Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

ZPO § 907 Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto

Zivilprozessordnung

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht festsetzen, dass das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Schuldner

1.
nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und
2.
glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten sechs Monate ganz überwiegend nur die Gutschrift unpfändbarer Beträge zu erwarten ist.
Die Festsetzung ist abzulehnen, wenn ihr überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.

(2) Auf Antrag jedes Gläubigers ist die Festsetzung der Unpfändbarkeit aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Festsetzung den überwiegenden Belangen des den Antrag stellenden Gläubigers entgegensteht. Der Schuldner hat die Gläubiger auf eine wesentliche Veränderung seiner Vermögensverhältnisse unverzüglich hinzuweisen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Hamburg (5. Senat) - 5 K 106/25
1. Dezember 2025
5 K 106/25 1. Dezember 2025
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 8 ME 51/25
22. September 2025
8 ME 51/25 22. September 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 5 CE 25.701
28. Mai 2025
5 CE 25.701 28. Mai 2025
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (4. Kammer) - 4 A 273/21
2. November 2023
4 A 273/21 2. November 2023
Urteil vom Bundessozialgericht - B 7 AS 3/22 R
21. Juni 2023
B 7 AS 3/22 R 21. Juni 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 9 K 21.773
17. März 2022
B 9 K 21.773 17. März 2022
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 KR 438/20
16. Oktober 2020
L 4 KR 438/20 16. Oktober 2020
Beschluss vom Sächsisches Landessozialgericht (8. Senat) - L 8 AY 5/19 B ER
11. Juni 2019
L 8 AY 5/19 B ER 11. Juni 2019
Urteil vom Amtsgericht Brühl - 23 C 413/11
4. Juni 2012
23 C 413/11 4. Juni 2012
Urteil vom Landgericht Münster - 015 S 37/08
23. April 2009
015 S 37/08 23. April 2009