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ZPO § 904 Nachzahlung von Leistungen

Zivilprozessordnung

(1) Werden laufende Geldleistungen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Monat, auf den sich die Leistungen beziehen, ausbezahlt, so werden sie von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, wenn es sich um Geldleistungen gemäß § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c oder Nummer 4 bis 6 handelt.

(2) Laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, die nicht in Absatz 1 genannt sind, sowie Arbeitseinkommen nach § 850 Absatz 2 und 3 werden von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, wenn der nachgezahlte Betrag 500 Euro nicht übersteigt.

(3) Laufende Geldleistungen nach Absatz 2, bei denen der nachgezahlte Betrag 500 Euro übersteigt, werden von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, soweit der für den jeweiligen Monat nachgezahlte Betrag in dem Monat, auf den er sich bezieht, nicht zu einem pfändbaren Guthaben geführt hätte. Wird die Nachzahlung pauschal und für einen Bewilligungszeitraum gewährt, der länger als ein Monat ist, ist die Nachzahlungssumme zu gleichen Teilen auf die Zahl der betroffenen Monate aufzuteilen.

(4) Für Nachzahlungen von Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 903 Absatz 1, 3 Satz 1 und Absatz 4 entsprechend.

(5) Für die Festsetzung der Höhe des pfändungsfreien Betrages in den Fällen des Absatzes 3 ist das Vollstreckungsgericht zuständig. Entscheidungen nach Satz 1 ergehen auf Antrag des Schuldners durch Beschluss. Der Beschluss nach Satz 2 gilt als Bescheinigung im Sinne des § 903 Absatz 1 Satz 2.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Hamburg (5. Senat) - 5 K 106/25
1. Dezember 2025
5 K 106/25 1. Dezember 2025
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 8 ME 51/25
22. September 2025
8 ME 51/25 22. September 2025
Beschluss vom Amtsgericht Norderstedt - 68 M 2299/24
26. November 2024
68 M 2299/24 26. November 2024
Beschluss vom Amtsgericht Erlangen - 652 M 316/24
17. April 2024
652 M 316/24 17. April 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 24/22
13. Juli 2023
IX ZB 24/22 13. Juli 2023
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 KR 438/20
16. Oktober 2020
L 4 KR 438/20 16. Oktober 2020
Beschluss vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (5. Kammer) - 5 N 340/17.F
9. März 2017
5 N 340/17.F 9. März 2017
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 51/03
21. März 2003
3 W 51/03 21. März 2003