Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 15 UF 86/11

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Besigheim vom 08.03.2011

abgeändert:

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: Bis 600,00 EUR

Gründe

 
I.
Antragsteller und Antragsgegnerin sind getrennt lebende Eheleute. Die Trennung erfolgte während des Jahres 2008. Die steuerliche Zusammenveranlagung für das Jahr 2008 ist für den Antragsteller günstiger als eine getrennte Veranlagung. Er forderte von der Antragsgegnerin, der Zusammenveranlagung (§§ 26, 26 b EStG) zuzustimmen und verpflichtete sich schriftlich, die ihr dadurch entstehenden steuerlichen Nachteile auszugleichen. Ihm gegenüber gab die Antragstellerin eine Zustimmungserklärung nicht ab und auch gegenüber dem Finanzamt hatte sie geäußert, sie werde eine solche Erklärung nicht abgeben. Daraufhin nahm der Antragsteller sie mit gerichtlichem Antrag vom 15.09.2010 auf Zustimmung in Anspruch. Der Antragsschriftsatz enthielt einen Hinweis auf das Aktenzeichen des gleichzeitig anhängigen Scheidungsverbundverfahrens („Zu Az.: …“). Das Familiengericht wies mit Verfügung vom 17.09.2010 darauf hin, dass der „neue Verbundantrag“ zugestellt werde. Dieser sei allerdings gemäß § 137 FamFG wohl unzulässig. Der Antrag wurde der Antragsgegnerin am 21.09.2010 zugestellt. Der Antragsteller erklärte zur Verfügung des Familiengerichts mit Schriftsatz vom 22.09.2010, es handle sich nicht um einen Verbundantrag, sondern um einen selbständigen Antrag im Sinne des § 266 FamFG. Die Angabe des Aktenzeichens des Scheidungsverbundverfahrens sei versehentlich erfolgt. Er bitte nun um Zustellung eines entsprechend korrigierten Antrags (d.h. eines Antrags ohne Hinweis auf das Aktenzeichen des Scheidungsverbundverfahrens) Nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses wurde der zweite Antrag der Antragsgegnerin am 07.12.2010 zugestellt.
Noch vor der Zustellung des korrigierten Antrags, aber nach dessen Anhängigkeit, teilte das zuständige Finanzamt dem Antragsteller mit Schreiben vom 24.11.2010 mit, dass es den der Antragsgegnerin bereits erteilten Einkommensteuerbescheid, mit dem sie getrennt veranlagt worden war, aufgehoben habe, weil es die Beteiligten zusammen veranlagen werde. Am 30.11.2010 erließ das Finanzamt einen Steuerbescheid, mit dem die Zusammenveranlagung erfolgte.
Die Antragsgegnerin erklärte dazu, ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Zusammenveranlagung bestehe nach Erlass des Bescheides nicht mehr. Sie habe der Zusammenveranlagung allerdings nicht zugestimmt, auch nicht gegenüber dem Finanzamt. Die Zusammenveranlagung sei aufgrund von Informationen erfolgt, die der Antragsteller dem Finanzamt gegeben habe. Der Antragsteller habe gewusst, dass eine Zusammenveranlagung erfolgen werde und dennoch beim Familiengericht den Antrag eingereicht, mit dem er ihre Verpflichtung zur Zustimmung anstrebte.
Der Antragsteller hat, nachdem er vom Eintritt der Rechtskraft des Bescheids über die Zusammenveranlagung ausging, die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Auch nach seiner Kenntnis habe die Antragsgegnerin keine Zustimmung zur Zusammenveranlagung erklärt, sondern gegenüber der Sachbearbeiterin des Finanzamts geäußert, sie werde keine Zustimmungserklärung unterschreiben. Er bestreite dennoch vorsorglich mit Nichtwissen, dass die Zusammenveranlagung ohne Zustimmung der Antragsgegnerin erfolgt sei. Zum Zeitpunkt der Zustellung seines Antrags an die Antragsgegnerin habe es aber nicht am Rechtsschutzbedürfnis gefehlt. Insbesondere habe er keine Kenntnis davon gehabt, dass das Finanzamt die Zusammenveranlagung vornehmen werde. Vielmehr habe seine Steuerberaterin ihm mitgeteilt, dass sie vom Finanzamt und dem Steuerberater der Antragsgegnerin darüber informiert worden sei, dass die Antragsgegnerin der Zusammenveranlagung nicht zustimmen werde. Unmittelbar im Anschluss an diese Information durch seine Steuerberaterin habe er den (ersten) gerichtlichen Antrag gestellt.
Die Antragsgegnerin hat der Erledigungserklärung nach gerichtlichem Hinweis gemäß § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO nicht widersprochen, aber beantragt, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Aus einem Schreiben des Finanzamtes vom 24.01.2011 an den Antragsteller ergebe sich, dass aufgrund des Einspruchs seines Steuerberaters die Bescheide über die getrennte Veranlagung des Antragstellers und der Antragsgegnerin aufgehoben worden seien. Daraus sei zu folgern, dass er gewusst habe, dass das Finanzamt die steuerliche Zusammenveranlagung vornehmen werde. Zudem sei ihr die Antragsschrift erst am 07.12.2010, also nach Erlass des Bescheids des Finanzamtes über die Zusammenveranlagung zugestellt worden.
Das Familiengericht hat die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben und dies damit begründet, dass dem Antragsteller der Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung zustehen dürfte. Ungeklärt sei aber, ob das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag bestanden habe. Ob der Antragsteller bereits vor Erlass des Steuerbescheids, insbesondere vor Antragstellung, gewusst habe, dass ein solcher Bescheid auch ohne Zustimmung der Antragsgegnerin ergehen werde, sei nämlich offen. Eine Beweisaufnahme darüber komme im Verfahren nach § 91a ZPO nicht in Betracht. Daher seien die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller weiterhin geltend, er habe bei Einreichung seines Antrags nicht gewusst, ob das Finanzamt eine Zusammenveranlagung vornehmen werde.
Die Antragsgegnerin hält die Beschwerde für unzulässig, da der Beschwerdewert nach § 61 Abs. 1 FamFG (mehr als 600,00 EUR) nicht erreicht sei.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
1.
10 
Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere wird der Beschwerdewert erreicht, der sich nicht nach § 61 Abs.1 FamFG (mehr als 600,00 EUR), sondern nach § 567 Abs. 2 ZPO (mehr als 200,00 EUR) bemisst. Die dem angefochtenen Beschluss beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist insofern unzutreffend.
11 
Die Beschwerde ist gemäß §§ 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 3, 113 Abs. 1 FamFG, 91a Abs. 2 S. 1, 567 ff. ZPO statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 569 ZPO) und auch der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200,00 EUR (§ 567 Abs. 2 ZPO).
12 
Der vorliegende Streit um die Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung ist eine sonstige Familiensache nach § 111 Nr. 10 i.Vm. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG (vgl. Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl., § 266 Rn. 14 „Steuerfragen“) und damit eine Familienstreitsache (§ 112 Nr. 3 FamFG).
13 
Die Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache in einer Familienstreitsache ist gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu treffen, also nach § 91a ZPO. Die Beschwerde gegen diese Kostenentscheidung richtet sich nach § 91a Abs. 2 ZPO und somit nach den §§ 567 ff. ZPO, denn der Verweis auf das Kostenrecht der Zivilprozessordnung in § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG hat zur Folge, dass auch das zugehörige Rechtsmittelrecht nach der Zivilprozessordnung Anwendung findet (Senat, Beschl. vom 10.01.2011 - 15 WF 2/11). Demgegenüber wird zwar, allerdings meist im Zusammenhang mit Unterhaltsstreitsachen, für die mit § 243 FamFG eine eigenständige Kostenregelung existiert, auch die Auffassung vertreten, dass die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung nach § 58 FamFG zu beurteilen ist (so OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 1831). Die Anwendung des § 58 FamFG hätte zur Folge, dass die Beschwerde nur zulässig wäre, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigen würde (§ 61 Abs. 1 FamFG), was vorliegend nicht der Fall ist. Der Antragsteller, der davon ausgeht, dass die den Beschwerdegegenstand bildenden Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung der Gebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit 600,00 EUR übersteigen würden, übersieht, dass die Gebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit nicht zu den Kosten des Rechtsstreits gehört (Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 104 Rn. 21 „Geschäftsgebühr“).
14 
Die Frage, ob Kostenentscheidungen nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 58 FamFG mit der befristeten Beschwerde oder nach 91a Abs. 2 ZPO mit sofortiger Beschwerde angefochten werden können, wurde im Gesetzgebungsverfahren erörtert. Für eine aus der richterlichen Praxis geforderte ausdrückliche Klarstellung sah der Gesetzgeber keinen Anlass, weil sich diese Frage bereits ohne weitere Ergänzungen aus dem Gesetz - im Sinne der Anwendbarkeit des § 91a Abs. 2 ZPO - beantworten lasse. Zwar handle es sich bei der Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache um eine Endentscheidung gemäß § 38 FamFG, gegen die nach § 58 Abs. 1 FamFG die Beschwerde stattfinde, aber nur, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Im Falle der Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache sei etwas anderes bestimmt, denn über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG gelange § 91a Abs. 2 ZPO zur Anwendung, der als statthaftes Rechtsmittel ausdrücklich die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO vorsehe (BT-Drucks. 16/12717, S. 60).
15 
Zwar wäre es in Anbetracht des Spannungsverhältnisses zwischen § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG, nach dem das Beschwerdeverfahren gemäß § 58 FamFG auch in Familienstreitsachen Anwendung findet, einerseits und § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG mit seiner Verweisung auf die ZPO andererseits wünschenswert gewesen, der Gesetzgeber hätte sich doch zu einer Klarstellung durchgerungen, denn die in den Gesetzesmaterialien vertretene Auslegung zum Vorrang des § 91a Abs. 2 ZPO findet in der Praxis nicht durchweg Gefolgschaft (siehe OLG Oldenburg, aaO.). Der Senat folgt aber der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Auffassung zum Vorrang des § 91a Abs. 2 ZPO (so auch die h.M., dazu OLG Saarbrücken, NJW-RR 2011, 369 mwN. in Rn. 16; zum Ganzen auch Götze, Anm. zu OLG Oldenburg aaO.). Soweit dagegen vorgebracht wird, die Vorschriften der ZPO fänden über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG nur Anwendung, soweit die entsprechenden Regelungen des FamFG durch § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG ausgeschlossen seien, was für § 58 FamFG nicht der Fall sei (OLG Oldenburg aaO., Rn. 8), ist das für die Antwort auf die Frage nach dem anwendbaren Beschwerderecht gegen Beschlüsse nach Erledigung der Hauptsache kein überzeugender Ansatz. Die Anwendbarkeit des § 91a Abs. 2 ZPO und daraus folgend der §§ 567 ff. ZPO ist nämlich die Konsequenz daraus, dass in Familienstreitsachen grundsätzlich das Kostenrecht der Zivilprozessordnung (inklusive des zugehörigen Rechtsmittelrechts) anwendbar ist, nachdem die Kostenregelungen des FamFG in §§ 80 ff. FamFG durch § 113 Abs. 1 S. 1 ausgeschlossen wird.
16 
Hinzu kommt, dass KV-Nr. 1910 FamGKG eine Gebührenregelung für Beschwerden nach §§ 71 Abs. 2, 91a Abs. 2, 99 Abs. 2 und 269 Abs. 5 ZPO enthält. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Kostenentscheidungen in Familienstreitsachen nach §§ 58 ff. FamFG anfechtbar sind, hätte diese Kostenvorschrift für Beschwerden nach den Vorschriften der ZPO gegen erstinstanzliche Kostenentscheidungen keinen Anwendungsbereich. Der Gesetzgeber hätte sie dann nicht in das FamGKG aufgenommen (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2011, 369 Rn. 21).
2.
17 
Die Beschwerde ist auch begründet.
18 
Die Antragsgegnerin hat der Erledigungserklärung des Antragstellers nicht widersprochen (§ 91a Abs. 1 S. 2 ZPO). Damit war gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dies führte dazu, die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
19 
Bei der nach § 91a Abs. 1 S. 1 zu treffenden Kostenentscheidung wird im Allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang den Ausschlag geben, das heißt, es wird derjenige die Kosten zu tragen haben, dem sie nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen aufzuerlegen gewesen wären (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a, Rn. 24). Vorliegend hätte der Antragsteller ohne das erledigende Ereignis obsiegt.
20 
Zwar war zum Zeitpunkt der zweiten Zustellung des Antrags auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung am 07.12.2010 der Bescheid des Finanzamtes über die Zusammenveranlagung bereits ergangen. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bestand daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für den Antrag. Wäre dies der entscheidende Zustellungszeitpunkt, wäre der Antrag von Anfang an unzulässig gewesen.
21 
Auf diesen Zeitpunkt kommt es jedoch nicht an. Entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt der ersten Zustellung am 21.09.2010. Auch wenn der am 21.09.2010 zugestellte Schriftsatz, der ansonsten mit dem am 07.12.2010 zugestellten Schriftsatz inhaltsgleich war, das Aktenzeichen des Scheidungsverbundverfahrens mit dem Zusatz „zu Az.: … „ trug, ändert dies nichts daran, dass bereits mit der Zustellung dieses Schriftsatzes der Antrag auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung als selbständige Familiensache am 21.09.2010 rechtshängig wurde. Zwar wäre der zuerst zugestellte Antrag, würde man ihn als Folgesachenantrag verstehen, gemäß § 137 Abs. 2 FamFG unzulässig. Der Antrag ist jedoch nicht als Folgesachenantrag zu verstehen.
22 
Der einzige Hinweis darauf, dass es sich um eine Folgesachenantrag handeln könnte, ist die Angabe des Aktenzeichens. Ansonsten wird in dem Schriftsatz kein Zusammenhang mit dem Scheidungsverbundverfahren hergestellt. Es ist vielmehr offenkundig, dass der Antragsteller die Entscheidung über seinen Antrag keinesfalls nur für den Fall der Scheidung (§ 137 Abs. 2 FamFG) anstrebte, sondern vielmehr die Zustimmung der Antragsgegnerin unabhängig vom Ausgang des Scheidungsverfahrens forderte. Die wegen der Angabe des Aktenzeichens des Scheidungsverbundverfahrens dennoch entstandenen Zweifel, ob der Antrag als Folgesachenantrag gemeint war, sind in Anbetracht der Widersprüchlichkeit zwischen dem Inhalt des Antrags und der Angabe des Aktenzeichens durch Auslegung zu klären. Dabei ist dem Auslegungsergebnis des Familiengerichts nicht zu folgen, das den Antrag mit Verfügung vom 17.09.2010 als Verbundantrag gewertet hat. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass es völlig unverständlich wäre, würde der Antragsteller die Zustimmung zur Zusammenveranlagung nur für den Fall der Scheidung verlangen, denn ein Zusammenhang zwischen dem Scheidungsverfahren und dem Antrag auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung besteht nicht. Zudem ist im Zweifel nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller einen unzulässigen (§ 137 Abs. 2 FamFG) Antrag stellen wollte. Die Auslegung ergibt also, dass der Antrag trotz der Angabe des Aktenzeichens des Verbundverfahrens als Antrag in einer selbständigen Familiensache gemeint war. Der Antrag wurde somit bereits am 21.09.2010 rechtshängig. Es kommt also darauf an, ob der Antrag zu diesem Zeitpunkt zulässig und begründet war. Dies ist der Fall.
23 
Die Antragsgegnerin war verpflichtet, dem Wunsch des Antragstellers zur Zusammenveranlagung zuzustimmen (BGH, FamRZ 2010, 269 Rn. 11). Die Zustimmung hat sie, wie sie nicht bestreitet, nicht erteilt. Gründe, warum sie zur Verweigerung der Zustimmung berechtigt gewesen sein sollte, hat sie selbst nicht genannt. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich.
24 
Es fehlte auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Zwar hat die Antragsgegnerin behauptet, der Antragsteller habe bereit zum Zeitpunkt als er den auf Zustimmung gerichteten Antrag gestellt habe, gewusst, dass das Finanzamt einen Bescheid über die Zusammenveranlagung erteilen werde. Selbst wenn dies zuträfe, entfiele das Rechtsschutzbedürfnis für den Zustimmungsantrag dadurch nicht.
25 
Zwar ist das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen, wenn der Antragsteller sein Rechtsschutzziel leichter, schneller und zuverlässiger ohne gerichtliche Hilfe erlangen kann (BGH, NJW 1998, 1636). Dies ist hier indessen nicht der Fall. Auch wenn die Sachbearbeiterin des Finanzamtes dem Antragsteller bereits im September 2010 versprochen haben sollte, dass das Finanzamt eine Zusammenveranlagung durchführen wird, konnte sich der Antragsteller darauf nicht verlassen. Nach § 26 Abs. 2 EStG ist Voraussetzung der Zusammenveranlagung eine darauf gerichtete schriftliche Erklärung beider Ehegatten gegenüber dem Finanzamt. Nach dem Kenntnisstand des Antragstellers war die Antragsgegnerin nicht bereit, eine solche Erklärung abzugeben. Nach ihrer eigenen Darstellung, hat sie dies auch bis heute nicht getan. Der Antragsteller musste also damit rechnen, dass das Finanzamt am Erlass eines Zusammenveranlagungsbescheids aus Rechtsgründen gehindert sein würde oder ihn jedenfalls aufgrund eines Rechtsbehelfs der Antragsgegnerin wieder aufheben würde. Mit einer solchen unsicheren Position brauchte er sich nicht zu begnügen. Es bestand vielmehr bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheids über die Zusammenveranlagung ein Rechtsschutzbedürfnis für den gerichtlichen Zustimmungsantrag. Nur so konnte der Antragsteller sich eine rechtlich gesicherte Stellung gegenüber dem Finanzamt verschaffen, nachdem die Antragsgegnerin nicht bereit war, ihre Zustimmung zu erteilen.
26 
Demnach entspricht es billigem Ermessen, ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
3.
27 
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG iVm. § 91 ZPO.
4.
28 
Die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung der Frage zugelassen, ob die Beschwerde gegen erstinstanzliche Kostenentscheidungen in einer Familienstreitsache nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Hauptsache nach §§ 58 ff. FamFG oder, wie vorliegend vertreten, nach § 567 ff. ZPO zu beurteilen ist.

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