Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 2622/18

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21

s">Der Kläger beantragt,

22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49

So ist es hier.

50 52 53 54 55<p class="absatzLinks">d. Die Leistung erfolgte ohne Rechtsgrund, denn die vertragliche Vereinbarung vom 24. Juni 2010 erweist sich in entsprechender Anwendung des § 59 Abs. 1 und Abs. 3 VwVfG NRW nicht nur teilweise, sondern insgesamt als nichtig.

56 57 58 59 an class="absatzRechts">60 61 62 63 64 65 66 67 68span> 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94

ass="absatzLinks">Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB oder einen dem nachgebildeten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch verfolgt, hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und dem Fehlen des Rechtsgrundes, d. h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt, weiß. Dazu ist nicht die Kenntnis aller Einzelheiten erforderlich. Es genügt, dass der Gläubiger den Sachverhalt in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass dieser erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet. Grundsätzlich ist nicht erforderlich, dass der Berechtigte aus dieser Erkenntnis die richtigen Rechtsfolgerungen zieht.

95 96 an class="absatzRechts">97
98 99

class="absatzLinks">aa. Entgegen der Auffassung des Klägers hatte dieser nicht erst im Jahr 2013, sondern erheblich früher Kenntnis von den die Nichtigkeit des Vertrags begründenden Umständen bzw. hätte diese haben können.

100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119

s">Im Jahr 2009 war ein vertraglich vereinbarter Gebührenverzicht einer Gemeinde zu Gunsten eines überörtlichen Straßenbaulastträgers Gegenstand einer Entscheidung des erkennenden Senats.

120 121 122 123 124 125 126 n class="absatzRechts">127 128 129 130 131 132 133 "absatzRechts">134 135 136 137 138 ss="absatzRechts">139 140 141 142 s">143

lass="absatzLinks">Ein solcher liegt für die hier maßgeblichen Rechtsfragen nicht vor.

144

Die bloße Hoffnung des Klägers auf ein Abweichen von einer gefestigten Rechtsprechung ist nur eine solche und begründet keine unklare Rechtslage.

145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen