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ZPO § 67 Rechtsstellung des Nebenintervenienten

Zivilprozessordnung

Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 34 U 103/24
15. Januar 2026
34 U 103/24 15. Januar 2026