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ZPO § 344 Versäumniskosten

Zivilprozessordnung

Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Arbeitsgericht Bonn - 4 Ca 1925/22
4. März 2024
4 Ca 1925/22 4. März 2024
Urteil vom Arbeitsgericht Bonn - 4 Ca 1926/22
4. März 2024
4 Ca 1926/22 4. März 2024
Urteil vom Arbeitsgericht Bonn - 4 Ca 1927/22
4. März 2024
4 Ca 1927/22 4. März 2024
Urteil vom Arbeitsgericht Bonn - 4 Ca 24/23
4. März 2024
4 Ca 24/23 4. März 2024
Urteil vom Arbeitsgericht Bonn - 4 Ca 64/23
4. März 2024
4 Ca 64/23 4. März 2024