ZPO § 395 Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person

Zivilprozessordnung

(1) Vor der Vernehmung wird der Zeuge zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass er in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen unter Umständen seine Aussage zu beeidigen habe.

(2) Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. Erforderlichenfalls sind ihm Fragen über solche Umstände, die seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu den Parteien vorzulegen.

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Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 370/19
14. Januar 2021
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Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 LA 37/17
29. März 2018
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Urteil vom Bundesgerichtshof (10. Zivilsenat) - X ZR 96/14
16. August 2016
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 W 9/08
17. März 2010
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Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 2 U 86/09
4. März 2010
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