| Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtszug für unwirksam zu erklären, soweit sie noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Einer Unwirksamkeitserklärung des Senatsurteils vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - in dieser Sache bedarf es nicht, da dieses Urteil vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben worden ist. Ebenso scheidet eine Unwirksamkeitserklärung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - aus, da das Bundesverwaltungsgericht keine Sachentscheidung getroffen hat. Ferner ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. |
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| Die dargestellte Entscheidung fällt im vorliegenden Fall nicht in die Entschei-dungszuständigkeit des Senats in der Besetzung nach § 9 Abs. 3 Satz 1, 1. HS VwGO, sie obliegt vielmehr der Berichterstatterin (§ 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar hatte in der vorliegenden Streitsache bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden, und es war auch ein Urteil des Senats ergangen. Dabei handelte es sich jedoch nicht um die abschließende Entscheidung, da das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats im Rechtsmittelzug aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen hat. Nach Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht begann erneut eine Vorbereitungsphase, in der wieder die Zuständigkeit des „vorbereitenden Richters“ nach § 87a Abs. 1 VwGO eingreift. Durch die Zurückverweisung wird zwar kein neues Berufungsverfahren eingeleitet, sondern das alte fortgesetzt. Die vom Verwaltungsgerichtshof zu treffende Entscheidung bedarf jedoch wiederum der Vorbereitung, in deren Rahmen wieder alle Maßnahmen nach §§ 87, 87b VwGO möglich sind. Deshalb ist auch die Phase nach Zurückverweisung einer Sache bis zum Beginn der (nächsten) mündlichen Verhandlung als (neues) vorbereitendes Verfahren im Sinne des § 87a VwGO zu verstehen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 17.12.2018 - 12 S 1536/18 - juris Rn. 2 f. m.w.N. und vom 25.05.1999 - 1 S 1593/97 - juris Rn. 2; Riese, in: Schoch/Schneider, VerwR, § 87a VwGO Rn. 12a ; Stuhlfaut, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 87a Rn. 12). Danach fällt auf Grundlage von § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO die Entscheidung über die Kostenverteilung nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache bei der hier zu beurteilenden Konstellation in die Entscheidungszuständigkeit der Berichterstatterin, da die Beteiligten nach Zurückverweisung der Sache im Rahmen der Vorbereitung einer zukünftigen erneuten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (und zwar noch vor Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung). |
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| Im vorliegenden Fall entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 VwGO). Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass das Begehren des Klägers im erstinstanzlichen Klageverfahren (ursprünglich) auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet war, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, sowie höchst hilfsweise festzustellen, dass zu seinen Gunsten ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Nach Rücknahme seiner Klage hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abweisung der Klage im Übrigen durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14.11.2019 - A 5 K 7605/17 - ließ der Senat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 09.07.2020 - A 11 S 1196/20 - die Berufung gegen das Urteil zu in Bezug auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots und die Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 05.09.2017. Im Berufungsverfahren hatte der Kläger zwar zunächst obsiegt. Das Urteil des Senats vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings auf die Revision der Beklagten mit Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - aufgehoben. Nach Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof hat das Bundesamt nunmehr der Klage in Bezug auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans abgeholfen. |
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| Unter Berücksichtigung des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens im Verlaufe des Rechtsstreits hält der Senat eine Aufhebung der Kosten in allen Rechtszügen für sachgerecht, was im Übrigen seiner ständigen Übung in vergleichbaren Fallkonstellationen entspricht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte nicht etwa freiwillig bei unveränderter Sachlage in die Rolle der Unterlegenen begeben hat, sondern die Abhilfe auf dem Ergebnis einer aktuellen Bewertung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abhilfe beruht. |
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