Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.

ZPO § 945 Schadensersatzpflicht

Zivilprozessordnung

Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 9 K 21.773
17. März 2022
B 9 K 21.773 17. März 2022
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 48/15
21. Januar 2016
I-2 U 48/15 21. Januar 2016
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 49/15
21. Januar 2016
I-2 U 49/15 21. Januar 2016
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 50/15
21. Januar 2016
I-2 U 50/15 21. Januar 2016