Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.
ZPO § 421 Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt
Zivilprozessordnung
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