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WaffG 2002 § 45 Rücknahme und Widerruf

Waffengesetz

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert ein Betroffener im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, seine Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Der Betroffene ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Gießen (9. Kammer) - 9 L 828/26.GI
25. März 2026
9 L 828/26.GI 25. März 2026
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (7. Kammer) - 7 B 16/26
13. März 2026
7 B 16/26 13. März 2026
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 LA 86/25
9. März 2026
4 LA 86/25 9. März 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 B 337/25
27. Februar 2026
20 B 337/25 27. Februar 2026
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 LA 67/25
27. Februar 2026
4 LA 67/25 27. Februar 2026
Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 8 K 958/24
17. Februar 2026
8 K 958/24 17. Februar 2026
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MB 4/26
13. Februar 2026
4 MB 4/26 13. Februar 2026
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 LA 178/24
20. Januar 2026
4 LA 178/24 20. Januar 2026
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MB 29/23
20. Januar 2026
4 MB 29/23 20. Januar 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (1. Senat) - 1 A 51/25
12. Januar 2026
1 A 51/25 12. Januar 2026