Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.
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ZPO § 945 Schadensersatzpflicht
Zivilprozessordnung
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 9 K 21.773
17. März 2022
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B 9 K 21.773 | 17. März 2022 |
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Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 48/15
21. Januar 2016
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I-2 U 48/15 | 21. Januar 2016 |
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Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 49/15
21. Januar 2016
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I-2 U 49/15 | 21. Januar 2016 |
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Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 50/15
21. Januar 2016
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I-2 U 50/15 | 21. Januar 2016 |