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WoGG § 41 Auswirkung von Rechtsänderungen auf die Wohngeldentscheidung

Wohngeldgesetz

(1) Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung über einen Wohngeldantrag noch nicht entschieden, ist für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Änderungen nach dem bis dahin geltenden Recht, für die darauf folgende Zeit nach dem neuen Recht zu entscheiden. Ist über einen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung gestellten Wohngeldantrag, einen Antrag nach § 27 Absatz 1 oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 zu entscheiden und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist vor dem Inkrafttreten von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung über einen Wohngeldantrag entschieden worden, verbleibt es für die Leistung des Wohngeldes auf Grund dieses Antrages bei der Anwendung des jeweils bis zu der Entscheidung geltenden Rechts.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (1. Kammer) - 1 K 4156/15
8. Juni 2016
1 K 4156/15 8. Juni 2016
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (21. Kammer) - 21 K 137.10
13. Dezember 2011
21 K 137.10 13. Dezember 2011
Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (3. Kammer) - 3 A 255/07
27. Oktober 2008
3 A 255/07 27. Oktober 2008
Urteil vom Verwaltungsgericht Göttingen (2. Kammer) - 2 A 23/05
29. März 2005
2 A 23/05 29. März 2005
Urteil vom Verwaltungsgericht Göttingen (4. Kammer) - 4 A 4046/02
2. September 2004
4 A 4046/02 2. September 2004
Urteil vom Verwaltungsgericht Göttingen (4. Kammer) - 4 A 1/03
6. Januar 2004
4 A 1/03 6. Januar 2004
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 2230/97
28. August 1997
16 A 2230/97 28. August 1997