Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 14c O 183/13

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen am Geschäftsführer, zu unterlassen, das nachstehend abgebildete Felgendesign in Deutschland zu benutzen, insbesondere dieses anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen:

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2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch deren Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer 1. durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben zu enthalten hat über

          a)

Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und gewerbliche Abnehmer sowie den erzielten Umsatz;

          b)

Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreise und Angebotsempfänger;

          c)

die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn;

d)

die betriebene Werbung, insbesondere unter Angabe der Werbemedien, der Auflagenhöhe von Werbeprospekten und der für die Werbung aufgewandten Kosten.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über Herkunft und W-X3 der Verletzungsgegenstände gemäß Ziffer 1. durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben zu enthalten hat über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Verletzungsgegenstände gemäß Ziffer 1., sowie über die Menge der erhaltenen und bestellten Verletzungsgegenstände gemäß Ziffer 1..

5.

Die Beklagte wird verurteilt, im Umfang der vorstehenden Auskunft gemäß Ziffern 3. und 4. Belege herauszugeben (insbesondere die jeweiligen Einkaufs- und Verkaufsbelege sowie Rechnungen und Lieferscheine, wobei Angaben über sonstige Ein- und Verkäufe sowie sonstige Preise auf den Belegen geschwärzt werden können).

6.

Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz oder Eigentum stehenden Räder gemäß Ziffer 1. zur Vernichtung an einen hierzu bereiten Träger hoheitlicher Gewalt herauszugeben.

7.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

8.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,- €.


T a t b e s t a n d

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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