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WBVG § 10 Nichtleistung oder Schlechtleistung

Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen

(1) Erbringt der Unternehmer die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder weisen sie nicht unerhebliche Mängel auf, kann der Verbraucher unbeschadet weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche bis zu sechs Monate rückwirkend eine angemessene Kürzung des vereinbarten Entgelts verlangen.

(2) Zeigt sich während der Vertragsdauer ein Mangel des Wohnraums oder wird eine Maßnahme zum Schutz des Wohnraums gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Verbraucher dies dem Unternehmer unverzüglich anzuzeigen.

(3) Soweit der Unternehmer infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 2 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Verbraucher nicht berechtigt, sein Kürzungsrecht nach Absatz 1 geltend zu machen.

(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit nach § 115 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wegen desselben Sachverhalts ein Kürzungsbetrag vereinbart oder festgesetzt worden ist.

(5) Bei Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, steht der Kürzungsbetrag nach Absatz 1 bis zur Höhe der erbrachten Leistungen vorrangig dem Träger der Sozialhilfe zu. Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, steht der Kürzungsbetrag bis zur Höhe ihres Eigenanteils selbst zu; ein überschießender Betrag ist an die Pflegekasse auszuzahlen. Bei Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, steht der Kürzungsbetrag nach Absatz 1 bis zur Höhe der erbrachten Leistungen vorrangig dem Träger der Eingliederungshilfe zu.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 86/23
10. Juni 2024
5 U 86/23 10. Juni 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 60/23
28. Februar 2024
5 U 60/23 28. Februar 2024
Beschluss vom Landgericht Kassel (4. Zivilkammer) - 4 O 741/23
27. September 2023
4 O 741/23 27. September 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - III ZR 240/21
28. April 2022
III ZR 240/21 28. April 2022
Urteil vom Unknown court (3. Zivilsenat) - III ZR 175/19
18. Februar 2021
III ZR 175/19 18. Februar 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (17. Zivilsenat) - 17 W 4/20
19. Juni 2020
17 W 4/20 19. Juni 2020
Urteil vom Landgericht Bonn - 5 S 155/17
17. Juli 2018
5 S 155/17 17. Juli 2018
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Zivilsenat) - 1 U 153/12
30. Oktober 2013
1 U 153/12 30. Oktober 2013
Urteil vom Landgericht Dortmund - 25 O 135/13
27. August 2013
25 O 135/13 27. August 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-24 U 130/10
4. April 2011
I-24 U 130/10 4. April 2011