Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (4. Senat für Familiensachen) - 13 UF 28/12

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Meppen vom 26. Januar 2012 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren beträgt 50.000 €.

Gründe

I.

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(abgekürzt)

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Die 76 bzw. 77 Jahre alten Beteiligten haben am 24.10.1963 miteinander die Ehe geschlossen. Sie leben seit 1994 getrennt.

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Mit Schriftsatz vom 10.11.2011 hat die Antragstellerin das Arrestverfahren eingeleitet. Sie hat gegen den Antragsgegner wegen Forderungen auf Zahlung von Zugewinnausgleich und Ehegattenunterhalt beim Amtsgericht Erlass eines dinglichen Arrests in das Vermögen des Antragsgegners beantragt. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

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Das Amtsgericht hat den Antrag auf Anordnung eines dinglichen Arrests ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

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1. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist als sofortige Beschwerde gemäß § 119 Abs. 2 S. 2 FamFG i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ob gegen einen Beschluss, in dem ohne vorherige mündliche Verhandlung ein Arrestantrag in einer Familienstreitsache zurückgewiesen wird, die sofortige Beschwerde oder die Beschwerde nach § 58 FamFG statthaft ist, ist streitig. Nach Auffassung der Oberlandesgerichte München (FamRZ 2011, 746) und Karlsruhe (FamRZ 2011, 234) ist die Beschwerde nach § 58 FamFG gegeben (ebenso Keidel/Weber, FamFG, 2. Aufl., § 119 Rn. 15; Musielak/Borth, FamFG, 2. Aufl., § 119 Rn. 11). Diese Auffassung wird im Wesentlichen damit begründet, dass § 119 Abs. 2 S. 2 FamFG lediglich auf die Anwendung der Arrestvorschriften §§ 916 bis 934 ZPO und §§ 943 bis 945 ZPO verweise, nicht aber auf die ZPO-Beschwerderegelung. Die Gegenansicht entnimmt dem Verweis auf die Arrestvorschriften auch die Inbezugnahme der zivilprozessualen Rechtsmittelvorschriften (Prütting/Helms, FamFG, § 119 Rn. 9; Schwonberg in Schulte-Bunert/Weinrich, FamFG, 3. Aufl., §119 Rn. 19; Dose, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 3. Aufl., Rn. 440). Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Rechtsansicht an. Der Gesetzgeber wollte mit dem FamFG die Familienstreitsachen weitergehend den Verfahrensvorschriften der ZPO unterstellen als die übrigen nichtstreitigen Familiensachen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2011 - XII ZB 2/11, FamRZ 2011, 1933 ff., Rn. 20 zur Anfechtung isolierter Kostenentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen). Das FamFG ordnet in § 119 Abs. 2 S. 2 die Geltung der zivilprozessualen Arrestvorschriften für Familienstreitsachen an. Es ist dabei nicht ersichtlich, dass der Rechtsschutz im Arrestverfahren abweichend von der zivilprozessualen Konzeption ausgestaltet werden sollte (so auch Schwonberg in Schulte-Bunert/Weinreich, a.a.O.). Wäre die Beschwerde nach dem FamFG für den Antragsteller statthaft, dessen Antrag im schriftlichen Verfahren zurückgewiesen wurde, könnte das zu einem Hin und Her zwischen den einzelnen Verfahrensordnungen führen, nämlich dann, wenn auf die Beschwerde (nach dem FamFG) der beantragte Arrest erlassen wird und der Schuldner dagegen (nach dem Verfahrensrecht der ZPO) Widerspruch einlegt.

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Darüber hinaus entspricht die sofortige Beschwerde mit einer zweiwöchigen Beschwerdefrist auch eher dem Eilcharakter des Arrestverfahrens als die Beschwerde nach § 58 FamFG, für die die Monatsfrist gilt.

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2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch in der Sache nicht begründet … (wird ausgeführt).

 


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