ZVG § 79

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Bei der Beschlußfassung über den Zuschlag ist das Gericht an eine Entscheidung, die es vorher getroffen hat, nicht gebunden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 67/17
7. Juni 2018
V ZB 67/17 7. Juni 2018
Beschluss vom Landgericht Konstanz - 62 T 138/06 A
26. März 2007
62 T 138/06 A 26. März 2007