Beschluss vom Landgericht Kiel (4. Zivilkammer) - 4 T 17/10

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin nach einem Streitwert bis 900 Euro zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Das im Rubrum bezeichnete Grundstück unterlag der Zwangsversteigerung. Mit Beschluss vom 20. Mai 2009, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 147 d. A.) erteilte das Amtsgericht dem Beteiligten zu 3) den Zuschlag zu einem Meistgebot von 45.000 Euro zuzüglich Zinsen von 4 %.

2

Bis zum Verteilungstermin am 9. Juli 2009 zahlte der Ersteher das Meistgebot einschließlich Zinsen nicht. Das Amtsgericht erstellte den Teilungsplan und übertrug die Forderung gegen den Ersteher (45.000 Euro nebst 4 % Zinsen vom 20. Mai bis 8. Juli 2009 = 246,58 Euro) mit Beschluss vom 10. August 2009, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 160 d. A.) gemäß § 118 Abs. 1 ZVG auf die Gläubiger. Dabei sprach es aus, dass die Forderungen mit 4 % seit dem 9. Juli 2009 zu verzinsen seien.

3

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 2) Erinnerung mit dem Ziel einer Änderung des Zinssatzes auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz eingelegt, die das Amtsgericht mit Beschluss vom 18. Dezember 2009 zurückgewiesen hat. Eine Verzinsung unter Verzugsgesichtspunkten komme nicht in Betracht, weil die Bestimmung des Verteilungstermins keine Fälligkeit nach dem Kalender gemäß § 286 Abs. 2 BGB begründe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 18. Dezember 2009 Bezug genommen (Bl. 181 f. d. A.).

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Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2), mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.

II.

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Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht nur eine Verzinsung der übertragenen Forderungen in Höhe von 4 % ausgesprochen.

6

Die Frage, ob die Verzinsung der nach § 118 ZVG übertragenen Forderung mit 4 % oder mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz anzuordnen ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Teilweise wird angenommen, dass die Verzinsung gemäß § 288 Abs. 1 BGB anzuordnen sei, weil der Ersteher in entsprechender Anwendung des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verzug gerate, wenn er das Bargebot im Verteilungstermin nicht begleiche (LG Wuppertal, Beschluss vom 22.09.2008 – 6 T 610/08 = RPfleger 2009, 166 m. w. N.). Nach der Gegenansicht (LG Zweibrücken, Beschluss vom 10.09.2004 – 4 T 154/04) sei schon fraglich, ob die Verzugsvorschriften des § 286 BGB auf die durch Hoheitsakt begründete Verpflichtung des Erstehers zur Berichtigung des Bargebots überhaupt anwendbar sind (verneinend Stöber , ZVG, 19. Aufl. 2009, § 118 Rn. 5.1); jedenfalls sei die – hoheitlich angeordnete – Bestimmung des Verteilungstermins aber keine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

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Nach Ansicht der Kammer ist die Verzinsung der übertragenen Forderung stets nur in Höhe des in den Versteigerungsbedingungen festgelegten Zinssatzes (in der Regel 4 %) auszusprechen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Ersteher mit der Zahlung in Verzug ist. Die materiellrechtlichen Verzugsvoraussetzungen sind bei der Übertragung nach § 118 Abs. 1 ZVG nicht zu prüfen.

8

Nach § 118 Abs. 1 ZVG wird die Forderung des Schuldners gegen den Ersteher auf die Berechtigten übertragen, wenn das Bargebot nicht berichtigt wird. Die Vorschrift knüpft damit allein an die Nichtzahlung seitens des Erstehers im Verteilungstermin (§ 107 Abs. 2 ZVG) an. Die Gründe für die Nichtzahlung sind unerheblich, insbesondere ist der Verzug des Erstehers keine Voraussetzung für die Forderungsübertragung. Sofern etwa die Versteigerungsbedingungen im Einzelfall eine spätere Fälligkeit vorsehen, wird die Forderung übertragen, ohne dass der Ersteher in Verzug ist ( Stöber , ZVG, § 118 Rn. 2.2).

9

Ob die Regelungen des BGB über den Verzug auf die Verpflichtung des Erstehers zur Berichtigung des Bargebots anwendbar sind und ob die Bestimmung des Verteilungstermins als kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB anzusehen ist, kann offen bleiben. Selbst wenn das der Fall wäre, wäre keine Verzinsung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auszusprechen. Der Ausspruch der Verzinsung bei der Übertragung der Forderung nach § 118 Abs. 1 ZVG hat seinen Grund nämlich nicht in einem Verzug des Erstehers, sondern in § 49 Abs. 2 ZVG ( Hintzen in: Dassler/Schiffhauer , ZVG, 13. Aufl. 2008, § 118 Rn. 18). Nach dieser Vorschrift ist das Bargebot vom Zuschlag an zu verzinsen. Die Verzinsung ist der Ausgleich dafür, dass die Nutzungen des Grundstücks ab Zuschlag auf den Ersteher übergehen ( Stöber , ZVG, § 49 Rn. 3.1). Sie ist verzugsunabhängig und beträgt 4 % (§ 246 BGB).

10

Eine Verzinsung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz würde die materiellrechtliche Prüfung voraussetzen, ob der Ersteher mit der Zahlung in Verzug ist. Daran fehlt es, wenn die Nichtzahlung unverschuldet ist (§ 286 Abs. 4 BGB). Denkbar ist insoweit beispielsweise eine leistungshindernde Erkrankung des Erstehers (vgl. Löwisch/Feldmann in: Staudinger , BGB, 2009, § 286 Rn. 133, 137). Die Prüfung derartiger materiellrechtlicher Fragen obliegt aber nicht dem Vollstreckungsgericht.

11

Für den Ausspruch einer höheren Verzinsung bei der Übertragung der Forderung nach § 118 Abs. 1 ZVG besteht im übrigen kein Bedürfnis. Sofern die Voraussetzungen des Verzugs vorliegen, erstreckt sich die Übertragung nämlich auch ohne ausdrücklichen Ausspruch auf die Verzugszinsen. Insoweit gilt das gleiche wie im Falle der Überweisung einer gepfändeten Forderung nach den §§ 829, 835 ZPO (vgl. dazu Stöber in: Zöller , ZPO, 28. Aufl. 2010, § 829 Rn. 20), mit der die Übertragung nach § 118 Abs. 1 ZVG vergleichbar ist ( Stöber , ZVG, § 118 Rn. 3.6). Auch die nach § 128 Abs. 1 ZVG für die übertragene Forderung einzutragende Sicherungshypothek erstreckt sich gemäß § 1118 BGB auf die gesetzlichen Zinsen (im Falle des Verzugs also 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz), ohne dass der Verzugszinssatz eingetragen werden müsste ( Hintzen in: Dassler/Schiffhauer , ZVG, 13. Aufl. 2008, § 118 Rn. 18). Dadurch sind die Berechtigten hinreichend geschützt.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO und berücksichtigt den Unterschied zwischen der begehrten (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) und der ausgesprochenen Zinshöhe (4 %) auf die der Beteiligten zu 2) übertragenen Forderungen, bezogen auf einen Zeitraum von 1 ½ bis 2 Jahren.

13

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 ZPO zuzulassen. Die Frage der Verzinsung einer nach § 118 Abs. 1 ZVG übertragenen Forderung hat grundsätzliche Bedeutung; zudem ist angesichts der divergierenden Ansichten der Instanzgerichte und der bisher fehlenden obergerichtlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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