Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen.
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ZPO § 67 Rechtsstellung des Nebenintervenienten
Zivilprozessordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 34 U 103/24
15. Januar 2026
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34 U 103/24 | 15. Januar 2026 |