Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes richtet sich, wenn sie durch Haft erfolgt, nach den Vorschriften der §§ 802g, 802h und 802j Abs. 1 und 2 und, wenn sie durch sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit erfolgt, nach den vom Arrestgericht zu treffenden besonderen Anordnungen, für welche die Beschränkungen der Haft maßgebend sind. In den Haftbefehl ist der nach § 923 festgestellte Geldbetrag aufzunehmen.
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ZPO § 933 Vollziehung des persönlichen Arrestes
Zivilprozessordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 KR 438/20
16. Oktober 2020
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L 4 KR 438/20 | 16. Oktober 2020 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (4. Senat für Familiensachen) - 13 UF 28/12
22. Februar 2012
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13 UF 28/12 | 22. Februar 2012 |