Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

ZVG § 107

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1) In dem Verteilungstermin ist festzustellen, wieviel die zu verteilende Masse beträgt. Zu der Masse gehört auch der Erlös aus denjenigen Gegenständen, welche im Falle des § 65 besonders versteigert oder anderweit verwertet sind.

(2) Die von dem Ersteher im Termin zu leistende Zahlung erfolgt an das Gericht. § 49 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Geldbetrag, der zur Sicherheit für das Gebot des Erstehers bei der Gerichtskasse einbezahlt ist, wird auf die Zahlung nach Absatz 2 Satz 1 angerechnet.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 5 U 206/21
6. Mai 2024
5 U 206/21 6. Mai 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (3. Senat für Familiensachen) - 11 UF 205/12
17. April 2012
11 UF 205/12 17. April 2012
Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 T 368/11 B. 80 K 63/06 AG Düsseldorf
12. Dezember 2011
25 T 368/11 B. 80 K 63/06 AG Düsseldorf 12. Dezember 2011
Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 148/11
17. August 2011
6 T 148/11 17. August 2011
Beschluss vom Landgericht Kiel (4. Zivilkammer) - 4 T 17/10
4. Mai 2010
4 T 17/10 4. Mai 2010
Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 6 T 610/08
22. September 2008
6 T 610/08 22. September 2008