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VwVfG § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes

Verwaltungsverfahrensgesetz

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 LB 312/24
4. Februar 2025
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Urteil vom Landgericht Kempten (Allgäu) - 31 O 957/23
8. August 2024
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Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (3. Kammer) - 3 K 731/20.NW
19. April 2021
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16. Juli 2019
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Urteil vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 Bf 200/15
8. April 2019
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15. November 2010
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