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ZPO § 833 Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen

Zivilprozessordnung

(1) Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird auch das Einkommen betroffen, das der Schuldner infolge der Versetzung in ein anderes Amt, der Übertragung eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. Diese Vorschrift ist auf den Fall der Änderung des Dienstherrn nicht anzuwenden.

(2) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen Schuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 KR 438/20
16. Oktober 2020
L 4 KR 438/20 16. Oktober 2020
Urteil vom Finanzgericht Köln - 3 K 769/11
25. Februar 2015
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Urteil vom Bundesarbeitsgericht (6. Senat) - 6 AZR 556/11
16. Mai 2013
6 AZR 556/11 16. Mai 2013
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (3. Senat) - 3 B 10756/08.OVG
14. August 2008
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 19 Sa 905/05
9. Mai 2006
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Sa 902/04
30. März 2005
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Sa 1262/03
27. Februar 2004
3 Sa 1262/03 27. Februar 2004