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ZPO § 412 Neues Gutachten

Zivilprozessordnung

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 23 ZB 23.1152
24. August 2023
23 ZB 23.1152 24. August 2023
Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 5 Sa 753/20
5. April 2023
5 Sa 753/20 5. April 2023
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 24 ZB 20.442
16. Februar 2022
24 ZB 20.442 16. Februar 2022