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ZPO § 528 Bindung an die Berufungsanträge

Zivilprozessordnung

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

Referenzen

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Zitiert von

Hinweisbeschluss vom Landgericht München II - 36 S 15962/22 WEG
10. April 2025
36 S 15962/22 WEG 10. April 2025