Beschluss vom Landgericht Kassel (4. Zivilkammer) - 4 O 741/23
Tenor
Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert wird bis zum 25.08.2023 auf 8.446,78 € und ab dem 26.08.2023 auf 2.509,06 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten Ansprüche auf Zahlung von Entgelten sowie Zustimmung zur Entgelterhöhungen aus jeweils geschlossenen Heimverträgen geltend gemacht.
Die Klägerin ist Betreiberin der Pflegeeinrichtung „…“. Die Beklagten waren als Eheleute stationär in der Einrichtung der Klägerin zur Dauerpflege aufgenommen. Die Beklagte zu 1. schloss mit der Klägerin am 11.03.2022 und der Beklagte zu 2. schloss mit der Klägerin am 11.04.2022 jeweils einen Heimvertrag. Beide Beklagten wurden jeweils durch ihre generalbevollmächtigte Tochter vertreten. In den Verträgen lautete es jeweils in § 15 unter anderem:
„§ 15 Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage
(1) Das Heim kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert und das erhöhte Entgelt sowie die Erhöhung selbst angemessen sind. Die mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern jeweils vereinbarten bzw. von den Schiedsstellen nach § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzten Entgelte und Entgelterhöhungen sind als angemessen anzusehen. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Das Heim hat dem Bewohner eine beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem das Heim die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss das Heim unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandtellen gegenüberstellen. Zu diesem Zweck wird ein Änderungsvertrag zur Entgelterhöhung abgeschlossen. Der Bewohner schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Bewohner erhält rechtzeitig Gelegenheit, die Angaben des Heims durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(3) Bei Einhaltung der Voraussetzungen nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht Anspruch der Einrichtung auf Zustimmung zur Entgelterhöhung.
[…]“
Wegen des übrigen Inhalts der jeweiligen Heimverträge wird auf diese verwiesen (vgl. Anlage K1, K2, Bl. 11 ff., 60 ff. d.A.).
Die Beklagte zu 1. befand sich ab dem 10.03.2022 in der Einrichtung und bezog das Zimmer Nr. 3.06; der Beklagte zu 2. befand sich ab dem 11.04.2022 in der Einrichtung und bezog das Zimmer Nr. 1.09. Beide Beklagten kündigten die Verträge mit der Klägerin jeweils zum 31.01.2023 und zogen am 01.02.2023 aus.
Die monatlichen Heim- und Pflegekosten beliefen sich ausweislich des jeweiligen Heimvertrages auf 3.111,60 € für die Beklagte zu 1. und auf 3.883,30 € für den Beklagten zu 2., mithin insgesamt für beide Beklagten auf 6.994,90 € (vgl. § 12 Abs. 1 des jeweiligen Heimvertrages). Der tägliche Pflegesatz für die Beklagte zu 1. betrug 46,88 € und zuzüglich Ausbildungszuschlag und Ausbildungsumlage-Zuschlag 51,67 € (a.a.O.). Für die Beklagte 1. bestand ein Eigenanteil in Höhe von 1.809,50 € (a.a.O.). Der tägliche Pflegesatz für den Beklagten zu 2. betrug 63,06 € und zuzüglich Ausbildungszuschlag und Ausbildungsumlage-Zuschlag 67,85 € (a.a.O.). Für den Beklagten 2. bestand ein Eigenanteil in Höhe von 2.581,20 € (a.a.O.). Gemäß § 12 Abs. 2 des jeweiligen Wohn- und Heimvertrages war die Zahlung des Entgelts jeweils am 3. Werktag eines Monats fällig.
Durch den Beklagten zugegangenes Schreiben der Klägerin vom 29.07.2022 an die Generalbevollmächtigte kündigte diese eine Entgelterhöhung der Pflegekosten zum 01.09.2022 gegenüber den Beklagten an; wegen des Inhalts des Ankündigungsschreibens wird auf dieses verwiesen (vgl. Anlage K4, Bl. 112 ff. d.A.). Hiernach ergab sich für die Beklagte 1. eine Veränderung von 46,88 € täglich um 26,39 € täglich auf 73,27 € täglich und für den Beklagten zu 2. eine solche von 63,06 € täglich um 26,39 € täglich auf 89,45 € täglich. Diese Entgelte wurden mit den Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern in dem dafür vorgesehenen Verfahren vereinbart. Mit weiterem den Beklagten zugegangenen Schreiben der Klägerin vom 28.11.2022 an die Generalbevollmächtigte kündigte diese die Anhebung der Ausbildungsumlage-Zuschläge zum 01.01.2023 an; wegen des Inhalts des Ankündigungsschreibens wird auf dieses verwiesen (vgl. Anlage K5, Bl. 115 f. d.A.). Hiernach sollte sich die Ausbildungsumlage von 2,98 € täglich um 0,38 € auf 3,36 € je Pflegetag erhöhen, nachdem durch Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen zum 31.10. des Geschäftsjahres der neue Zuschlag zum Pflegesatz Ausbildungsumlage-Zuschlag gegenüber der Klägerin auf 3,36 € festgesetzt wurde.
Ab 01.09.2022 erfolgten die monatlichen Zahlungen der Beklagten nur unregelmäßig. Zum 14.12.2022 betrugen die offenen Forderungen gegen die Beklagte 1. insgesamt 4.836,45 € und gegen den Beklagten zu 2. insgesamt 3.610,33 €; wegen der Einzelheiten wird hierzu auf die als Anlagen K7 und K8 zur Akte gereichten Kontoauszüge verwiesen (vgl. Bl. 120 ff., 128 ff. d.A.). In den offenstehenden Beträgen sind auch diejenigen Beträge enthalten, die Gegenstand der Erhöhungsverlangen waren. Die Beklagten lehnten durch außergerichtliche Schreiben der Bevollmächtigten und vorliegend Prozessbevollmächtigten die Entgelterhöhungen ab. Die Beklagten zahlten auch nach mehrmaliger Aufforderung der Bevollmächtigten der Klägerin die offenstehenden Forderungen nicht.
Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zustimmung zu der jeweiligen Erhöhungsverlangen vom 29.07.2022 und 28.11.2022 aus § 15 des jeweiligen Heimvertrages i.V.m. § 9 WBVG zu haben. Sie ist der Auffassung gewesen, dass die jeweiligen Ankündigungsschreiben formell und materiell rechtmäßig seien. Insbesondere sei die Entgelterhöhung zum 01.09.2022 materiell rechtmäßig, da – was unstreitig gewesen ist – die Entgelte mit den Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern in den dafür vorgesehenen Verfahren vereinbart wurden und daher angemessen i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 WBVG i.V.m. § 15 Abs. 1 des Heimvertrages seien. Ferner sei auch die Entgelterhöhung zum 01.01.2023 materiell rechtmäßig, da – was unstreitig gewesen ist – durch Bescheid Regierungspräsidiums Gießen zum 31.10. des Geschäftsjahres der neue Zuschlag zum Pflegesatz Ausbildungsumlage-Zuschlag gegenüber der Klägerin festgesetzt wurde, woraus sich für die Klägerin ab dem 01.01.2023 der geltend gemachte Zuschlag ergab. Der Klägerin ist daher weiter aus im Wesentlichen denselben Erwägungen der Auffassung gewesen, gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ausgleich der seit 01.09.2022 aufgelaufenen offenen Forderungen, die sich unter anderem aus den von den Beklagten abgelehnten Erhöhungen ergeben hätten, zu haben; ferner folge der Anspruch aus dem jeweiligen Heimvertrag.
Mit der am 09.05.2023 eingereichten und den Beklagten am 13.06.2023 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.836,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.610,33 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, für das Zimmer Nr.: 1.09 im „…“, der Erhöhung des monatlichen Entgeltes in Höhe von 46,88 € täglich um 26,39 € auf 73,27 € täglich ab dem 01.09.2022 zuzustimmen,
4. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, für das Zimmer 3.06 im „…“, der Erhöhung des monatlichen Entgeltes in Höhe von 63,06 € täglich um 26,39 € täglich auf 89,45 € täglich ab dem 01.09.2022 zuzustimmen, und
5. die Beklagten zu verurteilen, der Erhöhung des monatlichen Entgeltes für die Ausbildungsumlagezuschläge von 2,98 € täglich um 0,38 € auf 3,36 € täglich ab dem 01.01.2023 zuzustimmen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung gewesen, dass die Entgelterhöhung zum 01.09.2022 materiell unrechtmäßig gewesen sei, da die Begründung nicht ausreichend nachvollziehbar gewesen und eine Kalkulierbarkeit der zukünftigen monatlichen Kosten nicht gegeben sei, sodass die Entgelterhöhung nicht geschuldet gewesen sei und die Beklagten auch nicht in Verzug mit den Erhöhungsbeträgen haben kommen können. Darüber hinaus sind die Beklagten der Auffassung gewesen, dass ein Verzug mit jeglichen Kosten der Heimunterbringung nicht vorgelegen habe, da sie keine nachvollziehbare Aufstellung angeblich offener Posten erhalten hätten; auch sei der Vortrag der Klägerin hierzu unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar.
Die Beklagte zu 1. hat die Aufrechnung mit Schmerzensgeldansprüchen und Ansprüchen aus Minderung erklärt.
Die Beklagte zu 1. hat hierzu behauptet, dass es zahlreiche – im Einzelnen aufgezählte (vgl. Bl. 171 f. d.A., S. 4 f. d. Klageerwiderung) – Pflegemängel gegeben habe, weshalb sie Schmerzensgeldansprüche in Höhe von 2.500,00 € sowie gleichzeitig einen Anspruch auf Minderung des Eigenanteils in Höhe von 30 % pro Pflegemonat habe.
Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, dass eine Kürzung des Entgelts bereits aus rechtlichen Gründen ausscheide, wie aus § 10 Abs. 1 WBVG folge; pflegerische Mängel seien von der Tochter der Beklagten zu 1. nicht gerügt worden und eine Aufrechnung sei nicht erklärt worden. Im Übrigen ist die Klägerin den behaupteten Pflegemängeln im Einzelnen (vgl. Bl. 192 ff. d.A., S. 5 ff. d. Replik) entgegengetreten.
Nachdem die Tochter der Beklagten die mit der Klage geltend gemachten ausstehenden Beträge der Beklagten bis zuletzt zum 14.08.2023 gezahlt und im Übrigen den geltend gemachten Entgelterhöhungen zugestimmt hat, hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache durch Schriftsätze vom 04.08.2023 sowie 25.08.2023, jeweils am selben Tage bei Gericht eingegangen, für erledigt erklärt. Die Beklagten hatten sich bereits zuvor mit der Klageerwiderung vom 27.06.2023 einer erwarteten Erledigungserklärung der Klägerin angeschlossen.
Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
II.
1.
Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtstreits zu tragen (§ 91a Abs. 1 S. 1 ZPO).
Der Rechtsstreit ist von den Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärt worden, sodass das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss entscheidet (§ 91a Abs. 1 S. 1 ZPO). Maßgeblich hierfür sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage, also ob die Klage zulässig und begründet war, mithin der ohne die Erledigungserklärung zu erwartende Verfahrensausgang im Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigung. Die Erfolgsaussichten sind im Rahmen einer summarischen Prüfung des bisherigen und zukünftigen Prozessverlaufs einschließlich der aufgeworfenen Rechtsfragen zu prognostizieren (vgl. BGH BeckRS 2018, 33914). Insoweit ist auch in engen Grenzen eine ansonsten unzulässige Beweisantizipation möglich (Jaspersen in: BeckOK ZPO, 49. Ed., Stand: 01.07.2023, § 91a Rn. 29 m.w.N.). Darüber hinaus ist, entsprechend des Grundgedankens des § 93 ZPO, erforderlich, dass die Klägerin Veranlassung hatte, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen (Althammer in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 91a Rn. 25 m.w.N.; Jaspersen a.a.O. Rn. 29, 31).
Gemessen hieran sind den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die vorliegende Klage hatte Aussicht auf Erfolg; die zulässige Klage war begründet. Ferner gebietet es auch nicht der Billigkeit, von der Kostenauferlegung auf die Beklagten ausnahmsweise ganz oder teilweise abzusehen.
a)
Die den Beklagten unstreitig zugegangenen streitgegenständlichen Ankündigungen der Entgelterhöhungen zum 01.09.2022 sowie 01.01.2023, die letztlich auch streitentscheidende Grundlage für die ausstehenden Forderungen der Klägerin sind, waren formell und materiell rechtmäßig.
Nach § 15 Abs. 1 des jeweiligen Heimvertrages kann das Heim, also die Klägerin, eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert und das erhöhte Entgelt sowie die Erhöhung selbst angemessen sind. Die mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern jeweils vereinbarten bzw. von den Schiedsstellen nach § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzten Entgelte und Entgelterhöhungen sind hierbei als angemessen anzusehen. Entsprechend bestimmt auch § 9 Abs. 1 WBVG, dass der Unternehmer, also die Klägerin, eine Erhöhung des Entgelts verlangen kann, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert, wobei die nach dem SGB XI festgelegten Beträge als angemessen gelten (vgl. §§ 9 Abs. 1 S. 1 u. 3, 7 Abs. 2 S. 2 WBVG).
Gemessen hieran waren die streitgegenständlichen Erhöhungsverlangen rechtmäßig und die Klägerin hatte gegen die Beklagten jeweils einen Anspruch auf Zustimmung hierzu. Hierzu im Einzelnen:
aa)
Die durch Schreiben der Klägerin vom 29.07.2022 angekündigte Erhöhung der Entgelte der Pflegekosten zum 01.09.2022 war formell und materiell rechtmäßig.
(1)
Die Ankündigung der Entgelterhöhungen zum 01.09.2022 war formell rechtmäßig.
Wie die Klägerin insoweit zutreffend und in der Sache unbestritten dargelegt hat, enthielt das schriftliche Ankündigungsschreiben eine ausführliche Begründung der Kostensteigerungen, welche den Beklagten auch nachvollziehbar war. Es erfolgte eine Darstellung der Kostenpositionen und die Veränderung wurde der Höhe nach tabellarisch aufgezeigt. Es erfolgte auch eine Gegenüberstellung der bisherigen Kosten und der neuen verlangten Kosten bezogen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen am 01.09.2022. Die Klägerin teilte den Beklagten mit, dass sich die Berechnungsgrundlagen zum 01.09.2022 aufgrund der von der Regierung im Herbst beschlossenen Tarifpflicht der Pflegebranche ändern, was zu einer Steigerung der Pflegesätze führe. Die maßgebliche Kostenkalkulation wurde mit den von den Kostenträgern ausgehandelten Entgelten begründet. Ferner wurden die neuen Preise erläutert und die aktuellen Tagessätze mit den kalkulierten Sätzen ab dem 01.09.2022 gegenübergestellt und die Veränderung in Prozenten für die jeweiligen Pflegestufen ausgewiesen. Auch die Sätze für die Verpflegung und die Unterkunft wurden einzeln angeführt. Die Berechnungsgrundlage für die Entgelterhöhung wurde aufgezeigt und die Beklagten bekamen den Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme bei der Klägerin. Bei einer Einsichtnahme wäre die Überprüfung der Berechnungen den Beklagten möglich gewesen. Ferner wurde mitgeteilt, ab welchem Zeitpunkt das erhöhte Entgelt zu entrichten ist.
Das Ankündigungsschreiben genügte daher den Anforderungen des § 15 Abs. 2 des jeweiligen Heimvertrages und – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch im Übrigen den Anforderungen des § 9 Abs. 2 WBVG; darüberhinausgehende Anforderungen sind nicht zu stellen. Ferner war – entgegen der Auffassung der Beklagten – aufgrund der Angaben in dem Ankündigungsschreiben in Verbindung mit dem jeweiligen Heimvertrag ohne Weiteres eine Kalkulierbarkeit der monatlichen Kosten gegeben. Soweit die Beklagten darüber hinaus gerügt haben, dass entgegen § 3 PAngV kein Gesamtpreis angegeben worden sei, war dies vorliegend entbehrlich, weil sich dieser – wie die Klägerin zu Recht darlegt – bereits aus § 12 Abs. 1 des jeweiligen Heimvertrages ergibt.
(2)
Auch war die Ankündigung der Entgelterhöhungen zu 01.09.2022 materiell rechtmäßig.
Unstreitig entsprach der jeweilige Erhöhungsbetrag den mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern jeweils vereinbarten Entgelterhöhungen, die sowohl nach § 15 Abs. 1 des jeweiligen Heimvertrages als auch nach §§ 9 Abs. 1 S. 1 u. 3, 7 Abs. 2 S. 2 WBVG als angemessen anzusehen sind. Inhaltliche Einwände gegen die Grundlagen und/oder die Höhe des Erhöhungsverlangens sind von den Beklagten nicht vorgetragen worden oder ansonsten ersichtlich.
Ferner wurde die Entgelterhöhung durch die Klägerin auch entsprechend den Vorgaben des § 15 Abs. 2 des jeweiligen Heimvertrages bzw. § 9 Abs. 2 S. 4 WBVG erst vier Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens geltend gemacht.
(3)
Rechtsfolge des hiernach formell und materiell rechtmäßigen Erhöhungsverlangens der Klägerin zum 01.09.2022 war, dass sie gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zustimmung hierzu hatte (vgl. § 15 Abs. 3 des jeweiligen und Heimvertrages). Mithin war das mit dem Klageantrag zu 3. und 4. verfolgte Zustimmungsverlangen der Klägerin begründet. Soweit die Klägerin in ihren angekündigten Anträgen die Zimmernummern der Beklagten offenbar vertauscht hat, handelt es sich hierbei um ein offensichtliches Versehen; die Auslegung der Klageanträge unter Berücksichtigung der Darlegungen in der Klageschrift sowie insbesondere den als Anlage K1 und K2 zur Akte gereichten Heimverträgen, ergibt zweifelsfrei, dass – was im Übrigen auch unstreitig ist – die Beklagte zu 1. das Zimmer Nr. 3.06 und der Beklagte das Zimmer Nr. 1.09 bewohnte und sich entsprechend hierauf auch die Klageanträge beziehen sollten.
bb)
Auch die durch Schreiben der Klägerin vom 28.11.2022 angekündigte Erhöhung des Entgelts für Ausbildungsumlage-Zuschläge zum 01.01.2023 war formell und materiell rechtmäßig.
Diese Entgelterhöhung ist von den Beklagten vorliegend weder dem Grunde noch der Höhe nach angegriffen worden.
Ungeachtet dessen wurde auch diese beabsichtigte Entgelterhöhung umfassend erläutert und begründet. Insbesondere wurde erläutert, dass die Ausbildung zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann über einen landesweiten Ausbildungsfonds, in den auch die Pflegeinrichtungen, wie die Klägerin, einzahlten, refinanziert werde. Ferner wurde in dem Ankündigungsschreiben auf den Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen, wonach – unstreitig – der neue Zuschlag zum Pflegesatz Ausbildungsumlage-Zuschlag gegenüber der Klägerin auf 3,36 € festgesetzt wurde, verwiesen. Aus letztgenanntem Umstand folgt ferner auch die materielle Rechtmäßigkeit. Der Umlagemaßstab für die Erhöhung des Ausbildungsumlage-Zuschlags musste seitens der Klägerin zutreffend nicht erläutert werden, da dieser vom Regierungspräsidium Gießen festgelegt wurde und nicht von der Klägerin selbst. Im Übrigen wurde zutreffend mitgeteilt, ab welchem Zeitpunkt das erhöhte Entgelt zu entrichten ist.
Rechtsfolge des hiernach formell und materiell rechtmäßigen Erhöhungsverlangens der Klägerin zum 01.01.2023 war ebenfalls, dass sie gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zustimmung hierzu hatte (vgl. § 15 Abs. 3 des jeweiligen Heimvertrages). Mithin war auch das mit dem Klageantrag zu 5. verfolgte Zustimmungsverlangen der Klägerin begründet.
b)
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Klägerin gegen die Beklagten auch einen Anspruch auf die unter anderem durch die zunächst verweigerten Zustimmungen zu den Entgelterhöhungen und damit einhergehend aufgelaufenen mit den Klageanträgen zu 1. und 2. geltend gemachten offenen Entgelte in Höhe von 4.836,45 € hinsichtlich der Beklagten zu 1. sowie 3.610,33 € hinsichtlich des Beklagten zu 2. aus dem jeweils zugrunde liegenden Heimvertrag nebst hierauf entfallender Prozesszinsen hatte.
aa)
Wie aus dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin folgt, entrichteten die Beklagten ihre Entgelte ab September 2022 nur noch unregelmäßig und die nach den – wie vorstehend festgestellt – rechtmäßigen Erhöhungsverlangen geschuldeten erhöhten Entgelte wurden nicht entrichtet, sodass hinsichtlich der Beklagten zu 1. ein Rückstand in Höhe von 4.836,45 € und hinsichtlich des Beklagten zu 2. eine solcher in Höhe von 3.610,33 € auflief.
Die Beklagten haben – abgesehen vom Erhöhungsverlangen zum 01.09.2022 (s. hierzu oben) – die offenen Beträge weder dem Grunde noch der Höhe nach in der Sache bestritten. Auch soweit die mit den Klageanträgen zu 1. und 2. geltend gemachten Rückstände nicht allein auf die mangelnde Zahlung der erhöhten Entgelte zurückzuführen sein sollte, sind die Beträge selbst jedenfalls weder dem Grunde noch der Höhe nach von den Beklagten angegriffen worden, sodass sie als zugestanden gegolten haben (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO).
Soweit die Beklagten dennoch ausführen, dass das Vorbringen der Klägerin zur Höhe der offenen Beträge nicht nachvollziehbar sei, gehen diese jedenfalls aus den als Anlage K7 und K8 (vgl. Bl. 120 ff., 128 ff. d.A.) zur Akte gereichten Kontoauszügen ausreichend nachvollziehbar hervor. Substantiierte Einwände gegen die Richtigkeit dieser Kontoauszüge sind von den Beklagten nicht vorgebracht worden.
Soweit die Beklagten ferner der Auffassung sind, dass hinsichtlich der rückständigen Beträge kein Verzug vorgelegen habe, folgt ein solcher ohne Weiteres aus § 12 Abs. 2 S. 2 des jeweiligen Heimvertrages, wonach das Entgelt jeweils am 3. Werktag eines Monats fällig ist, sodass Verzug demgemäß ab dem dem 3. Werktag eines Monats folgenden Tag eintrat (vgl. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Insbesondere bedurfte es – entgegen der Auffassung der Beklagten – keiner darüber hinausgehenden Mahnung oder einer in den Rechnungen gesetzten Zahlungsfrist nebst Hinweis auf den Verzugseintritt bei Verstreichenlassen dieser Frist.
bb)
Der Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1. war auch nicht infolge der von der Beklagten zu 1. erklärten Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen.
(1)
Die Aufrechnungserklärung ist bereits zu unbestimmt gewesen. Die Beklagte zu 1. hat die Aufrechnung sowohl mit angeblichen Schmerzensgeldansprüchen in Höhe von 2.500,00 € sowie der Minderung des Eigenanteils in Höhe von 30 % pro Pflegemonat erklärt. Ausgehend von etwa zehn Monaten, die die Beklagte zu 1. in der Einrichtung der Klägerin verbracht hat, beträgt allein der Minderungsbetrag 5.428,50 € (= 30 % von 1.809,50 € x 10 Monate). Zuzüglich des behaupteten Schmerzensgeldes ergeben sich daher für die Beklagte zu 1. vermeintliche Gegenansprüche in Höhe von 7.928,50 €. Mithin übersteigen die angeblichen Gegenforderungen der Beklagten zu 1. die Klageforderung gegenüber der Beklagten zu 1. bei Weitem. In Fällen hingegen, in denen mehrere Gegenforderungen zur Aufrechnung gestellten werden und diese die Klageforderung übersteigen, muss aus Gründen der Bestimmtheit (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) vor dem Hintergrund der Rechtskraftwirkung des § 322 Abs. 2 BGB zwingend angegeben werden, in welcher Reihenfolge mit den vermeintlichen Gegenforderungen aufgerechnet werden soll. Diese Angaben sind vorliegend jedoch nicht durch die Beklagte zu 1. erfolgt, sodass die Aufrechnung allein aus diesem Grunde prozessual unzulässig war.
(2)
Überdies wären die zur Aufrechnung gestellten vermeintlichen Gegenforderungen der Beklagten zu 1. auch unter Berücksichtigung des vorliegend anzulegenden summarischen Prüfungsmaßstabes unbegründet gewesen.
Soweit die Beklagte zu 1. nunmehr mit der Klageerwiderung eine Minderung wegen mangelhafter Pflegeleistungen geltend macht, scheitert dies bereits an § 10 Abs. 1 WBVG, wonach eine angemessene Kürzung wegen Nicht- oder Schlechtleistung nur bis zu sechs Monate rückwirkend möglich ist. Im Übrigen hat die Beklagte zu 1. die behaupteten Mängel der Pflegeleistungen nicht substantiiert dargelegt, sondern lediglich pauschal hierzu Ausführungen getroffen. Insbesondere hat sie ferner nicht auf die hierzu im Einzelnen von der Klägerin in der Replik dargelegten Vorgänge (vgl. Bl. 192 ff. d.A.), die gerade keinerlei Mängel erkennen lassen, erwidert. Aus demselben Grunde ist auch nicht ersichtlich, woraus sich ein etwaiger Schmerzensgeldanspruch der Beklagten zu 1. hätte ergeben sollen, zumal keinerlei Grundlagen für die Schmerzensgeldbemessung mitgeteilt worden sind.
cc)
Ferner hatte die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich gegen die Beklagte zu 1. aus einem Betrag von 4.836,45 € sowie gegen den Beklagten zu 2. aus einem Betrag von 3.610,33 € seit dem 14.06.2023 aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Rechtshängigkeit trat mit Zustellung der Klageschrift an die Beklagten am 13.06.2023 ein (vgl. §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO); Zinsbeginn wäre daher analog § 187 Abs. 1 ZPO der 14.06.2023 gewesen.
c)
Nach alledem bliebt zu konstatieren, dass die Klage nach den eingangs erörterten Maßstäben nach summarischer Prüfung in vollem Umfang zulässig und begründet war. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin keine Veranlassung gehabt hätte, Klage zu erheben; ganz im Gegenteil: Die Beklagten haben durch ihr vorgerichtliches Verhalten vielmehr Anlass zur Klageerhebung gegeben. Im Übrigen haben sich die Beklagten durch die Erfüllung der streitgegenständlichen Ansprüche freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben. Insgesamt sind daher die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten als Gesamtschuldner aufzuerlegen, was aus vorstehenden Erwägungen auch der Billigkeit entspricht.
2.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3, 4 Abs. 1, 5 ZPO, §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1, 62 Abs. 2 GKG.
Die Klägerin hat mit den Klageanträgen zu 1. und 2. die Zahlung von insgesamt 8.446,76 € begehrt, wobei, wie sie mitgeteilt hat, hierin auch schon die bereits mit den Klageanträgen zu 3. bis 5. geltend gemachten Erhöhungsverlangen betragsmäßig rechnerisch enthalten sind, sodass diese Klageanträge wirtschaftlich bereits in den Zahlungsanträgen enthalten sind und sich wirtschaftlich nicht weiter auswirken. Die zugleich geltend gemachten Prozesszinsen bleiben außer Betracht (vgl. § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG). Mithin ist der Streitwert bis zum 25.08.2023 auf 8.446,76 € festzusetzen.
Nach der Erledigungserklärung bestimmt sich der Streitwert nach den bis dahin entstandenen Kosten, soweit sie den bisherigen Wert der Hauptsache nicht übersteigen (vgl. BGH BeckRS 2014, 21519). Die bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung angefallen Kosten betragen ausgehend vom vorstehenden ursprünglichen Streitwert 2.509,06 €. Mithin ist der Streitwert ab dem 26.08.2023 auf 2.509,06 € festzusetzen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 76 SGB XI 2x (nicht zugeordnet)
- § 80 SGB XII 2x (nicht zugeordnet)
- WBVG § 9 Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage 6x
- WBVG § 7 Leistungspflichten 1x
- WBVG § 10 Nichtleistung oder Schlechtleistung 2x
- ZPO § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache 2x
- ZPO § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis 1x
- § 3 PAngV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 389 Wirkung der Aufrechnung 1x
- ZPO § 253 Klageschrift 2x
- BGB § 322 Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug 1x
- ZPO § 187 Veröffentlichung der Benachrichtigung 1x
- § 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1, 62 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen 1x
- § 43 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)