Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 KS 2/21
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Flensburg verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe
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Der Rechtsstreit ist gemäß § 17a Abs. 2 GVG nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen zu verweisen.
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Der Verwaltungsrechtsweg ist für unzulässig zu erklären, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG. Denn nach Art. 34 Satz 3 GG, § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist für Amtshaftungsklagen der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
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Das Verfahren war an das mangels (prozessual wirksamer) Wahl des Klägers vom Gericht bestimmte Landgericht Flensburg zu verweisen, § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG.
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Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt aus § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG.
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Örtlich sind sowohl das Landgericht Flensburg als auch das Landgericht Kiel zuständig.
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Nach § 32 ZPO ist das Landgericht Flensburg als Gerichtsstand der unerlaubten Handlung örtlich zuständig. Gegenstand der Amtshaftungsklage ist eine Entscheidung des B-Stadt-Holsteinischen Verwaltungsgerichts, dessen Gerichtssitz B-Stadt ist. B-Stadt liegt im Gerichtsbezirk des Landgerichts Flensburg, § 30 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 LJG. Dieser Gerichtsstand ist jedoch kein ausschließlicher, so dass auch der allgemeine Gerichtsstand zuständig ist.
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Nach §§ 12, 18 ZPO sind sowohl das Landgericht Flensburg als auch das Landgericht Kiel als allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus örtlich zuständig. Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten. Dies sind bzw. waren im Zeitpunkt der Klageerhebung, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, sowohl der Generalstaatsanwalt als auch der Minister des Landes B-Stadt-Holstein. Die Vertretung des Landes B-Stadt-Holstein in gerichtlichen Verfahren erfolgt nach Art. 37 Abs. 1 Landesverfassung sowie Abschnitt I Abs. 1 Erlass des Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes B-Stadt-Holstein vom 20. Juli 2010 (Amtsblatt Seite 526, Verlängerung durch Bekanntmachungen des Ministerpräsidenten vom 08.12.2014
sowie vom 12.12.2019 ) durch den Minister . Zwar hat dieser entsprechend der Ermächtigung in Abschnitt I Abs. 3 Satz 1 Erlass des Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes B-Stadt-Holstein vom 20. Juli 2010 mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Allgemeinverfügung des Ministeriums für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung vom 30. Juli 2018 (Amtsblatt Seite 694) die Vertretung an den Generalstaatsanwalt delegiert. Jedoch bleibt nach Abschnitt I Abs. 3 Satz 3 Erlass des Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes B-Stadt-Holstein vom 20. Juli 2010 auch in diesem Fall der Minister als zuständiger Fachminister neben der von ihm beauftragen untergeordneten Stelle vertretungsberechtigt, bis die Beteiligten besonders benachrichtigt worden sind, welcher Stelle die Vertretung obliegt. Der Generalstaatsanwalt hat seinen Sitz in B-Stadt, was die Zuständigkeit des Landgerichts Flensburg begründet, während der Minister seinen Sitz in Kiel hat, das im Gerichtsbezirk des Landgerichts Kiel liegt, § 30 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 LJG.
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Der Kläger hat innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist keine Auswahl getroffen. Er hat zwar zuvor persönlich mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 sein Einverständnis mit einer Verweisung an das Landgericht Flensburg erklärt. Dies stellt jedoch keine wirksame prozessuale Erklärung dar, da diese allein von einem Bevollmächtigten nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO hätte abgegeben werden können, § 67 Abs. 4 VwGO. Hierauf war der Kläger mit gerichtlicher Verfügung vom 21. Oktober 2021 hingewiesen worden. Daher hat der Senat das Landgericht Flensburg als zuständiges Gericht bestimmt. Das Verfahren war daher nach § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG an dieses zu verweisen.
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Soweit der Kläger auch einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat, ist für die Entscheidung über die Erfolgsaussichten des Klagebegehrens und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe allein das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, mithin das Landgericht Flensburg, zuständig (vgl. Beschl. d. Senats v. 19.10.2021 – 3 O 25/21 - n.v.; VGH Mannheim, Beschl. v. 20.05.2020 - 2 S 60/20 -, juris Rn. 2 m.w.N.).
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Eine Kostenentscheidung ist vorliegend nicht veranlasst, da die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht nach § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG als Teil der Kosten behandelt werden, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
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Referenzen
- ZPO § 261 Rechtshängigkeit 1x
- ZPO § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff 1x
- 2 S 60/20 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung 1x
- ZPO § 18 Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus 1x
- GVG § 17a 3x
- 3 O 25/21 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 67 2x