nach P. verlegt und es habe bei ihm eine „Erkrankung mit erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit“ bestanden. In diesem Zusammenhang legt er zwei Berichte der E. eGbR vom 27. Mai 2025 - einmal aus U., einmal aus F. - an den behandelnden Arzt seines Prozessbevollmächtigten vor.
8In der Sache würden durch die Genehmigung seine Rechte auf Gesundheit und Wohlbefinden sowie aus Eigentum und das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Die Anlage wirke vor dem Hintergrund der schon vorhandenen und weiterer genehmigter Windenergieanlagen optisch bedrängend. Die zulässigen Immissionsrichtwerte würden an den betrachteten Immissionsorten J.-straße 17 und R.-straße 6 um 2,7 und 2,9 dB(A) überschritten. Zu einer Genehmigungsfähigkeit sei man nur gekommen, weil man Werte gerundet und auf Gemengelagen abgestellt habe. Diese Korrekturen seien nicht gerechtfertigt, weil sein Grundstück an ein Landschaftsschutzgebiet grenze. Dort könne es keine Immissionen und damit auch keine Gemengelage geben. Zudem gebe es bauliche und topographische Besonderheiten, die bei ihm zur Erhöhung der Schallimmissionen und zu einer Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte führen würden. Die Parallelbebauung entlang der Straße „T.-straße“ und der parallele Waldsaum führten zu Reflexionen in südliche Richtung. Hinzu komme die Vorbelastung durch neun weitere zuvor genehmigte Anlagen. Als Eigentümer eines im Landschaftsschutzgebiet liegenden Waldgrundstücks, das er wirtschaftlich nutze, habe er einen Anspruch darauf, dass Flora und Fauna innerhalb seines Eigentums unverletzt blieben. Dazu gehörten auch die sich dort potentiell aufhaltenden Vögel. Er könne sich deshalb auch auf artenschutzrechtliche Mängel berufen. Die insofern einschlägigen Aspekte seien insbesondere zum Rotmilan und Schwarzstorch nicht ordnungsgemäß abgearbeitet, die Kartierungen des Ergebnisberichts B. unzureichend. Schließlich sei der Standort nicht dem Geltungsbereich des Regionalplans zuzuordnen, die Grenzen seien zeichnerisch zu unbestimmt.
9Mit Schriftsatz vom 7. November 2025 trägt er weiter vor, der Regionalplan sei unwirksam und das Vorhaben verstoße insbesondere gegen die Ziele 4, 17, 19, 20 und 24. Dies gelte insbesondere angesichts der Vielzahl von Anlagen in diesem Bereich, die die Landschaft dominierten. Daraus ergebe sich, dass die Windenergiebereiche hier nicht den Zielen des Regionalplans entsprächen.
10Der Kläger beantragt,
11den Genehmigungsbescheid zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage vom 27. Februar 2025, Mo040 (WEA 2), aufzuheben.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen in dem angefochtenen Genehmigungsbescheid. Die anwaltliche Vertretung durch das Kreistagsmitglied Herrn G. M. verstoße im Übrigen gegen die besondere Treuepflicht nach §§ 28 Abs. 2 Satz 1 KreisO i. V. m. 32 Abs. 1 Satz 2 GO NRW.
15Die Beigeladene beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Klage sei bereits deshalb zurückzuweisen, weil die Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG versäumt worden sei. Eine Wiedereinsetzung in die Ausschlussfrist sei rechtlich nicht möglich. Eine vermeintlich verspätete Akteneinsicht sei ebenfalls kein Entschuldigungsgrund. Zumindest hätte der Kläger das vortragen können, was ihm ohne genaue Kenntnis der Akten möglich gewesen wäre. Hier seien auch die Einsichtnahmemöglichkeiten im (öffentlichen) Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Die Frist des § 6 UmwRG gelte kraft Gesetzes; über sie müsse nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts nicht belehrt werden. Aber auch jenseits dessen sei die Klage unbegründet. Der Beklagte wende zurecht einen Treuepflichtverstoß des Prozessbevollmächtigten des Klägers ein, die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 28 Abs. 2 Satz 1 KreisO i. V. m. 32 Abs. 1 Satz 2 GO NRW lägen entgegen der Auffassung des Klägers vor. Unbeschadet dessen könne er sich auf angebliche naturschutzfachliche Defizite der Genehmigung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO schon nicht berufen. Der Vortrag zur unzumutbaren Lärmbelastung sei nicht nachvollziehbar, insbesondere nicht sein Verweis darauf, Grenzwerte würden um 2,7 oder 2,9 dB(A) überschritten. Die zulässigen Richtwerte seien im Gegenteil schon an Immissionsorten, die deutlich näher an der Anlage lägen als sein Wohnhaus, eingehalten. Wegen der Grenzlage zum Außenbereich wäre ggf. hier auch eine Zwischenwertbildung zulässig, dass es sich um ein Landschaftsschutzgebiet handele, ändere daran nichts.
18Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren 22 D 169/25.AK, 22 D 198/25.AK und 22 D 199/25.AK sowie die in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Der Berichterstatter entscheidet den Rechtsstreit als Einzelrichter, nachdem der Senat am 17. November 2025 nach Anhörung der Beteiligten einen Beschluss nach § 9 Abs. 4 VwGO gefasst hat.
21Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist jedenfalls unbegründet.
22Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers durch die Prozessvertretung gegen seine besondere Treuepflicht als Kreistagsmitglied nach §§ 28 Abs. 2 Satz 1 KreisO i. V. m. 32 Abs. 1 Satz 2 GO NRW verstoßen haben dürfte. Diese verbieten es Kreistagsmitgliedern grundsätzlich, Ansprüche Dritter gegen den Kreis geltend zu machen. Der Begriff des „Anspruchs“ ist dabei nicht zivilrechtlich zu verstehen, sondern umfasst die Geltendmachung jeglicher Rechte gegenüber dem Kreis, also auch z. B. die (Dritt-) Anfechtung eines Verwaltungsakts des Kreises.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 1975 - II B 87/75 - juris Rn. 4; Wansleben, in: Held/Winkel, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl. 2020, § 32, S. 189.
24Eine Ausnahme hiervon gilt lediglich im Fall der gesetzlichen Vertretung des Klägers. Mit dieser hier nicht vorliegenden Ausnahmeregelung sind die vom Kläger geltend gemachten verfassungsrechtlichen Anforderungen hinreichend gewahrt.
25Vgl. Wansleben, in: Held/Winkel, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl. 2020, § 32, S. 188 m. w. V.
26Bis zu einer prozessual deshalb möglichen Ausschließung des Rechtsanwalts im Prozess durch einen entsprechenden Gerichtsbeschluss bleiben Prozesshandlungen des Bevollmächtigten, der gegen § 32 Abs. 1 Satz 2 GO NRW verstößt, indes rechtswirksam.
27Vgl. schon BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1955 - I B 8.55 -, BVerwGE 3, 30 = juris Rn. 23; Wansleben, in: Held/Winkel, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl. 2020, § 32, S. 190 m. w. V.
28Von einem solchen Zurückweisungsbeschluss hat der Senat hier jedoch mit Blick auf den identischen - und dort nicht von §§ 32 GO NRW, 28 KreisO NRW tangierten - Vortrag des Prozessbevollmächtigten in seinen eigenen Klageverfahren 22 D 169/25.AK und 22 D 198/25.AK abgesehen. Dem Beklagten bleibt es indes unbenommen, den Treuepflichtverstoß anderweitig aufzugreifen.
291. Der gerichtlichen Überprüfung sind grundsätzlich (nur) diejenigen Einwände zugrunde zu legen, die vom Kläger innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG substantiiert vorgebracht wurden.
30Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person (vgl. § 61 Nr. 1 VwGO) oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt ist, § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO.
31Diese Frist ist mit der erst am 12. August 2025 und damit etwa 14 Wochen nach der Klageerhebung am 7. Mai 2025 eingegangenen Klagebegründung offenkundig insgesamt nicht gewahrt, sodass die Klage schon aus diesem Grund erfolglos bleibt. Eine Wiedereinsetzung in die materielle Ausschlussfrist, wie sie der Kläger vorrangig begehrt, kommt dabei von vornherein nicht in Betracht.
32Vgl. allgemein Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 31. Aufl. 2025, § 60 Rn. 4; konkret zu § 6 UmwRG Fellenberg/Schiller, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, § 6 Rn. 83 (Werkstand August 2025).
33Die vom Kläger erhobenen Einwände gegen die Anwendbarkeit der Frist des § 6 UmwRG greifen nicht durch, wie sich bereits aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt.
34Der Zweck dieser Klagebegründungsfrist besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird und zeitnah Klarheit darüber besteht, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. Schon innerhalb der Begründungsfrist hat der Kläger grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen und Beweismittel für einen späteren förmlichen Beweisantrag bereits anzugeben, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt.
35Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 - 7 C 1.23 -, BVerwGE 182, 303 = juris Rn. 21 ff.; Beschlüsse vom 17. August 2022 - 9 B 7.22 -, NVwZ-RR 2022, 903 = juris Rn. 11 m. w. N., vom 14. Juni 2023 - 10 B 3.23 -, juris Rn. 5, und vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 -, NVwZ 2023, 1664 = juris Rn. 7 ff.; OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2023 - 22 D 271/21.AK -, ZNER 2023, 551 = juris Rn. 44 ff.
36Die innerprozessuale Präklusion tritt kraft Gesetzes und als zwingende Rechtsfolge ein und hängt nicht von einer richterlichen Ermessensentscheidung ab,
37BT-Drs. 18/12146 S. 16; vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380 = juris Rn. 14 f., vom 26. September 2019 - 7 C 5.18 -, BVerwGE 166, 321 = juris Rn. 28, und vom 23. Mai 2024 - 7 C 1.23 -, BVerwGE 182, 303 = juris Rn. 21, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 -, NVwZ 2023, 1664 = juris Rn. 7;
38über sie muss nicht belehrt werden. Anders etwa als die Berufungs- und Revisionsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 3 Satz 1, § 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO) wird die Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG bereits nicht mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung in Gang gesetzt, sondern läuft als selbstständige Frist ab Klageerhebung. Sie ist zudem im Gegensatz zu den beiden vorgenannten Rechtsmittelbegründungsfristen nicht als Sachurteilsvoraussetzung ausgestaltet, sondern als prozessuale Präklusionsvorschrift für Tatsachen und Beweisantritte. Der Umfang der gerichtlichen Überprüfung erfährt mithin keine inhaltliche, sondern allein eine zeitliche Beschränkung. Über die Möglichkeit der Zurückweisung verspäteten Vortrags ist schließlich auch nicht nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO zu belehren. Dies hat der Gesetzgeber in § 6 Satz 2 UmwRG durch die Beschränkung des Verweises auf § 87 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO ausdrücklich bestimmt.
39Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380 = juris Rn. 15, und vom 23. Mai 2024 - 7 C 1.23 -, BVerwGE 182, 303 = juris Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 11 A 2168/20 -, ZUR 2022, 500 = juris Rn. 32, 36.
40Zumindest bei einem anwaltlich vertretenen Kläger - wie hier - bestehen hiergegen auch mit Blick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG und des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber darf davon ausgehen - ggf. fingieren -, dass aufgrund der rechtlichen Vertretung zumindest hinreichende Kenntnis der materiellen Rechtslage besteht, zumal diese Erwartung das in allen Fällen der vorliegenden Art bestehende Vertretungserfordernis des Art. 67 Abs. 4 VwGO selbst legitimiert.
41Vgl. in diesem Zusammenhang bereits OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 11 A 2168/20 -, ZUR 2022, 500 = juris Rn. 38 ff., 49.
42Vor diesem Hintergrund kommt es entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht darauf an, ob die Klageerhebungsfrist des § 58 Abs. 1 VwGO aufgrund einer fehlerhaften Bekanntmachung möglicherweise nicht ausgelöst worden sein könnte. Denn die Frist des § 6 UmwRG knüpft gerade nicht an die (ordnungsgemäße) Bekanntgabe bzw -machung des Verwaltungsaktes an, sondern allein an die Tatsache und das Datum der Klageerhebung, hier der 7. Mai 2025, die wiederum von Fragen des Laufs der Klagefrist als solche unabhängig ist.
43Diese Frist ist schließlich auch „zweifelsfrei mit Unionsrecht“ vereinbar.
44So BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 -, BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 34; vgl. auch Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 -, UPR 2023, 537 = juris Rn. 7.
45Auf die eingehende Begründung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 3. November 2020 (dort Randnummern 18 - 33) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Insbesondere wird angesichts der Länge der Begründungsfrist auch unter diesem Blickwinkel die gebotene Effektivität des Rechtsschutzes nicht tangiert.
46Das damit insgesamt verspätete und folglich präkludierte Vorbringen des Klägers war auch nicht nach § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil es an einer genügenden Entschuldigung der Verspätung fehlt.
47Insofern kann sich der Kläger zunächst nicht auf eine (vermeintlich) zu spät gewährte Akteneinsicht berufen.
48Der Gesetzgeber hat die Klagebegründungsfrist nicht von einer vorherigen Kenntnis der Verwaltungsvorgänge abhängig gemacht, sondern - nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes - allein an den Zeitpunkt der Klageerhebung angeknüpft und damit zum Ausdruck gebracht, dass er den Zeitraum von zehn Wochen ungeachtet der Frage einer Akteneinsicht regelmäßig als ausreichend ansieht. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass potentielle Kläger in aller Regel die Möglichkeit hatten, sich in Ausübung ihrer Beteiligungsrechte schon während des Verwaltungsverfahrens mit dem Inhalt der geplanten Entscheidung vertraut zu machen und etwaige Bedenken in den Entscheidungsprozess einzubringen. Da die Frist (erst) mit der Klageerhebung zu laufen beginnt, stehen bei Ausschöpfen selbst der - hier nach Auffassung des Klägers allerdings nicht einmal einschlägigen - regelmäßigen, einmonatigen Klagefrist dreieinhalb Monate zur Begründung der Klage zur Verfügung. Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die gerade auch unionsrechtlich gebotene umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungsberechtigten eine effektive Beteiligung an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren garantiert. Auch wenn die Klageerhebung keine vorherige Beteiligung im Verwaltungsverfahren voraussetzt, darf der Gesetzgeber gleichwohl diese Möglichkeit berücksichtigen. Dementsprechend sieht § 6 Satz 4 UmwRG eine Fristverlängerung nur im Fall einer fehlenden Beteiligungsmöglichkeit vor.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 -, BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 27; Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 -, NVwZ 2023, 1664 = juris Rn. 8.
50Vor diesem Hintergrund ist der Umstand einer fehlenden oder nicht zeitnah gewährten Akteneinsicht für sich allein nicht geeignet, eine verspätete Klagebegründung zu entschuldigen. Von einem Kläger kann erwartet werden, dass er innerhalb der Klagebegründungsfrist zumindest das vorträgt, was ihm auch ohne Einsicht in die Verwaltungsvorgänge auf der Grundlage seiner Beteiligung am Verwaltungsverfahren und der Behandlung seiner Einwendungen - so er solche (anders als hier) dort geltend gemacht hat - im Genehmigungsbescheid bekannt ist, und auf diese Weise den Prozessstoff in den Grundzügen fixiert, anstatt das Gericht und die übrigen Beteiligten über die Klagegründe vollständig im Unklaren zu lassen.
51Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 -, UPR 2023, 537 = juris Rn. 9 m. w. N.
52Dies gilt erst recht im vorliegenden Kontext, nachdem der Kläger gerade nicht die Möglichkeit genutzt hat, im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung schon im förmlichen Genehmigungsverfahren etwaige Bedenken einzubringen und diese deshalb nicht einmal im Ansatz erkennbar waren. Hierüber Spekulationen anzustellen, ist nicht Aufgabe des Gerichts im Rahmen der Sachverhaltsermittlung.
53Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 11 A 2168/20 -, ZUR 2022, 500 = juris Rn. 62.
54Für den Kläger ergeben sich daraus keine unzumutbaren Anforderungen. Mit der Klageerhebung hat er zum Ausdruck gebracht, mit der Genehmigungsentscheidung nicht einverstanden zu sein, wobei er den Inhalt dieser Entscheidung kannte und sich bewusst sein musste, worin seine Bedenken im Kern bestanden. Zumindest hierzu hätte er fristgerecht vortragen können und müssen. Eine rein spekulative Klageerhebung in der Hoffnung, einen Gegenstand der Beschwer erst nachträglich in den Verwaltungsvorgängen zu finden, schützt das Gesetz nicht.
55BVerwG, Urteil vom 30. August 1993 - 7 A 14.93 -, NVwZ 1994, 371 = juris Rn. 49 (zu § 5 Abs. 3 VerkPBG), Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 -, UPR 2023, 537 = juris Rn. 8.
56Verzögerungen infolge nicht zeitnah erfüllter Akteneinsichtsgesuche sind deshalb als solche kein Entschuldigungsgrund,
57vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 -, UPR 2023, 537 = juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 11 A 2168/20 -, BauR 2022, 1492 = juris Rn. 52 ff.; Guckelberger, NuR 2020, 655, 656,
58sondern können vielmehr nur insoweit relevant sein, als sich die Klagebegründung gerade auf Umstände stützt, die sich (nur) aus den Verwaltungsvorgängen ergeben. Insofern muss der Kläger, der die Entschuldigungsgründe bei verspätetem Vorbringen von sich aus darzulegen hat,
59vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. April 2020 - 9 B 66.19 -, juris Rn. 10, und vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 -, NVwZ 2023, 1664 = juris Rn. 11 m. w. N.
60konkret aufzeigen, an welchem Vortrag er durch eine verzögerte Übersendung des Verwaltungsvorgangs gehindert gewesen sein könnte.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 -, BVerwG 176, 39 = juris Rn. 13, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 -, UPR 2023, 537 = juris Rn. 11.
62Auch daran fehlt es hier - einen Zusammenhang mit dem konkreten Akteninhalt und einer nicht rechtzeitig möglichen Klagebegründung stellt der Kläger selbst nicht her. Solches ergibt sich im Übrigen auch nicht konkludent aus dem materiellen Teil seiner Klagebegründung vom 12. August 2025.
63Vor diesem Hintergrund kann schließlich offen bleiben, ob die nach Erhalt der elektronischen Behördenakte verfügbare Zeit von etwa drei Wochen für die Begründung der Klage nicht ohnehin ausgereicht hätte.
64Vgl. in diesem Sinne Bay. VGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - 8 A 21.40033 -, juris Rn. 44, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 -, NVwZ 2023, 1664 = juris Rn. 13.
65Dafür dürfte hier indes manches sprechen, nachdem der Kläger auf den gerichtlichen Hinweis auf die ihm bis dato offenbar unbekannte Klagebegründungsfrist eine Begründung innerhalb von nur etwa einer Woche vorzulegen in der Lage war.
66Eine hinreichende Entschuldigung des verspäteten Vortrags ergibt sich ferner auch nicht aus dem eher pauschalen und vagen Hinweis darauf, der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe im fraglichen Zeitraum unter einer „Erkrankung mit erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit“ gelitten. Dies ist weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht hinreichend präzisiert und wird auch allein mit zwei reinen Befundberichten vom 27. Mai 2025 einer radiologischen Gemeinschaftspraxis an den behandelnden Arzt „belegt“. Daraus ergeben sich Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht, schon gar nicht für den gesamten zehnwöchigen Lauf der Klagebegründungsfrist. Dass die auch noch in diesen Zeitraum fallende Verlegung des Kanzleisitzes keinen Entschuldigungsgrund für eine Fristsäumnis darstellt, bedarf dann keiner näheren Erläuterung, zumal dies ebenfalls nicht näher (zeitlich) umrissen wird.
672. Selbst wenn man entgegen der vorstehend begründeten Überzeugung des Senats den Vortrag des Klägers in der Klagebegründung vom 12. August 2025 für berücksichtigungsfähig hielte, bliebe die Klage indes ohne Erfolg.
68Der Genehmigungsbescheid vom 27. Februar 2025 verletzt den Kläger nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten. Dabei ist im Rahmen einer Drittanfechtungsklage nicht maßgeblich, ob der Verwaltungsakt objektiv in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Zur Aufhebung des Verwaltungsakts kann die Anfechtungsklage nur dann führen, wenn er gerade aufgrund der Verletzung von Normen rechtswidrig ist, die ein subjektiv-öffentliches Recht des Klägers enthalten, also drittschützend sind.
69Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 - 6 C 2.10 -, NVwZ 2011, 613 = juris Rn. 21, 32; OVG NRW, Urteil vom 23. September 2020 - 8 A 1161/ 18 -, juris Rn. 73.
70Der Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlage wird nicht zu dem Kläger unzumutbaren Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 und 2 BImSchG durch die insoweit allein geltend gemachte unzumutbare Lärmbelastung führen (dazu a). Auch ist das Vorhaben dem Kläger gegenüber nicht (bauplanungsrechtlich) rücksichtslos (dazu b). Als von vornherein unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt drittschützend scheiden die übrigen Einwände des Klägers zum Natur-, Arten- und Landschaftsschutz und zu regionalplanerischen Aspekten aus (dazu c, d).
71a) Der Kläger wird durch die genehmigte Anlage keinen unzumutbaren Lärmbelastungen ausgesetzt. Die einschlägigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden auf seinem Grundstück vielmehr hinreichend sicher eingehalten.
72Soweit es Schallimmissionen betrifft, kommt den in der TA Lärm normierten Richtwerten eine den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkung konkretisierende Wirkung zu, die im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich zu beachten ist. Eine für den Nachbarn unzumutbare Lärmbelastung liegt in aller Regel nicht vor, wenn die Einhaltung der nach der TA Lärm maßgeblichen Richtwerte sichergestellt ist. Für das im unbeplanten Innenbereich an der Grenze zum Außenbereich gelegene Wohnhaus des Klägers betragen diese Lärmrichtwerte jedenfalls nicht weniger als 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts. Denn die Eigenart der näheren Umgebung entspricht allenfalls einem allgemeinen Wohngebiet, jedenfalls kommt insoweit ein reines Wohngebiet nicht in Betracht. Hiergegen sprechen bereits die in unmittelbarer Nachbarschaft des Klägers festzustellende gewerbliche Zimmervermietung/Vermietung von Monteurswohnungen T.-straße 5 ((„Haus O.“), der unter der Anschrift T.-straße 2 firmierende Betrieb „K.“ sowie die drei unter der Adresse R.-straße 4A (mithin schräg gegenüber dem Anwesen T.-straße 13) angesiedelten Nutzungen, nämlich die Z. GmbH (Hotels und Unterkünfte), die X. GmbH (Großhandel) und W. GmbH. Zudem befindet sich rückwärtig an das Grundstück „T.-straße 13“ angrenzend der Betrieb der Gebr. Q. (Bildhauer und Silberschmiede - R.-straße 10). Alle diese Nutzungen sind in einem reinen Wohngebiet weder allgemein noch - jedenfalls ganz überwiegend - ausnahmsweise zulässig. Dementsprechend liegt der angegriffenen Genehmigung und der einbezogenen Immissionsprognose auch eine entsprechende Gebietseinstufung hinsichtlich der an der R.-straße betrachteten Immissionsorte zugrunde, ohne dass der Kläger dem - oder der in der mündlichen Verhandlung dargelegten vorläufigen Einschätzung des Senats bezüglich der bauplanungsrechtlichen Einstufung seines Grundstücks - (substantiiert) entgegen getreten wäre.
73Der damit für das Grundstück des Klägers bestehende Schutzanspruch von (allenfalls) 40 dB(A) nachts wird durch den Betrieb der hier allein angegriffenen Windenergieanlage Mo040 auch unter Einbeziehung der weiteren drei zeitgleich genehmigten Windenergieanlagen mit einer Gesamtzusatzbelastung von 32,1 dB(A), die an den in vergleichbarer oder sogar geringerer Entfernung zu den Emissionsquellen liegenden Immissionspunkten IP 01c (Bergstraße 17) und IP 02c (R.-straße 6) gutachterlich prognostiziert wurde (Einzelbelastung der Anlage Mo041 dabei jeweils ca. 29 dB(A)), sehr eindeutig gewahrt. Konkrete Einwände gegen diese Prognose hat der Kläger nicht erhoben, sie sind für den Senat auch im Übrigen nicht ersichtlich. Soweit der Kläger bezüglich seines Wohnhauses zu berücksichtigende Reflexionen aufgrund der Parallelbebauung an der Straße „T.-straße“ geltend macht, ist eine Erhöhung der Lärmbelastung an einem an seinem Wohnhaus zu bildenden Immissionsort i. S. v. Nr. 2.3 TA Lärm mit Sicherheit nicht zu erwarten. Denn diese Reflexionen könnten - wie der Kläger selbst ausführt - allenfalls an seiner südlichen Hausfassade auftreten, die vom Anlagenbetrieb aber abgewandt und insoweit abgeschirmt ist und deshalb auch keinen maßgeblichen Immissionsort aufweisen kann. Solche lägen vielmehr an der Nord- oder allenfalls Westfassade des Gebäudes. Insbesondere sind entgegen der Spekulation des Klägers auch keine „Doppelreflexionen“ denkbar. Dies ist in der Schallimmissionsprognose für einige dort näher betrachtete Immissionsorte (etwa den IP 01c) in vergleichbarer Lage untersucht und ohne weiteres nachvollziehbar ausgeschlossen worden, weil die Reflexionen aufgrund ihres Einfallswinkels nur nach unten auf die Südfassade treffen und nicht über sie hinweggehen und so auch nur theoretisch zu weiteren Reflexionen auf der Nordseite führen können.
74Aufgrund der geringen Gesamtzusatzbelastung kam es hier auf die Vorbelastung nach Nr. 3.2.1 TA Lärm nicht an. Ob diese in der Schallimmissionsprognose zutreffend und methodisch sauber ermittelt worden ist, was der Kläger bezweifelt, ist deshalb von vornherein irrelevant. Ebenso wenig kann es für den Erfolg der Klage darauf ankommen, ob die Immissionen an anderen Gebäuden in der Nachbarschaft des Klägers zutreffend ermittelt worden sind, ob Rundungen und Zwischenwertbildungen an anderen Orten zu Recht erfolgt und ob dort Immissionsrichtwerte überschritten werden könnten. Rechte des Klägers würden hiervon nicht berührt. Unbeschadet dessen lassen sich die vom Kläger in diesem Zusammenhang ohne weitere Begründung in den Raum gestellten vermeintlichen Richtwertüberschreitungen an den IP 01c und 02c von 2,7 bzw. 2,9 dB(A) aber weder aus der gutachterlichen Immissionsprognose noch aus sonstigen Unterlagen nachvollziehen.
75Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund ebenfalls, dass hier unter Berücksichtigung der gefestigten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung der Schutzanspruch des Klägers aufgrund einer Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 TA Lärm tatsächlich lediglich bei 42,5 dB(A) nachts zu veranschlagen sein dürfte.
76In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass einem in einem Wohngebiet gelegenen Wohnhaus, wenn es unmittelbar am Rande des Außenbereichs liegt, höhere Lärmimmissionen aufgrund einer Zwischenwertbildung entsprechend Nr. 6.7 TA Lärm zugemutet werden können, die der Eigenart des an die Wohnbebauung angrenzenden Außenbereichs und der dort etwa vorgesehenen privilegierten Zulässigkeit von Windenergieanlagen Rechnung trägt.
77Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 51 ff., vom 8. September 2022 - 7 D 38/21.AK -, BauR 2022, 1768 = juris Rn. 47 f., vom 20. April 2022 - 8 A 1575/19 -, ZNER 2022, 334 = juris Rn. 149 ff., und vom 17. März 2022 - 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 79 f., Beschluss vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, BauR 2016, 1760 = juris Rn. 9.
78Das lässt es nach den Umständen des Einzelfalls hier gerechtfertigt erscheinen, für das Wohnhaus des Klägers Immissionsrichtwerte von 57,5 dB(A) tagsüber bzw. 42,5 dB(A) nachts zugrunde zu legen. Entgegen seiner Auffassung ändert hieran auch der Umstand nichts, dass der angrenzende Außenbereich als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist. Ein ihn im Sinne eines subjektiven Abwehranspruchs gegen Lärmimmissionen schützender Regelungsgehalt kommt der Schutzgebietsausweisung nicht zu. Die Schutzzwecke einer solchen Festsetzung - auch im Hinblick auf eine etwaige Erholungseignung des Gebietes - liegen allein im öffentlichen Interesse (vgl. § 26 BNatSchG), nicht im Interesse dort vorhandener oder angrenzender Wohnbebauung.
79Eingehend dazu OVG NRW, Urteile vom 11. Dezember 2023 - 22 D 65/23.AK -, NuR 2024, 572 = juris Rn. 58 f., und vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21.AK -, BauR 2023, 614 = juris Rn. 51 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 2021 - 7 B 2.21 u. a. -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2022 - 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 77 ff., und vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 157 ff.; Beschlüsse vom 21. Februar 2020 - 8 A 3269/18 -, juris Rn. 40 f., und vom 26. März 2018 - 8 B 1291/17 -, juris Rn. 69 f., 72 f., m. w. N.; zum FFH-Gebiet Beschlüsse vom 23. Juli 2018 - 2 B 565/18 -, juris Rn. 33 ff., und vom 10. Mai 2017 - 8 B 1081/16 -, juris Rn. 27.
80Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als insbesondere Windenergieanlagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung im Regierungsbezirk Arnsberg noch ohne Einschränkungen auch in Landschaftsschutzgebieten errichtet werden konnten (§ 26 Abs. 3 BNatSchG).
81Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass angesichts dessen selbst unter der Prämisse, dass das Wohnhaus des Klägers in einem reinen Wohngebiet läge - wovon der Kläger in seiner Klagebegründung allerdings allenfalls konkludent ausgegangen sein könnte - im Rahmen einer Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 TA Lärm wegen des unmittelbar angrenzenden Außenbereichs von einer zulässigen Immissionsbelastung von 40 dB(A) nachts auszugehen wäre,
82vgl. dazu eingehend OVG NRW, Urteil vom 20. April 2022 - 8 A 1575/19 -, BauR 2023, 197 = juris Rn. 80 ff., mit umfangreichen weiteren Nachweisen,
83sodass sich an vorstehenden Ergebnissen auch unter dieser Hypothese nichts änderte.
84b) Ferner verletzt das angefochtene Vorhaben auch keine Rechte des Klägers unter dem Aspekt des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme.
85Eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung der gut 1.150 m vom Wohnhaus des Klägers entfernt liegenden Windenergieanlage scheidet nach § 249 Abs. 10 BauGB hier ersichtlich aus. Nach dieser Vorschrift ist das Gebot der Rücksichtnahme insofern regelmäßig dann gewahrt, wenn der Abstand zwischen der Windenergieanlage und dem betroffenen Wohngebäude mehr als das Zweifache der Anlagenhöhe beträgt.
86Vgl. dazu nur OVG NRW, Urteile vom 13. Dezember 2024 - 22 D 110/24.AK -, DVBl. 2025, 723 = juris Rn. 39, vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 122, vom 1. Oktober 2024 - 8 D 2/22.AK -, juris Leitsatz 3 und Rn. 65 ff., vom 26. Juli 2024 - 8 D 169/22.AK -, juris Leitsatz 2 und Rn. 65 ff., vom 12. Januar 2024 - 8 D 92/22.AK -, BauR 2024, 911 = juris Rn. 137 ff., vom 11. Dezember 2023 - 22 D 65/23.AK -, NWVBl. 2024, 264 = juris Rn. 85 f., vom 27. Juli 2023 - 22 D 100/22 -, juris Rn. 75 ff., vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 230 ff., und vom 24. Februar 2023 - 7 D 316/21.AK -, BauR 2023, 1093 = juris Rn. 154 ff.; Beschluss vom 9. Juni 2023 - 8 B 230/23.AK -, juris Rn. 27 ff.; allgemein schon Urteil vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21.AK -, BauR 2023, 614 = juris Rn. 117 ff.
87Wird der in § 249 Abs. 10 BauGB vorgesehene Abstand eingehalten, kommt eine optisch bedrängende Wirkung der Windenergieanlage nur ausnahmsweise in Betracht, wenn andernfalls die Schwelle der Zumutbarkeit aufgrund besonderer Umstände überschritten würde. Dies setzt einen atypischen, vom Gesetzgeber so nicht vorhergesehenen Sonderfall voraus. Allein die Sichtbarkeit der Anlagen von dem Grundstück eines Nachbarn aus bzw. das Fehlen von Bewuchs oder anderen Strukturen, die die Sichtbeziehung zu den Anlagen unterbrechen, oder unterschiedliche Höhenlagen begründen kein solches Abwehrrecht.
88Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2025 - 22 D 144/24.AK -, juris Rn. 48, vom 13. Dezember 2024 - 22 D 110/24.AK -, DVBl. 2025, 723 = juris Rn. 41, vom 1. Oktober 2024 - 8 D 2/22.AK -, juris Rn. 67 f., vom 26. Juli 2024 - 8 D 169/22.AK -, ZNER 2024, 466 = juris Rn. 67 f., und vom 12. Januar 2024 - 8 D 92/22.AK -, NWVBl. 2024, 296 = juris Rn. 139 ff., ausführlich im Beschluss vom 9. Juni 2023 - 8 B 230/23.AK -, NWVBl. 2023, 432 = juris Rn. 27 ff., jeweils m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Juni 2024 - 14 S 1503/23 -, BauR 2024, 1659 = juris Rn. 46.
89Anhaltspunkte für einen Sonderfall sind angesichts der gegebenen Entfernung von etwa 1.150 m zu der genehmigten Anlage und damit mehr als dem 4,5fachen der Anlagenhöhe hier nicht ersichtlich; im Gegenteil dürfte die unmittelbar an das Grundstück des Klägers heranreichende Waldfläche für eine zusätzliche Sichtverschattung sorgen. Anderes wird von dem Kläger auch nicht (ansatzweise) substantiiert dargelegt.
90c) Die Belange des Natur-, Arten- und Landschaftsschutzes und die Erhaltung der Biodiversität berühren hingegen bereits offensichtlich keine subjektiven Rechte der Kläger.
91Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, juris Rn. 146 ff., vom 12. Januar 2024 - 22 D 102/23.AK -, juris Rn. 93 ff., vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 263 ff., vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 235 ff., und vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 281 f., Beschluss vom 18. Oktober 2021 - 8 A 2790/18 -, Rn. 14, juris, jeweils m. w. N.; OVG Schl.-H., Urteil vom 28. Juni 2023 - 5 KS 26/21 -, juris Rn. 45.
92Die vom Kläger in diesem Zusammenhang geäußerten Bedenken können deshalb, selbst wenn sie zuträfen, seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Hieran ändert auch die Stellung des Klägers als Eigentümer eines Waldgrundstückes nichts. Daraus kann er keine allgemeinen Sonderrechte am Erhalt einer „intakten Natur“ und an der biologischen Struktur der Waldnutzung insbesondere durch Vögel herleiten.
93d) Der erforderliche Bezug zu subjektiven Rechten des Klägers fehlt schließlich auch in Bezug auf die von ihm vorgebrachten regionalplanerischen Bedenken. Sie bedurften daher im vorliegenden Fall keiner näheren Betrachtung.
94Unbeschadet dessen stünde sich der Kläger bei der von ihm - in der Sache - geltend gemachten Unwirksamkeit der 19. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg - Teilbereich Kreis U. und N. - (im Folgenden: Regionalplan) nicht besser. Denn in diesem Fall wären Windenergieanlagen im gesamten Außenbereich der Gemeinde P. und damit auch am hiesigen Anlagenstandort privilegiert, insbesondere könnte ihnen ein bestehender Landschaftsschutz nach § 26 Abs. 3 BNatSchG nicht entgegengehalten werden.
95Lediglich ergänzend weist der Senat mit Blick auf den in der mündlichen Verhandlung erneuerten Vortrag zur (Teil-) Unwirksamkeit der 19. Änderung des Regionalplans wegen Verstoßes gegen die Ziele 4, 17, 19, 20 und 24 des Regionalplans jedenfalls so nicht in Betracht kommt. Die mit der 19. Änderung ausgewiesenen Windenergiebereiche stellen vielmehr selbst Ziele der Raumordnung dar (konkret Ziel 40), die nicht in der Normenhierarchie unterhalb der sonstigen Ziele des Regionalplans stehen.
96Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
97Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
98Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 28 Abs. 2 Satz 1 KreisO 4x (nicht zugeordnet)
- §§ 32 GO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 2x
- VwGO § 162 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BImSchG § 10 Genehmigungsverfahren 1x
- § 6 UmwRG 7x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 113 2x
- VwGO § 9 1x
- § 32 Abs. 1 Satz 2 GO 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Satz 1 UmwRG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 61 1x
- § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Satz 2 UmwRG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 87b 3x
- VwGO § 58 1x
- § 6 Satz 4 UmwRG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 3 VerkPBG 1x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen 1x
- § 26 Abs. 3 BNatSchG 2x (nicht zugeordnet)
- § 249 Abs. 10 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x
- 22 D 169/25 2x (nicht zugeordnet)
- 22 D 198/25 2x (nicht zugeordnet)
- 22 D 199/25 1x (nicht zugeordnet)
- II B 87/75 1x (nicht zugeordnet)
- I B 8.55 1x (nicht zugeordnet)
- 7 C 1.23 3x (nicht zugeordnet)
- 9 B 7.22 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 3.23 1x (nicht zugeordnet)
- 9 B 7.23 10x (nicht zugeordnet)
- 22 D 271/21 1x (nicht zugeordnet)
- 9 A 8.17 2x (nicht zugeordnet)
- 7 C 5.18 1x (nicht zugeordnet)
- 11 A 2168/20 4x (nicht zugeordnet)
- 9 A 7.19 2x (nicht zugeordnet)
- 7 A 14.93 1x (nicht zugeordnet)
- 9 B 66.19 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 13.20 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 21.40 1x (nicht zugeordnet)
- 6 C 2.10 1x (nicht zugeordnet)
- 22 D 147/23 2x (nicht zugeordnet)
- 7 D 38/21 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 1575/19 2x (nicht zugeordnet)
- 7 D 303/20 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 866/15 1x (nicht zugeordnet)
- 22 D 65/23 2x (nicht zugeordnet)
- 22 D 363/21 2x (nicht zugeordnet)
- 7 B 2.21 1x (nicht zugeordnet)
- 8 D 297/21 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 894/17 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 3269/18 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 1291/17 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 565/18 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 1081/16 1x (nicht zugeordnet)
- 22 D 110/24 2x (nicht zugeordnet)
- 22 D 227/23 1x (nicht zugeordnet)
- 8 D 2/22 1x (nicht zugeordnet)
- 8 D 169/22 2x (nicht zugeordnet)
- 8 D 92/22 2x (nicht zugeordnet)
- 22 D 100/22 1x (nicht zugeordnet)
- 8 D 368/21 1x (nicht zugeordnet)
- 7 D 316/21 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 230/23 2x (nicht zugeordnet)
- 22 D 144/24 1x (nicht zugeordnet)
- 8 D 2/22 1x (nicht zugeordnet)
- 14 S 1503/23 1x (nicht zugeordnet)
- 22 D 102/23 1x (nicht zugeordnet)
- 8 D 368/21 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 973/15 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 894/17 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 2790/18 1x (nicht zugeordnet)
- 5 KS 26/21 1x (nicht zugeordnet)