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ZPO § 261 Rechtshängigkeit

Zivilprozessordnung

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

Referenzen

Zitiert von

Endurteil vom Landgericht München II - 27 O 3001/22
14. Februar 2024
27 O 3001/22 14. Februar 2024
Endurteil vom Oberlandesgericht München - 36 U 2864/22
10. November 2023
36 U 2864/22 10. November 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 8 U 3825/21
21. März 2022
8 U 3825/21 21. März 2022
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 KS 2/21
3. November 2021
3 KS 2/21 3. November 2021
Beschluss vom Landgericht Bonn - 5 T 37/17
31. März 2017
5 T 37/17 31. März 2017