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UmwG 1995 § 132 (weggefallen) (Law)
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UmwG 1995 § 135 Anzuwendende Vorschriften (Law)
...§§ 129 und 130 Abs. 2 sowie der nach § 125 entsprechend anzuwendenden §§ 4, 7 und 16 Abs. 1 und des § 27. An die Stelle der übernehmenden Rechtsträger treten die neuen Rechtsträger, an die Stelle der ...
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UmwG 1995 § 139 Herabsetzung des Stammkapitals (Law)
Ist zur Durchführung der Abspaltung oder der Ausgliederung eine Herabsetzung des Stammkapitals einer übertragenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung erforderlich, so kann diese auch in vereinfacht...
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UmwG 1995 § 140 Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung (Law)
Bei der Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung zur Eintragung in das Register des Sitzes einer übertragenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben deren Geschäftsführer auch zu erklären...
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UmwG 1995 § 149 Möglichkeit der Spaltung (Law)
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann sich an einer Spaltung nur beteiligen, wenn die Satzung des Vereins oder Vorschriften des Landesrechts nicht entgegenstehen. (2) Ein eingetragener Verein ka...
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UmwG 1995 § 161 Möglichkeit der Ausgliederung (Law)
...§ 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) betriebenen Unternehmens oder von Teilen desselben aus dem Vermögen dieser Stiftung kann nur zur Aufnahme dieses Unternehmens oder von Teilen dieses Unternehmens dur...
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UmwG 1995 § 163 Beschluß über den Vertrag (Law)
(1) Auf den Ausgliederungsbeschluß sind die Vorschriften des Stiftungsrechts für die Beschlußfassung über Satzungsänderungen entsprechend anzuwenden. (2) Sofern das nach Absatz 1 anzuwendend...
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UmwG 1995 § 166 Haftung der Stiftung (Law)
...§ 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
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UmwG 1995 § 171 Wirksamwerden der Ausgliederung (Law)
...§ 131 treten mit deren Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers oder mit der Eintragung des neuen Rechtsträgers ein.
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UmwG 1995 § 172 Haftung der Körperschaft oder des Zusammenschlusses (Law)
...§ 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
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UmwG 1995 § 186 Anzuwendende Vorschriften (Law)
...§ 187.
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UmwG 1995 § 187 Bekanntmachung der Vermögensübertragung (Law)
Sobald die Vermögensübertragung von allen beteiligten Aufsichtsbehörden genehmigt worden ist, macht bei einer Vermögensübertragung auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen die für den ü...
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UmwG 1995 § 188 Anwendung der Verschmelzungsvorschriften (Law)
...§ 176 Abs. 3 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. (2) § 176 Abs. 2 und 4 sowie § 178 Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden. (3) ...
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UmwG 1995 § 189 Anwendung der Spaltungsvorschriften (Law)
...§ 176 Abs. 3 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. (2) § 176 Abs. 2 und 4, § 178 Abs. 3 sowie § 188 Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden. ...
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UmwG 1995 § 206 Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs (Law)
Die Ansprüche nach § 205 Abs. 1 können nur durch einen besonderen Vertreter geltend gemacht werden. Das Gericht des Sitzes des Rechtsträgers neuer Rechtsform hat einen solchen Vertreter auf Antrag ein...
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UmwG 1995 § 210 Ausschluß von Klagen gegen den Umwandlungsbeschluß (Law)
...§ 207 zu niedrig bemessen oder daß die Barabfindung im Umwandlungsbeschluß nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.
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UmwG 1995 § 215 Umwandlungsbericht (Law)
Ein Umwandlungsbericht ist nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft zur Geschäftsführung berechtigt sind.
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UmwG 1995 § 226 Möglichkeit des Formwechsels (Law)
Eine Kapitalgesellschaft kann auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, einer Personenhandelsgesellschaft, einer Partners...
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UmwG 1995 § 227 Nicht anzuwendende Vorschriften (Law)
...§§ 207 bis 212 sind beim Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien nicht auf deren persönlich haftende Gesellschafter anzuwenden.
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UmwG 1995 § 231 Mitteilung des Abfindungsangebots (Law)
...§ 207 zu übersenden. Der Übersendung steht es gleich, wenn das Abfindungsangebot im Bundesanzeiger und den sonst bestimmten Gesellschaftsblättern bekanntgemacht wird.