Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 1133/18
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend.
3Die Klägerin ist überörtliche Trägerin der Straßenbaulast für die Bundesstraße 57 (B 57); das Land NRW nimmt die damit verbundenen Aufgaben wahr. Die Beklagte, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist zuständig für die in der Stadt Y. mit der kommunalen Abwasserbeseitigung verbundenen Aufgaben. Sie betreibt die städtische Abwasserkanalanlage als öffentliche Einrichtung.
4Die Beklagte sanierte im Frühjahr 2006 im Gemeindegebiet einen Teilabschnitt des unter dem W.----ring (B 57) verlaufenden Mischwasserkanals, in den auch das Straßenniederschlagswasser eingeleitet wird. Im Nachgang der vorgenannten Sanierungsmaßnahme schlossen die Beteiligten am 15. Dezember 2006 eine vertragliche Vereinbarung, mit der sich die Klägerin an dieser Maßnahme mit einem Kostenbeitrag in Höhe von 10.736,60 Euro beteiligte (§ 2 der Vereinbarung); die Beklagte verpflichtete sich, das Straßenabwasser auf dieser Teilstrecke unentgeltlich in den Mischwasserkanal aufzunehmen und abzuführen (§ 4 der Vereinbarung). Zu diesem Zeitpunkt wurden die überörtlichen Träger der Straßenbaulast von der Beklagten nicht zu Gebühren für die Straßenentwässerung der Bundes- und Landesstraßen im Gemeindegebiet herangezogen. Dem liegt zu Grunde, dass die Beklagte im Gemeindegebiet eine einheitliche Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung erhob und die Gebührenbemessung nach dem Maßstab des Frischwasserbezugs erfolgte. Danach war eine Gebührenbemessung und -erhebung für die Abwasserbeseitigung öffentlicher Straßen satzungsrechtlich nicht möglich.
5Nach der im Jahr 2007 geänderten Senatsrechtsprechung, wonach der alleinige Frischwassermaßstab grundsätzlich kein zulässiger Maßstab für die einheitliche Erhebung von Abwassergebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser ist (Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 3648/04 -), änderte die Beklagte am 12. März 2008 ihre Abwassersatzung und schuf die Voraussetzungen für die Erhebung einer sog. Regenwassergebühr neben der bislang erhobenen Schmutzwassergebühr. Auf dieser Grundlage setzte sie mit Bescheid vom 12. Dezember 2011 für die Jahre 2009 bis 2011 Regenwassergebühren (Grund- und Benutzungsgebühren) auch für den hier in Rede stehenden Straßenabschnitt fest.
6Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die hiergegen erhobene Klage- soweit über sie streitig entschieden wurde - mit Urteil vom 27. August 2012 ab(5 K 7985/11) und führte hierzu aus: Der Gebührenbescheid sei rechtmäßig. Auch die Straßenentwässerung sei nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes NRW und der Satzung gebührenpflichtig, insbesondere stehe die vorgenannte vertragliche Regelung der Gebührenerhebung nicht entgegen. Mit der Vereinbarung über die unbefristete, unentgeltliche Straßenentwässerung hätten die Beteiligten in der Sache einen Gebührenverzicht auf unbestimmte Zeit vereinbart, dem keine äquivalente Gegenleistung der Klägerin gegenüberstehe. Die Vereinbarung erweise sich insoweit als nichtig.
7Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der erkennende Senat mit Beschluss vom 8. Oktober 2013 (9 A 2083/12) ab.
8Die Klägerin hat am 9. Dezember 2016 Klage erhoben, mit der sie nun die Rückzahlung ihrer Kostenbeteiligung an der Sanierungsmaßnahme begehrt.
9Zur Begründung hat sie vorgetragen: Ihr stehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auf Rückzahlung ihrer Kostenbeteiligung an der Sanierungsmaßnahme zu. Diese Leistung sei rechtsgrundlos erfolgt, denn die vertragliche Vereinbarung vom 15. Dezember 2006 habe sich nach Maßgabe der obergerichtlichen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW als nichtig erwiesen.
10Die Klägerin hat beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.736,60 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hat erwidert:
15Die geltend gemachte Forderung stehe der Klägerin nicht zu. Die Vereinbarung der Beteiligten vom 15. Dezember 2006 sei nur in Bezug auf die in § 4 des Vertrages geregelte „Unentgeltlichkeitsklausel“ nichtig und im Übrigen wirksam. Die Leistung der Klägerin sei daher nicht rechtsgrundlos erfolgt.
16Darüber hinaus sei der geltend gemachte Anspruch jedenfalls verjährt. Hierzu hat sie ausgeführt, dass im Bescheid vom 12. Dezember 2011 Abwassergebühren sowohl für den hier streitgegenständlichen Streckenabschnitt (W.----ring ) als auch für die Ortsdurchfahrt Y. -N. festgesetzt worden seien. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. August 2012 (5 K 7985/11) habe sich nur auf die Abwassergebühren für die Ortsdurchfahrt N. bezogen. Daher sei über die den W.----ring betreffende Forderung schon 2012 rechtskräftig entschieden worden, so dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2015 ende.
17Abgesehen davon stünden dem Anspruch der Klägerin adäquate Leistungen ihrerseits gegenüber. Vor der Einführung der Niederschlagswassergebühr sei es rechtlich nicht möglich gewesen, die Straßenbaulastträger zu Abwassergebühren zu veranlagen. Die Beklagte habe mit der Ableitung und Beseitigung des Straßenoberflächenwassers über Jahre eine an sich dem Straßenbaulastträger obliegende Leistung kostenfrei erbracht. Vor diesem Hintergrund ergäben sich Gegenansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. kämen Gebührennachforderungen für die Jahre 2002 bis 2008 in Frage, mit denen sie, die Beklagte, aufrechnen könne. Auch eine Aufrechnung mit künftigen Gebührenforderungen sei zu erwägen.
18Mit Urteil vom 22. Januar 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Forderung sei zwar nicht verjährt, dem Anspruch stehe aber entgegen, dass die vertragliche Vereinbarung nur teilweise - hinsichtlich der als Gebührenverzicht auszulegenden Regelung - nichtig und im Übrigen wirksam sei. Nach dem aus den Gesamtumständen bei Vertragsschluss zu ermittelnden mutmaßlichen Parteiwillen sei davon auszugehen, dass die Beteiligten die Vereinbarung auch in Kenntnis der Unwirksamkeit der Vertragsklausel über den Gebührenverzicht geschlossen hätten. Die Zahlung sei damit nicht ohne Rechtsgrund erfolgt.
19Mit der zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
20Sie, die Bundesrepublik Deutschland, ist der Auffassung, sie könne den streitgegenständlichen Anspruch im eigenen Namen geltend machen. Sowohl der Vertragsschluss vom 15. Dezember 2006 als auch die Klageerhebung seien in rechtsgeschäftlicher Vertretung der Bundesrepublik Deutschland durch das Land Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch den Landesbetrieb Straßenbau, erfolgt. Die rechtsgeschäftliche Vertretung sei im Bereich der Vermögensverwaltung der Bundesauftragsverwaltung neben der in Art. 90 Abs. 3 GG geregelten Aufgabenwahrnehmung durch das Land zulässig. Hierzu verweist sie auf § 7 Abs. 1 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundes für die Auftragsverwaltung der Bundesautobahnen und Bundesstraßen vom 3. Juli 1951 und § 1 Abs. 2 der Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und über das Verfahren bei der Vertretung vom 6. Mai 1997 (Vertretungsordnungen) sowie auf eine jahrzehntelang geübte Verwaltungspraxis.
21Zutreffend sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass hinsichtlich des Klageanspruchs keine Verjährung eingetreten sei. Die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Kenntnis von der Nichtigkeit des Vertrages habe sie, die Klägerin, erst aufgrund der Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 8. Oktober 2013 (9 A 2083/12) bzw. - in einem vergleichbaren Verfahren - vom 24. Juli 2013 (9 A 1290/12) erlangt. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass im Falle einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage - wie hier - die Verjährungsfrist erst mit der objektiven Klärung der Rechtslage beginne. Für die Zeit vor diesen Entscheidungen könne nicht von einer objektiven Klärung der Rechtslage ausgegangen werden. Insbesondere sei bis zu diesem Zeitpunkt nicht eindeutig geklärt gewesen, ob die besonderen Umstände, die im Zusammenhang mit der Entwässerung von öffentlichem Straßenland bestünden, die getroffene Regelung einschließlich des Gebührenverzichts nicht ausnahmsweise gerechtfertigt hätten. Auch der Umstand, dass zahlreiche Klageverfahren mit vergleichbaren Fragestellungen von den erstinstanzlichen Gerichten nicht entschieden, teilweise mit Blick auf die zu erwartenden obergerichtlichen Entscheidungen sogar ausdrücklich ruhend gestellt worden seien, zeige, dass insoweit Klärungsbedarf bestanden habe. Auch der Städte- und Gemeindebund NRW als Interessenvertreter der Beklagten gehe ausweislich einer Mitteilung vom 30. Juli 2013 davon aus, dass die Rechtslage erst mit den vorgenannten obergerichtlichen Entscheidungen klargestellt worden sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie, die Klägerin, landesweit mit einer Vielzahl von Kommunen vergleichbare Vereinbarungen geschlossen habe. Es sei für sie nicht zumutbar gewesen, für die Rückabwicklung auf die Rechtsansicht nur eines Verwaltungsgerichts zu setzen. Zur Schaffung einheitlicher Maßstäbe sei sie vielmehr gezwungen gewesen, eine Klärung durch eine obergerichtliche Entscheidung anzustreben, zumal das für den Bund handelnde Land hierzu auch durch das zuständige Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur angehalten worden sei.
22Die Vereinbarung vom 15. Dezember 2006 erweise sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht nur teilweise, sondern insgesamt als nichtig. Sie, die Klägerin, hätte diese Vereinbarung nicht getroffen, wenn sie gewusst hätte, dass die vereinbarte „Unentgeltlichkeitsklausel“ unwirksam sei. Es verbiete sich insoweit schon, auf einen mutmaßlichen Parteiwillen abzustellen, denn der tatsächliche Parteiwille sei bei Vertragsabschluss deutlich zum Ausdruck gekommen. Die Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt, dass sie, die Klägerin, keine andere Finanzierung als die auf der Grundlage der Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen - Ortsdurchfahrtenrichtlinie - (ODR) angeboten habe. Nach Ziffer 14 Abs. 2 ODR könne sich der Bund an den Kosten einer Mischkanalisation einer Gemeinde bis zu dem Betrage beteiligen, den er bei der Durchführung einer Oberflächenentwässerung selbst hätte aufwenden müssen, wenn sich die Gemeinde unwiderruflich bereit erkläre, das Oberflächenwasser unentgeltlich aufzunehmen und schadlos abzuführen. Die „Unentgeltlichkeitsklausel“ sei danach zwingende Voraussetzung für die Kostenbeteiligung gewesen. Sie habe diese Regelung für die Beklagte erkennbar von vornherein zur Voraussetzung einer Kostenbeteiligung gemacht.
23Aber selbst wenn auf einen mutmaßlichen Parteiwillen abzustellen sei, könne ein solcher mit dem vom Verwaltungsgericht angenommen Inhalt wiederum mit Blick auf die für das Land verbindliche ODR nicht angenommen werden. Ein Ermessen über die Kostenbeteiligung habe nur auf der Rechtsfolgenseite bestanden. Eine Vereinbarung ohne diese Klausel habe das Land nicht abschließen dürfen, ohne sich einer Haftung gem. Art. 104a Abs. 5 GG auszusetzen. Das sei der Beklagten auch bekannt gewesen. Die untrennbare Verknüpfung der gegenseitigen Vertragspflichten zeige auch § 2 Abs. 3 der Vereinbarung. Danach sollten mit der Kostenbeteiligung sämtliche Forderungen der Beklagten abgegolten sein. Aufgrund dieser Abgeltungsregelung habe die Kostenbeteiligung einerseits und die dauerhafte Unentgeltlichkeit der Straßenentwässerung andererseits nach dem objektiv erkennbaren Parteiwillen in einem synallagmatischen Verhältnis stehen sollen. Gemäß § 59 Abs. 3 VwVfG NRW sei im Zweifel von einer Gesamtnichtigkeit des Vertrages auszugehen.
24Der Klageforderung könnten Gegenansprüche der Beklagten, insbesondere aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag, nicht entgegengehalten werden. Insoweit verweist sie - die Klägerin - auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22. Februar 2018 - 9 B 6.17 -).
25Die Klägerin beantragt,
26die Beklagte unter entsprechender Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zu verurteilen, an sie 10.736,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
27Die Beklagte beantragt,
28die Berufung zurückzuweisen.
29Zur Begründung verweist sie nochmals auf die sich ergebenden Gegenforderungen für die Jahre 2003 bis 2009 auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag für die erbrachte Leistung der Straßenoberflächenentwässerung, mit denen sie die Aufrechnung erkläre.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, die beigezogene Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (5 K 7985/11) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe:
32Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
33I. Die Klage ist zulässig.
341. Statthafte Klageart für den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch ist die allgemeine Leistungsklage.
352. Die Klägerin ist klagebefugt.
36Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO muss ein Kläger geltend machen können, durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines begehrten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Entsprechendes gilt bei einem mit einer Leistungsklage zu verfolgenden sonstigen Verwaltungshandeln. Diese sog. Klagebefugnis ist gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens eine Verletzung des geltend gemachten Rechts möglich erscheint. Daran fehlt es nur dann, wenn die geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder dem Kläger nicht zustehen kann.
37Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 -, NVwZ 2016, 460, juris Rn. 15 m. w. N.
38Danach ist der Klägerin im vorliegenden Verfahren die erforderliche Klagebefugnis nicht abzusprechen. Sie macht mit dem streitgegenständlichen Zahlungsanspruch einen eigenen subjektiven Rechtsanspruch geltend. Es besteht zumindest die Möglichkeit, dass der Bund den streitgegenständlichen Anspruch im eigenen Namen geltend machen kann.
39Grundsätzlich bestimmt Art. 90 Abs. 3 GG, wer berechtigt ist, die im Zusammenhang mit der Verwaltung der „sonstigen Bundesstraßen“ stehenden Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen. Danach verwalten die Länder die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrag des Bundes. Im Rahmen dieser Bundesauftragsverwaltung werden die Länder in ihrer Eigenschaft als selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und nicht als Vertreter oder Organe des Bundes tätig. Sie erfüllen die Bundesaufgaben - dem Wesen der Auftragsverwaltung entsprechend - aus eigener und selbständiger Verwaltungskompetenz. Ansprüche des Bundes machen sie in gesetzlicher Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend.
40BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 42.80 -, NVwZ 1983, 471, juris Rn. 13 f., und vom 28. August 2003 - 4 C 9.02 -, NVwZ-RR 2004, 84, juris Rn. 7.
41Die hier streitgegenständliche vertragliche Regelung bezieht sich auf die Niederschlagswasserbeseitigung auf einem Streckenabschnitt der B 57 im Gemeindegebiet der Stadt Y. , mithin auf eine „sonstige Bundesstraße“ i. S. d. Art. 90 Abs. 3 GG. Das spricht dafür, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch durch das Land NRW in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Klägerin geltend zu machen wäre. Einer entsprechenden Rubrumsberichtigung hat die Klägerin schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung aber widersprochen.
42Sie beruft sich demgegenüber auf die Möglichkeit einer rechtsgeschäftlichen Vertretung des Bundes durch das Land NRW. Diese sei zulässig und bestehe im Bereich der Vermögensverwaltung der Bundesauftragsverwaltung neben der in Art. 90 Abs. 3 GG geregelten Aufgabenwahrnehmung durch das Land. Die entsprechende Bevollmächtigung ergebe sich aus den Vertretungsordnungen des Bundes und entspreche einer langjährigen Verwaltungspraxis. Daraus ergebe sich in der Folge eine eigene Beteiligtenstellung der Klägerin.
43Die Frage, ob im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung (auch) eine rechtsgeschäftliche Vertretung des Bundes durch die Länder zulässig ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den vorstehend genannten Entscheidungen die eigene Wahrnehmungskompetenz der Länder im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung betont und eine Klageberechtigung des Bundes im eigenen Namen verneint. In diese Richtung weisen auch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts,
44Urteile vom 22. Mai 1990 - 2 BvG 1/88 -, NVwZ 1990, 955, juris Rn. 84 u. 86, und vom 19. Februar 2002 - 2 BvG 2/00 -, NVwZ 2002, 585, juris Rn. 67,
45wonach den Ländern im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung unentziehbar die Wahrnehmungskompetenz zustehe und das Handeln und die Verantwortlichkeit nach außen, im Verhältnis zu Dritten, stets Landesangelegenheit bleibe.
46Andere Gerichte bejahen hingegen die Möglichkeit einer rechtsgeschäftlichen Vertretung des Bundes durch die Länder im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung.
47Vgl. z.B. BGH, Urteil vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13 -, NJW 2014, 2874, juris Rn. 11; Bay. VGH, Urteil vom 21. April 2015 - 8 BV 12.2488 -, juris Rn. 32 ff. und Rn. 27 ff. m. w. N.
48Das vorgenannte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs war Gegenstand einer Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hat zu dieser in der Berufungsentscheidung ausführlich erörterten Frage nicht ausdrücklich Stellung genommen.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 3 C 9.15 -, BVerwGE 157, 307, juris.
50Es hat die Klage aber auch nicht auf der Grundlage seiner früheren Rechtsprechung mangels eigener Wahrnehmungskompetenz des Bundes als unzulässig abgewiesen.
51Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Zulässigkeit einer rechtsgeschäftlichen Vertretung des Bundes im Bereich der Vermögensverwaltung der Bundesauftragsverwaltung noch nicht abschließend geklärt ist. Vor diesem Hintergrund kann der Klägerin nicht schon entgegengehalten werden, ihre Klage sei unzulässig, weil sie den streitgegenständlichen Zahlungsanspruch nicht im eigenen Namen, vertreten durch das Land NRW, geltend machen dürfe. Eine eigene Wahrnehmungskompetenz des Bundes erscheint zumindest als möglich.
523. Der Klage steht auch nicht die Rechtskraft einer zeitlich vorhergehenden Entscheidung entgegen (vgl. § 121 VwGO). Der dahingehende Einwand der Beklagten entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Die Entscheidungen sowohl des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. August 2012 als auch des erkennenden Senats vom 8. Oktober 2013 betrafen einen anderen Streitgegenstand, nämlich die Frage der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides vom 12. Dezember 2011 für die Abwasserbeseitigung (auch) des hier streitgegenständlichen Straßenabschnitts.
53II. Die Klage ist aber unbegründet.
54Die Klägerin hat keinen durchsetzbaren Anspruch auf Rückzahlung des für die Sanierung des streitgegenständlichen Kanalabschnitts geleisteten Kostenbeitrags gegen die Beklagte.
55Dabei kann dahinstehen, ob ihr schon die Berechtigung fehlt, den Anspruch im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen (sog. Aktivlegitimation). Die vorstehend aufgeworfene Frage nach der Möglichkeit einer rechtsgeschäftlichen Vertretung der Klägerin durch das Land im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Klärung, denn die Klage hat aus einem anderen Grund keinen Erfolg. Die Klägerin hat zwar einen Anspruch auf Rückzahlung der vertraglich vereinbarten Kostenbeteiligung an der Sanierungsmaßnahme (dazu zu 1.). Der Anspruch ist aber verjährt und damit nicht durchsetzbar (dazu zu 2.). Die Beklagte, die die Einrede der Verjährung erhoben hat, ist berechtigt, die Erfüllung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB).
561. Die Klägerin hat einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auf Rückzahlung der vertraglich vereinbarten Kostenbeteiligung an der Sanierungsmaßnahme.
57a. Anspruchsgrundlage ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, ein eigenständiges, aus Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abgeleitetes, in der Rechtspraxis seit langem anerkanntes Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen. Er kommt nur dann nicht zur Anwendung, wenn Erstattungsansprüche spezialgesetzlich geregelt sind oder das geltende Recht sonst der Übertragbarkeit der §§ 812 ff. BGB in das öffentliche Recht entgegensteht.
58BVerwG, u.a. Beschluss vom 22. Februar 2018
59- 9 B 6.17 -, NVwZ-RR 2018, 539, juris Rn. 6 m. w. N.
60Vorliegend sind keine der Anwendbarkeit entgegenstehenden Regelungen ersichtlich.
61Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruchs setzt voraus, dass in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eine Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund erfolgt oder der Rechtsgrund später entfallen ist.
62Diese Voraussetzungen sind gegeben.
63b. Der von der Klägerin verfolgte Erstattungsanspruch ist öffentlich-rechtlicher Natur. Erstattungsansprüche sind gleichsam umgekehrte Leistungsansprüche. Sie teilen daher die Rechtsnatur des ihnen entsprechenden Leistungsanspruchs.
64BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 - 4 C 4.99 -, NVwZ 2000, 1285, juris Rn. 15 m. w. N.
65Dem vorliegend geltend gemachten Erstattungsanspruch entspricht die in § 2 der Vereinbarung vom 15. Dezember 2006 geregelte Zahlungsverpflichtung der Klägerin in Höhe von 10.736,60 Euro. Dieser Leistungsanspruch ist Teil eines zwischen den Beteiligten geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrags und teilt dessen Rechtsnatur.
66Ob ein Vertrag privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, bestimmt sich nach seinem Gegenstand und seinem Zweck. Ein Vertrag ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn sein Gegenstand sich auf von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich geregelte Sachverhalte bezieht oder, wenn eine gesetzliche Vor-Ordnung des Vertragsgegenstandes fehlt, wenn er nach seinem Zweck in enger, unlösbarer Beziehung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben steht.
67Vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 40 Rn. 69; BVerwG, Beschluss vom 12. März 2018 - 10 B 25.17 -, NVwZ 2018, 993, juris Rn. 18 m. w. N.
68So ist es hier.
69Die Vereinbarung betrifft nach ihrem Gegenstand und Zweck einen Sachbereich, der nach öffentlich-rechtlichen Regeln zu beurteilen ist. Mit der vertraglichen Vereinbarung vom 15. Dezember 2006 verpflichtete sich die Beklagte in zweifacher Hinsicht, nämlich zum einen, das Straßenabwasser auf dieser Teilstrecke in den Mischwasserkanal aufzunehmen und abzuführen und zum anderen, diese Leistung unentgeltlich zu erbringen. Hierfür zahlte die Klägerin den Kostenbeitrag in Höhe von 10.736,60 Euro. Die von der Beklagten eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen sind öffentlich-rechtlicher Natur. Über den tatsächlichen Vorgang der Einleitung des Straßenabwassers in die Kanalanlage der Beklagten hinaus begründet dieser Vorgang aufgrund der Widmung des Kanalnetzes als öffentliche Einrichtung ein öffentlich-rechtliches (Kanal-)Benutzungsverhältnis.
70BVerwG, Urteil vom 1. März 1995 - 8 C 36.92 -, NJW 1995, 2303, juris Rn. 10.
71Auch die als Gebührenverzicht auszulegende Vertragsregelung in § 4 des Vertrages erweist sich als öffentlich-rechtlich. Dass bei Abschluss des Vertrages die Gebührensatzung der Beklagten noch keine Gebührenerhebung für die Niederschlagswasserbeseitigung ermöglichte, stellt diese Bewertung nicht in Frage, denn der „Vorausverzicht“ richtete sich gerade darauf, einen Gebührenanspruch auch für den Fall einer zukünftig noch zu erlassenen Gebührensatzung auszuschließen. Das zeigt sich auch in der vorvertraglichen Korrespondenz der Beteiligten. So führte die Beklagte im Schreiben vom 22. November 2006 (Beiakte Heft 1, Blatt 14) unter Hinweis auf die grundsätzliche Gebührenpflicht der Straßenbaulastträger aus, dass nach einer Vereinbarung der Kommunalen Spitzenverbände mit dem zuständigen Bundesministerium aus Praktikabilitätsgründen eine Pauschalierung der Kostenbeteiligung - bei Verzicht der Gemeinden auf eine Gebührenerhebung nach dem Kommunalabgabenrecht - erfolgen solle. Die Zahlungsverpflichtung der Klägerin steht mit den beiden Vertragspflichten der Beklagten in so engem Zusammenhang, dass sich die Vereinbarung insgesamt als öffentlich-rechtlich erweist.
72Zur Bewertung einer vergleichbaren vertraglichen Regelung als öffentlich-rechtlich: OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2016 - 9 A 1650/13 -, NWVBl. 2016, 211, juris Rn. 8.
73c. Die maßgebliche Vermögensverschiebung ist hier die Zahlung des Kostenbeitrags für die Sanierungsmaßnahme in Erfüllung der Vereinbarung vom 15. Dezember 2006.
74d. Die Leistung erfolgte ohne Rechtsgrund, denn die vertragliche Vereinbarung vom 15. Dezember 2006 erweist sich in entsprechender Anwendung des § 59 Abs. 1 und Abs. 3 VwVfG NRW nicht nur teilweise, sondern insgesamt als nichtig.
75aa. § 59 Abs.1 und Abs. 3 VwVfG NRW sind auf den zwischen den Beteiligten geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag entsprechend anwendbar. Einer direkten Anwendung steht § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW entgegen. Danach gilt dieses Gesetz nicht in Verwaltungsverfahren, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Das ist vorliegend der Fall, denn der in § 4 des Vertrages erklärte Gebührenverzicht steht im Sachzusammenhang mit der in § 6 KAG NRW geregelten Erhebung von Benutzungsgebühren für kommunale Einrichtungen oder Anlagen. Gemäß § 12 KAG NRW sind für diesbezügliche Verwaltungsverfahren Vorschriften der Abgabenordnung anwendbar.
76Die für subordinationsrechtliche Verträge, d.h. für Verträge, die i. S. v. § 54 Satz 2 VwVfG NRW anstelle des Erlasses eines Verwaltungsakts geschlossen werden, geltenden Nichtigkeitsgründe des § 59 Abs. 2 VwVfG NRW sind auf den hier gegebenen koordinationsrechtlichen Vertrag i. S. d. § 54 Satz 1 VwVfG NRW nicht anwendbar. Die Klägerin trat der Beklagten nicht in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung gegenüber, sondern als hoheitliche Straßenbaulastträgerin, die hinsichtlich der Abwasserentsorgungs- und -beitragspflicht eine einvernehmliche Regelung mit der Beklagten erzielen wollte. Aus Sicht beider Vertragspartner zielte die Vereinbarung auf eine kooperative Lösung.
77Vorgreifliche spezialgesetzliche Regelungen sind nicht ersichtlich.
78Solche ergeben sich nicht aus der Abgabenordnung. Diese nennt den öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht ausdrücklich, sondern erkennt ihn nur mittelbar in § 78 Nr. 3 AO an. Daraus kann jedoch nicht schon auf ein Vertragsformverbot geschlossen werden.
79Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2002 - 15 A 4043/00 -, NVwZ-RR 2003, 147, juris Rn. 16 m. w. N.
80Auch (städte-)bauliche Sonderregelungen sind nicht einschlägig. Dabei kann dahinstehen, ob es sich vorliegend um einen städtebaulichen Vertrag i.S.d. § 11 BauGB, insbesondere nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB handelt. Danach können sich Bauwillige gegenüber der Gemeinde durch Vertrag verpflichten, Kosten und sonstige Aufwendungen zu übernehmen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen und die Voraussetzung oder Folge des vom Bauwilligen geplanten Vorhabens sind. Die Kanalsanierung erfolgte im Zusammenhang mit dem Ausbau der B 57. Sie könnte sich damit als Voraussetzung oder Folge des von der Klägerin geplanten Straßenausbaus darstellen. Welche Vereinbarungen die Beteiligten im Vorfeld der geplanten Sanierungsmaßnahme getroffen haben, kann aber dahinstehen, denn die hier zur Entscheidung gestellte Frage der Nichtigkeit der vertraglichen Regelung würde sich auch für einen städtebaulichen Vertrag i. S. d. § 11 BauGB nach dem ergänzend anwendbaren § 59 VwVfG NRW richten.
81Zu einer solchen Fallgestaltung vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2005 - 4 C 15.04 -, NVwZ 2006, 336, juris Rn. 15 f. und 30.
82bb. Gemäß § 59 Abs. 1 VwVfG NRW ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt. Nach § 59 Abs. 3 VwVfG NRW ist, wenn die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages betrifft, dieser im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
83Die als Gebührenverzicht auszulegende Regelung in § 4 des Vertrages vom 15. Dezember 2006 ist in entsprechender Anwendung des § 59 Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. § 134 BGB nichtig.
84Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 9 A 2083/12 -, juris Rn. 37 ff.
85Der Senat hat in der vorstehenden Entscheidung hierzu ausgeführt:
86„Öffentliche Abgaben dürfen grundsätzlich nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben werden. Diese strikte Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 GG) ist im Abgabenrecht von besonderer und gesteigerter Bedeutung. Dies schließt es aus, dass Abgabengläubiger und Abgabenschuldner von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen, sofern nicht das Gesetz dies ausnahmsweise gestattet. Der Grundsatz, dass die Abgabenerhebung nur nach Maßgabe der Gesetze und nicht abweichend von den gesetzlichen Regelungen aufgrund von Vereinbarungen zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner erfolgen kann, ist danach "für einen Rechtsstaat so fundamental und für jeden rechtlich Denkenden so einleuchtend, dass seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten ist, das Nichtigkeit zur Folge hat,“
87vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 - 8 C 24.81 -, juris Rdnr. 15.
88Das schließt eine gegenleistungslose, außerhalb eines Vergleichsvertrages vorgenommene Vereinbarung, die die Wirkung eines Verzichts hat, ohne Vorliegen eines gesetzlichen Erlassgrundes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG NRW i.V.m. § 227 AO aus,
89vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2002 - 15 A 4043/00 -, NWVBl. 2003, 60, juris Rdnr. 24 f.,
90so dass Vereinbarungen nichtig sind, sofern nicht der Abgabenschuldner eine andere, seiner Benutzung der öffentlichen Einrichtung äquivalente Leistung erbringt, die eine Belastung der übrigen Abgabenschuldner mit dem seiner Benutzung entsprechenden Kostenanteil ausschließt. Das bedeutet, dass eine Vereinbarung in Bezug auf die Abgabenerhebung lediglich in engen Grenzen zulässig ist. Der Gebührengläubiger kann nur für einen begrenzten Zeitraum auf die Veranlagung von Kanalbenutzungsgebühren verzichten, wobei sich der künftige Zeitraum nach dem wirtschaftlichen Wert der Gegenleistung des Abgabeschuldners bemessen muss. Die Vereinbarungen aus den Jahren 1997 (Anmerkung des Senats: Dieser Vertrag betraf einen anderen als den hier streitgegenständlichen Straßenabschnitt.) und 2006 erfüllen nicht die Voraussetzungen eines wirksamen Gebührenverzichts, da die Beteiligten hierin in der Sache eine Vereinbarung auf unbestimmte Zeit getroffen haben, der keine äquivalente Gegenleistung der Klägerin gegenüberstand. Soweit die Beteiligten vertraglich bestimmt haben, dass die Beklagte sich verpflichtet, das Straßenwasser unentgeltlich in ihre Abwasseranlage aufzunehmen und schadlos abzuführen, hat die Beklagte gegenüber der Klägerin zugesagt, inhaltlich auf unbestimmte Zeit Abwassergebühren nicht zu erheben.“
91Daran hält der Senat fest.
92Infolgedessen erweist sich der Vertrag vom 15. Dezember 2006 in entsprechender Anwendung des § 59 Abs. 3 VwVfG NRW insgesamt als nichtig, denn es ist nicht anzunehmen, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
93Für die Frage, ob ein Vertrag auch ohne eine nichtige Regelung abgeschlossen worden wäre, ist in entsprechender Anwendung des § 139 BGB auf den mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien abzustellen. Für diesen kommt es nicht darauf an, ob die Parteien den Vertrag ohne den nichtigen Teil tatsächlich gewollt haben, sondern darauf, ob eine objektive Bewertung ergibt, dass sie den Vertrag auch ohne den nichtigen Teil vernünftigerweise abgeschlossen hätten.
94BVerwG, Urteil vom 25. November 2005 - 4 C 15.04 -, NVwZ 2006, 336, juris Rn. 30.
95Der Vertrag vom 15. Dezember 2006 ist zwar logisch teilbar, denn auch ohne den Gebührenverzicht in § 4 ergibt sich noch ein sinnvoller Inhalt. Als Vertragspflichten stehen sich dann die Verpflichtung der Beklagten zur Aufnahme des Straßenabwassers in den Mischwasserkanal und die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung des Kostenbeitrags gegenüber.
96Die Klägerin hätte einen Vertrag mit diesem Inhalt aber nicht abgeschlossen: Die im Auftrag des Bundes als dessen Vertreterin handelnde Straßenbauverwaltung hätte damit gegen die für sie verbindlichen Vorgaben der ODR verstoßen. Nach Ziffer 14 Abs. 2 ODR kann sich der Bund an den Kosten einer Mischkanalisation einer Gemeinde bis zu dem Betrag beteiligen, den er bei der Durchführung einer Oberflächenentwässerung selbst hätte aufwenden müssen, wenn sich die Gemeinde unwiderruflich bereit erklärt, das Oberflächenwasser unentgeltlich aufzunehmen und schadlos abzuführen. Die Verpflichtung zur unentgeltlichen Abwasserentsorgung ist danach Voraussetzung für die Kostenbeteiligung gewesen. Der Beklagten war dies auch bekannt. Sie hat im Schreiben vom 22. November 2006 die ODR ausdrücklich erwähnt und den Kostenbeitrag nach deren Vorgaben berechnet. Die für die Klägerin handelnde Landesbehörde ist an die Vorgaben der ODR gebunden. Sie ist in ihrer Eigenständigkeit bei der Auftragsverwaltung deutlich begrenzt, vgl. Art. 85 GG. Es spricht nichts dafür, dass der Landesbehörde Ermessen hinsichtlich der Anwendbarkeit der ODR eingeräumt werden sollte. Insbesondere der Umstand, dass die Landesbehörde auf der Grundlage der Ziffer 14 Abs. 2 ODR mitunter hohe finanzielle Verpflichtungen für den Bund eingehen kann, für die das Land gemäß Art. 104a Abs. 2 GG Ausgleich verlangen kann, spricht für eine Verbindlichkeit der maßgeblichen Regelungen der ODR im Innenverhältnis zwischen Bund und Land.
97Darüber hinaus wäre die so gestaltete vertragliche Abrede für die Klägerin auch nachteilig gewesen, weil sie sich neben dem zu leistenden Kostenbeitrag auch einer eventuellen Gebührenforderung der Beklagten ausgesetzt sehen konnte. Dem steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine separate Niederschlagswassergebühr noch nicht erhoben wurde, denn der Vertrag zielte - wie bereits ausgeführt - gerade darauf ab, einen Gebührenanspruch auch für den Fall einer zukünftig zu erlassenden Gebührensatzung auszuschließen. Tatsächlich ist wenig später eine solche Entwicklung auch eingetreten. Es ergeben sich aus dem Vertragstext und den Umständen des Vertragsschlusses, insbesondere dem Anlass des Vertrages, keine Hinweise darauf, dass die Klägerin mit dem Kostenbeitrag etwa einen Ausgleich für die jahrelange kostenfreie Nutzung der Kanalanlage in der Vergangenheit bezweckte.
98Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung etwaiger mit der Abwasserentsorgung verbundenen Rechtspflichten der Klägerin. Die Klägerin ist gemäß § 5 Abs. 1 FStrG Trägerin der Straßenbaulast für die Bundesstraßen. Gemäß § 3 Abs. 1 FStrG umfasst die Straßenbaulast alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben einschließlich der Pflicht zur Oberflächenentwässerung der Fahrbahn. An diese grundsätzliche Pflicht knüpft das Landeswassergesetz NRW an. Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 LWG NRW (bis 15. Juli 2016: § 53 Abs. 3 LWG NRW) ist der Träger der Straßenbaulast zur Beseitigung von Niederschlagswasser, das von Straßenoberflächen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfällt, verpflichtet. Hier ist er frei, ob er sich einer eigenen Abwassereinrichtung bedienen oder auf die städtische Kanalisation zurückgreifen will. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist dagegen die Gemeinde zur Abwasserbeseitigung verpflichtet, § 46 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW (bis 15. Juli 2016: § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW). Der Träger der Straßenbaulast hat es ihr zu überlassen, § 48 Satz 1 LWG NRW (bis 15. Juli 2016: § 53 Abs. 1c Satz 1 LWG NRW).
99Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Klägerin, soweit Straßenoberflächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile betroffen seien, gesetzlich verpflichtet sei, das Abwasser der Gemeinde zu überlassen. Da dieses „Loswerden“ des Niederschlagswassers ihrer gesetzlichen Pflicht entspreche, sei ein mutmaßlicher Wille dahingehend anzunehmen, dass sie die Regelung über die Einleitung des Niederschlagswassers in den Mischwasserkanal der Beklagten auch ohne den Gebührenverzicht getroffen hätte.
100Dies wird den tatsächlichen Umständen aber nicht gerecht. Aus Sicht der Klägerin bestand keine Notwendigkeit, die Aufnahme des Abwassers vertraglich sicherzustellen. Dabei kann dahinstehen, welche rechtlichen Pflichten der Klägerin hinsichtlich der Beseitigung des Abwassers nach den Vorschriften des Landeswassergesetzes NRW oblagen. Jedenfalls war die faktische Beseitigung des Abwassers von dem streitgegenständlichen Straßenabschnitt aus der Sicht der Klägerin zwischen den Beteiligten nicht regelungsbedürftig. Sie erfolgt seit Jahrzehnten über die städtische Kanalisation. Es ist nach Aktenlage auch nicht ersichtlich, dass die Beteiligten hieran etwas ändern wollten, insbesondere ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Beklagte der Klägerin die Einleitung in ihr Kanalnetz ohne eine Kostenbeteiligung künftig verweigert hätte. Folglich bestand für die Klägerin insoweit keine Notwendigkeit einer dahingehenden vertraglichen Regelung. Die wesentlichen, in einem synallagmatischen Verhältnis zueinander stehenden Vertrags(haupt)pflichten sind hier vielmehr die Verpflichtung der Beklagten zur Unentgeltlichkeit der Abwassereinleitung gegen Zahlung eines finanziellen Ausgleichs in Form der nachträglichen Kostenbeteiligung an der Sanierungsmaßnahme durch die Klägerin. Die Klägerin hätte den Kostenbeitrag ohne den Gebührenverzicht nicht gezahlt; die Beklagte wiederum hätte einen solchen nicht erklärt, wenn die Klägerin nicht den Kanalbau nachträglich bezuschusst hätte.
1012. Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kostenbeitrags ist aber nicht durchsetzbar. Die Beklagte, die - wenn auch mit einer unzutreffenden rechtlichen Begründung - die Einrede der Verjährung erhoben hat, ist in entsprechender Anwendung von § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern. Der Anspruch der Klägerin ist verjährt.
102a. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch unterliegt der Verjährung.Das Rechtsinstitut der Verjährung findet im öffentlichen Recht jedenfalls auf vermögensrechtliche Ansprüche Anwendung. Es dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, indem es Ansprüche, die über geraume Zeit hinweg nicht geltend gemacht wurden, dem Streit entzieht. Dieses Anliegen besteht im Privatrecht wie im öffentlichen Recht gleichermaßen. Das gilt selbst dann, wenn sowohl Gläubiger als auch Schuldner juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.
103Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 -, NVwZ 2008, 1369, juris Rn. 26 m. w. N.
104b. Soweit - wie hier - spezielle Regelungen fehlen, sind auf öffentlich-rechtliche Ansprüche und damit auch auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch unterliegt nach der ganz überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB,
105vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 10.05 -, NJW 2006, 3225, juris Rn. 19; für den Erstattungsanspruch gem. Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG: BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 -, NVwZ 2008, 1369, juris Rn. 27; für den Ersatzanspruch gem. Art. 104a Abs. 2 GG: BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 A 16.15 -, NVwZ 2017, 56, juris Rn. 34; für den Erstattungsanspruch gem. § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 3.16 -, BVerwGE 158, 199, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2012 - 12 A 876/12 -, juris Rn. 45 ff. mit ausführlicher Darlegung des Streitstands; unter Hervorhebung der Besonderheiten des streitgegenständlichen Anspruchs nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG anders BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 -, BVerwGE 132, 324, juris Rn. 10, und Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 21.11 -, BVerwGE 142, 219, juris Rn. 38: dreißigjährige Verjährungsfrist,
106denn er ist dem zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch nachgebildet, für den nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) die kurze dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt. Diese Strukturgleichheit der Anspruchsgrundlagen spricht für eine rechtseinheitliche Anwendung der Verjährungsfrist von drei Jahren. Tragfähige Gründe für eine Privilegierung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegenüber seiner zivilrechtlichen Entsprechung sind nicht erkennbar.
107So auch OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2012 - 12 A 876/12 -, juris Rn. 45.
108c. Den Zeitpunkt des Verjährungsbeginns bestimmt § 199 Abs. 1 BGB.Danach beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
109Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierbei auf die Kenntnis der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind diejenigen Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt.
110Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C4.11 -, juris Rn. 15 m. w. N.
111Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB oder einen dem nachgebildeten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch verfolgt, hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und dem Fehlen des Rechtsgrundes, d. h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt, weiß. Dazu ist nicht die Kenntnis aller Einzelheiten erforderlich. Es genügt, dass der Gläubiger den Sachverhalt in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass dieser erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet. Grundsätzlich ist nicht erforderlich, dass der Berechtigte aus dieser Erkenntnis die richtigen Rechtsfolgerungen zieht.
112Ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 -, MDR 2008, 1405, juris Rn. 14 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11-, NVwZ-RR 2012, 972, juris Rn. 43.
113Bei nichtigen Verträgen bezieht sich die erforderliche Kenntnis des Gläubigers mithin auf seine Leistung und die die Nichtigkeit begründenden Tatsachen.
114d. Gemessen daran war der Klageanspruch im Zeitpunkt der Klageerhebung am 9. Dezember 2016 bereits verjährt.
115Der Erstattungsanspruch der Klägerin ist aufgrund der - ex tunc wirkenden - Nichtigkeit des Vertrages bereits mit der Zahlung des Klagebetrags in Erfüllung der am 15. Dezember 2006 geschlossenen Vereinbarung entstanden. Für den Verjährungsbeginn kommt es hier entscheidend auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Klägerin i. S. d. § 199 Abs. 1 BGB an. Die Klage vom 9. Dezember 2016 hätte die dreijährige Verjährungsfrist nur dann rechtzeitig hemmen können (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), wenn die Klägerin bzw. ihr rechtsgeschäftlicher Vertreter (vgl. § 166 Abs. 1 BGB) erst nach dem 31. Dezember 2012 Kenntnis von den Umständen hatte bzw. hätte haben können, aus denen die Nichtigkeit des Vertrages und damit die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung folgte. Maßgeblich sind die zur Unwirksamkeit des Gebührenverzichts in § 4 der Vereinbarung führenden Umstände sowie die daraus folgende Gesamtnichtigkeit des Vertrages.
116aa. Entgegen der Auffassung der Klägerin hatte diese nicht erst im Jahr 2013, sondern erheblich früher Kenntnis von den die Nichtigkeit des Vertrags begründenden Umständen bzw. hätte diese haben können.
117aaa. Der Klägerin musste bei Vertragsabschluss am 15. Dezember 2006 bereits bewusst gewesen sein, dass § 4 der Vereinbarung inhaltlich einen Gebührenverzicht darstellt.
118Die grundsätzliche Gebührenpflicht der Träger der Straßenbaulast bei der Inanspruchnahme kommunaler Abwasseranlagen ist in Nordrhein-Westfalen bereits seit den 1990er Jahren geklärt.
119Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 1996 - 9 A 4145/94 -, NWVBl. 1997, 220, juris; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 6. März 1997 - 8 B 246.96 -, NVwZ-RR 1998, 130, juris.
120Die Gebührenpflicht auf der Grundlage der §§ 2, 4, 6 und 7 KAG NRW knüpft nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats neben der Eigentümerstellung für das jeweilige Grundstück nur an die Tatbestandsmerkmale der Inanspruchnahme von städtischen Abwasseranlagen an. Ausnahmevorschriften für die Träger der Straßenbaulast kennt das Kommunalabgabengesetz NRW nicht. Darin unterscheidet sich die nordrhein-westfälische Gesetzeslage von den Regelungen in anderen Bundesländern, die entweder eine Gebührenpflicht für die Entwässerung von Straßenflächen ausschließen,
121so etwa § 8 Abs. 4 KAG Rh.-Pf., vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 8. Februar 2001 - 12 A 11746/00 -, juris Rn. 11 ff., und BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - III ZR 287/01 -, NVwZ 2002, 1535, juris Rn. 12,
122oder ausdrücklich die Möglichkeit einer Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung der Abwasseranlagen vorsehen und die Heranziehung zu einem Entgelt für die Inanspruchnahme dieser Anlagen ausschließen.
123Vgl. § 23 Abs. 5 ThürStrG, § 23 Abs. 5 BbgStrG,§ 30 Abs. 4 StrWG - MV, § 23 Abs. 5 SächsStrG,§ 20 Abs. 5 HStrG, § 23 Abs. 5 StrG LSA.
124Ein Gemeinschaftsverhältnis zwischen dem Straßenbaulastträger und der Gemeinde in Bezug auf die Straßenkanalisation,
125vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2017 - 9 B 32.16 -, juris Rn. 17,
126ist im nordrhein-westfälischen Landesrecht nicht vorgesehen. Anhaltspunkte für eine gleichwohl in Betracht zu ziehende „doppelte Widmung“ und daran anknüpfende Mischnutzung,
127vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 9 A 980/11 -, NWVBl. 2013, 35, juris Rn. 13,
128sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
129Die hier geschlossene Vereinbarung wurde gerade vor dem Hintergrund der zwischen den Beteiligten (gleichwohl) streitigen Abwassergebührenpflicht der Straßenbaulastträger geschlossen. Ihr liegt die Zwecksetzung zu Grunde, eine Gebührenerhebung der Beklagten für die Abwasserbeseitigung auf dem betreffenden Straßenabschnitt auszuschließen. Wie vorstehend bereits ausgeführt (vgl. zu Ziffer II. 1. b.) steht dem nicht entgegen, dass bei Vertragsabschluss nach dem Ortsrecht der Beklagten noch keine separate Niederschlagswassergebühr erhoben wurde, denn der Vorausverzicht sollte gerade die Möglichkeit einer künftigen Gebührenerhebung für den Fall einer entsprechenden Änderung der Rechtslage ausschließen.
130bbb. Die rechtlichen Maßstäbe, an denen ein Gebührenverzicht zu messen ist, waren in der Rechtsprechung ebenfalls geklärt.
131Das grundsätzliche Verbot eines Abgabenverzichts ist ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
132vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 - 8 C 24.81 -, DVBl. 1982, 550, juris Rn. 15 m. w. H. auf ältere Entscheidungen.
133Auch die Zulässigkeit eines Verzichts auf eine nach dem Kommunalabgabengesetz NRW zu erhebende Abgabe für den Fall einer hierfür erbrachten Gegenleistung war bereits vor den Entscheidungen des erkennenden Senats im Jahr 2013 Gegenstand der Rechtsprechung.
134Der 15. Senat des erkennenden Gerichts hat im Jahr 2002,
135OVG NRW, Urteil vom 19. März 2002 - 15 A 4043/00 -, NWVBl. 2003, 60, juris Rn. 19 ff.,
136einen Verzicht einer Gemeinde auf einen Straßenausbaubeitrag i. S. d. § 8 KAG NRW nach dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt als eine angemessene Gegenleistung für eine Leistung der Abgabenschuldnerin im Rahmen eines zum Zwecke des Straßenausbaus geschlossenen Grundstückskaufvertrags bewertet. Er hat hierzu ausgeführt, dass ein gegenleistungsloser, außerhalb eines Vergleichsvertrages (vgl. § 55 VwVfG NRW) vorgenommener Abgabenverzicht ohne Vorliegen eines gesetzlichen Erlassgrundes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i. V. m. § 227 AO zwar unzulässig sei. Davon zu trennen seien jedoch die Fälle, in denen nur auf die Abgabenerhebung durch Abgabenbescheid verzichtet werde, die gesetzlich zu fordernde Abgabe aber wirtschaftlich vereinnahmt werde (Abgabenanrechnung). Ein Verzicht auf die Abgabenerhebung sei zulässig, wenn die Abgabeschuld durch eine andere Leistung des Abgabenschuldners als abgegolten angesehen werden könne. Hierzu müsse die Gegenleistung aber hinreichend bestimmt sein. Ein zu einem unzulässigen Abgabenverzicht führender Umstand sei es, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Höhe der Abgabe noch völlig ungewiss und damit die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung gar nicht feststellbar gewesen wäre.
137Auf dieser Grundlage hätten die Beteiligten bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 15. Dezember 2006 die Unwirksamkeit ihrer Vereinbarung erkennen können, denn dass sich im hier gegebenen Sachverhalt Leistung und Gegenleistung der Beteiligten nicht wertmäßig bestimmbar gegenüberstehen, liegt auf der Hand. Der vereinbarten Kostenbeteiligung der Klägerin steht ein zeitlich unbefristeter Gebührenverzicht der Beklagten bei unklarer Gebührenhöhe gegenüber, der nach Maßgabe der vorstehenden Entscheidung kein wirtschaftliches Äquivalent darstellen kann.
138Zeitlich nachfolgend - im Jahr 2009 - war ein vertraglich vereinbarter Gebührenverzicht einer Gemeinde zu Gunsten eines überörtlichen Straßenbaulastträgers Gegenstand einer Entscheidung des erkennenden Senats.
139Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2009 - 9 A 2045/08 -, juris.
140Der Entscheidung liegt ein Sachverhalt zu Grunde, in dem eine Gemeinde einen im Jahr 1972 geschlossenen Vertrag, der eine unentgeltliche Entsorgung des Niederschlagswassers über das Kanalnetz der Stadt zum Gegenstand hatte, kündigte, weil sich die bei Vertragsabschluss gegebene gemeinsame Vorstellung, dass für die Entwässerungsleistung keine Gebührenpflicht bestehe, nachträglich als nicht mehr tragfähig erwiesen habe. Auf den Einwand des klagenden Landes, dass bereits bei Vertragsschluss eine Gebührenpflicht bestanden habe, führte der erkennenden Senat aus (juris Rn. 8), dass ausgehend von der Rechtsauffassung des Klägers „ein zeitlich unbefristeter Verzicht bei unklarer Abgabenhöhe unzulässig und der diesem zugrunde liegende Vertrag nichtig gewesen sein dürfte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Verzicht dann nicht zulässig, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Höhe der Abgabe noch völlig ungewiss und damit die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung gar nicht feststellbar ist.“
141Der in der Vertretungskette letztlich - wie hier - für die Klägerin handelnde Landesbetrieb Straßenbau war Beteiligter dieses Verfahrens. Aus den in diesem Verfahren gewonnenen Erkenntnissen hätte er unschwer erkennen können, dass der im vorliegenden Vertrag vereinbarte Gebührenverzicht rechtlich keinen Bestand haben konnte. Gemäß § 166 Abs. 1 BGB muss sich die Klägerin die Kenntnis ihres Vertreters zurechnen lassen.
142Auf den Umstand, ob bzw. wann die Klägerin aus den ihr bekannten Umständen tatsächlich auch die rechtlich zutreffenden Schlussfolgerungen gezogen hat, kommt es - wie vorstehend ausgeführt - nicht an.
143Letztlich hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf im klageabweisenden Urteil vom 27. August 2012 - 5 K 7985/11 - unter Anwendung der oben ausgeführten rechtlichen Maßgaben den in § 4 der vertraglichen Vereinbarung getroffenen Gebührenverzicht als nichtig bewertet. Damit wurde der Klägerin (sogar) die für den Verjährungsbeginn nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzlich nicht erforderliche Rechtskenntnis von der Nichtigkeit dieser konkreten Regelung vermittelt.
144ccc. Die Klägerin ist sich auch der dem Vertrag zu Grunde liegenden Interessenlage der Beteiligten bewusst und damit der Umstände, aus denen die Nichtigkeit des Vertrages insgesamt folgt. Das entspricht auch ihrem Vortrag im vorliegenden Verfahren.
145bb. Der Verjährungsbeginn ist nicht aus Gründen der Zumutbarkeit hinausgeschoben.
146Nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung kann Rechtsunkenntnis des Gläubigers ausnahmsweise den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht oder eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Das ausnahmsweise Hinausschieben des Verjährungsbeginns beruht auf Zumutbarkeitserwägungen. Im Falle einer entgegenstehenden Rechtsprechung oder einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage kennt der Gläubiger zwar die tatsächlichen Umstände eines (möglichen) Anspruchs, er hat aber keine oder nur eine mit einem hohen Prozessrisiko verbundene Möglichkeit, diesen gerichtlich durchzusetzen. In diesem Fall besteht die gleiche Unsicherheit wie im Falle einer fehlenden Kenntnis der rechtserheblichen Tatsachen.
147Ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGH, Urteile vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 -, NJW 1999, 2041, juris Rn. 23, und Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 -, MDR 2008, 1405, juris Rn. 15 m. w. N.
148Selbst wenn man der zivilrechtlichen Rechtsprechung hierzu auch für öffentlich-rechtliche Ansprüche folgt,
149diese Frage offenlassend: BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 -, NVwZ-RR 2012, 972, juris Rn. 43,
150führte dies im Ergebnis zu keinem günstigeren Ergebnis für die Klägerin, denn die Voraussetzungen hierfür sind nicht gegeben. Es bestand weder eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage noch war eine rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs aus sonstigen Gründen unzumutbar.
151aaa. Die Rechtslage war weder unsicher noch zweifelhaft. Die rechtlichen Maßstäbe, an denen der in § 4 des Vertrages vereinbarte Gebührenverzicht zu messen ist, waren, wie bereits ausgeführt, in der Rechtsprechung geklärt.
152Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Einwand der Klägerin, es sei ungeklärt gewesen, ob die besonderen Umstände im Zusammenhang mit der Entwässerung von öffentlichem Straßenland einen Gebührenverzicht nicht ausnahmsweise hätten rechtfertigen können. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Frage offengelassen, ob eine vertragliche Vereinbarung auf der Grundlage der ODR zwischen dem Straßenbaulastträger und der Kommune über die (einmalige) Beteiligung an den Herstellungskosten der Abwasserbeseitigungsanlage anstelle der dauernden Belastung mit Benutzungsgebühren zulässig und sachgerechter wäre.
153BVerwG, Beschluss vom 6. März 1997 - 8 B 246.96 -, NVwZ-RR 1998, 130, juris Rn. 10.
154Dieser Vorbehalt macht die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen aber nicht „unklar“ im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung.
155Eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage ist nicht schon dann gegeben, wenn noch keine höchstrichterliche Entscheidung einer bestimmten Rechtsfrage vorliegt. Insoweit hat jeder Betroffene eine Klärung innerhalb nicht verjährter Zeit selbst herbeizuführen.
156Lakkis, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/
157Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, § 199 Rn. 160.
158Vielmehr ist dafür ein ernsthafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum erforderlich.
159Vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 348/09 -, NJW 2011, 1278, juris Rn. 21.
160Ein solcher liegt für die hier maßgeblichen Rechtsfragen nicht vor. Hierzu fügt es sich, dass der erkennende Senat mit Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 9 A 2083/12 - den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das - den Gebührenbescheid vom 12. Dezember 2011 betreffende - Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. August 2012 abgelehnt und die maßgeblichen Rechtsfragen als hinreichend geklärt bezeichnet hat.
161Die bloße Hoffnung der Klägerin auf ein Abweichen von einer gefestigten Rechtsprechung ist nur eine solche und begründet keine unklare Rechtslage.
162Soweit das OVG des Saarlandes,
163Urteil vom 2. März 2016 - 1 A 31/15 -, juris Rn. 44,
164eine Vereinbarung auf der Grundlage der ODR als zulässig und mit abgabenrechtlichen Vorschriften vereinbar ansieht, ergibt sich daraus - ungeachtet der Frage, ob und inwieweit dieses Urteil überhaupt für die Auslegung des nordrhein-westfälischen Landesrechts von Bedeutung sein kann - jedenfalls deshalb nichts anderes, weil erst nachträglich eingetretene Umstände - wie hier - den Lauf einer einmal begonnenen Verjährungsfrist nicht zu verlängern vermögen.
165Vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13 -, NJW 2014, 3713, juris Rn. 45.
166Nichts anderes ergibt sich aus dem weiteren Einwand, dass zahlreiche Verwaltungsgerichte wegen der zweitinstanzlich anhängigen Zulassungsverfahren das Ruhen des Verfahren (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 251 ZPO) angeordnet hätten. Dieses prozessuale Instrument setzt neben einer entsprechenden Antragstellung der Beteiligten voraus, dass eine Ruhendstellung zweckmäßig erscheint. Eine Bewertung der Schwierigkeit der Rechtslage seitens des Verwaltungsgerichts ist damit nicht verbunden. Vielmehr bestimmen im Wesentlichen prozessökonomische Erwägungen diese Entscheidung.
167Die in Bezug genommene Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes NRW vom 30. Juli 2013, mit der nach Auffassung der Klägerin auf die erstmalige Klärung der Rechtslage durch die Entscheidungen des erkennenden Senats im Jahr 2013 hingewiesen worden sei, ist für die vorliegende rechtliche Bewertung nicht erheblich.
168bbb. Auch der Wunsch der Klägerin, den rechtskräftigen Ausgang des gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2011 gerichtlichen Klageverfahrens abwarten zu wollen, rechtfertigt kein Hinausschieben des Verjährungsbeginns aus Gründen der Zumutbarkeit.
169In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
170Urteil vom 7. November 2014 - V ZR 309/12 -, NJW 2015, 1007, juris Rn. 15; Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 85/14 -, MDR 2017, 1200, juris Rn. 44; abweichend für den - hier nicht gegebenen - Fall einer sog. Dreieckskondiktion: BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 - XI ZR 303/12 -, NJW 2015, 1948, juris,
171ist geklärt, dass der Wunsch eines Gläubigers, den Ausgang eines Rechtsstreits mit dem Schuldner abzuwarten, der von derselben Vorfrage abhängig ist wie ein weiterer, noch nicht rechtshängiger Anspruch, den Beginn der Verjährung nicht zu beeinflussen vermag.
172Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass eine Klageerhebung in einer solchen Situation zu einer zusätzlichen - erheblichen und ggf. vergeblichen - Kostenbelastung führen würde. Auch eine mögliche Kostenbelastung durch ein Klageverfahren, das sich nach der rechtlichen Bewertung im „Vorprozess“ als nicht mehr erfolgversprechend erweist, rechtfertigt grundsätzlich keine Verschiebung des Verjährungsbeginns.
173Vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR85/14 -, MDR 2017, 1200, juris Rn. 44.
174e. Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass neben der Klageerhebung ein anderer Tatbestand für eine Hemmung der Verjährung (vgl. §§ 203 ff. BGB) gegeben sein könnte, sind nicht ersichtlich, insbesondere haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass zwischen ihnen keine Vergleichsverhandlungen i. S. d. § 203 Satz 1 BGB stattgefunden haben. Nicht einmal vorprozessuale Korrespondenz ist über den hier streitbefangenen Anspruch geführt worden.
175f. Auf die von der Klägerin (E-Mail vom 28. Oktober 2016) in Bezug genommene „kenntnisunabhängige“ zehnjährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 4 BGB kommt es vorliegend nicht an.
1763. Ist der von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nach den vorstehenden Ausführungen wegen der eingetretenen Verjährung nicht durchsetzbar, bedarf es keiner weiteren Ausführungen zu den von der Beklagten geltend gemachten Gegenansprüchen.
177Vgl. insoweit allerdings BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 9 B 6.17 -, juris.
178Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
179Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 und § 709 Satz 2 ZPO.
180Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
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