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FamFG § 38 Entscheidung durch Beschluss (Law)
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichend...
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GmbHG § 38 Widerruf der Bestellung (Law)
(1) Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. (2) Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit de...
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KrWG § 38 Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren (Law)
(1) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrate...
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SchuldRAnpG § 38 Beendigung der Verträge (Law)
(1) Eine Kündigung des Mietvertrages durch den Grundstückseigentümer ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ausgeschlossen. (2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 kann der Grundstückseig...
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UrhG § 38 Beiträge zu Sammlungen (Law)
...vielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich...
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SprengV 1 § 38 (Law)
(1) Auf Ausländer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) sind, ist § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes nicht anzuwenden. Dies gilt auch, soweit in § 20 Abs. 2 des Gesetzes a...
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SUG § 38 Beteiligung am Such- und Rettungsdienst (Law)
Die Bundesstelle wirkt beim Such- und Rettungsdienst mit, indem sie hierfür erforderliche Informationen auf Anfrage beschafft oder vorhandene hierfür erforderliche Informationen an die am Such- und Re...
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StGB § 38 Dauer der Freiheitsstrafe (Law)
(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht. (2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat. ...
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StUG § 38 Landesbeauftragte, Verhältnis zum Bundesbeauftragten (Law)
(1) Zur Unterstützung der Arbeit des Bundesbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 37 kann in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüri...
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WStrG § 38 Anmaßen von Befehlsbefugnissen (Law)
Wer sich Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis anmaßt oder seine Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis überschreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in ...
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ZHG§10PrO § 38 (Law)
(1) Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Nachweise sind dem Prüfling erst nach Beendigung der Prüfung zurückzugeben. Auf Verlangen sind sie ihm schon früher auszuhändigen. Der Vorsitzende des Pr...
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ZO-Zahnärzte § 38 (Law)
Über gebührenpflichtige Anträge wird erst nach Entrichtung der nach § 46 zu zahlenden Gebühr verhandelt. Wird die Gebühr nach Anforderung nicht innerhalb der gesetzen Frist eingezahlt, so gilt der Ant...
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ZPO § 38 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung (Law)
(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Person...
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AGB DDR (XXXX) §§ 38 bis 50 (weggefallen) (Law)
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RVO (XXXX) §§ 36 bis 38 (weggefallen) (Law)
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BrennO 1998 (XXXX) §§ 38 und 39 (weggefallen) (Law)
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PatAnwO (XXXX) §§ 35 bis 38 (weggefallen) (Law)
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BörsG 2007 § 38 Einführung (Law)
(1) Die Geschäftsführung entscheidet auf Antrag des Emittenten über die Aufnahme der Notierung zugelassener Wertpapiere im regulierten Markt (Einführung). Der Emittent hat der Geschäftsführung in dem ...
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BBankG § 38 Übergangsvorschrift für die Mitglieder der Organe der Bank (Law)
...Vizepräsidenten und weiteren Vorstandsmitglieder der Landeszentralbanken, deren Verträge die Beendigung ihres Vertragsverhältnisses im Falle eines Ausscheidens aufgrund eines Gesetzes zur Änderung des...
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BGSG 1994 § 38 Platzverweisung (Law)
Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.