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HGrG § 1 Gesetzgebungsauftrag (Law)
...bung des Bundes und der Länder. Bund und Länder sind verpflichtet, ihr Haushaltsrecht nach diesen Grundsätzen zu regeln.
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HolzbInstrmMAusbV § 1 Anwendungsbereich (Law)
...Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Holzblasinstrumentenmacher/Holzblasinstrumentenmacherin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf. ...
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HRegGebV § 1 Gebührenverzeichnis (Law)
...bertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. Satz 1 gilt ni...
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HwO § 1 (Law)
...bürgerlichen Rechts. (2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das ...
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HwWahlO § 1 (Law)
...bestimmt den Tag der Wahl. Er bestellt einen Wahlleiter sowie einen Stellvertreter, die nicht zu den Wahlberechtigten gemäß § 96 Abs. 1 und § 98 der Handwerksordnung gehören und nicht Mitarbeiter der ...
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GlasappAusbV § 1 Anwendungsbereich (Law)
...Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Glasapparatebauer/Glasapparatebauerin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.
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GVGEG § 1 (weggefallen) (Law)
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HaldeRlAnO § 1 (Law)
...beitsschutz- und Brandschutzanordnung 122/1 vom 5. Oktober 1973 - Bergbausicherheit im Bergbau über Tage - (Sonderdruck Nr. 768 des Gesetzblattes) i...
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HeimMindBauV § 1 Anwendungsbereich (Law)
...1 Abs. 1 des Heimgesetzes, die in der Regel mindestens sechs Personen aufnehmen, dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Mindestanforderungen der §§ 2 bis 29 erfüllen, soweit nicht nach den §§ 30 un...
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ImmoWertV § 1 Anwendungsbereich (Law)
...1) Bei der Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) von Grundstücken, ihrer Bestandteile sowie ihres Zubehörs und bei der Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich der ...
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InfElekAusbV § 1 Anwendungsbereich (Law)
...bildungsberuf Informationselektroniker/Informationselektronikerin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 22, Informationstechniker, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt. ...
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KHG § 1 Grundsatz (Law)
...baren Pflegesätzen beizutragen. (2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftl...
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MedienFortbV § 1 Fortbildungsabschlüsse (Law)
...bildungsabschlüssen 1. Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Printmedien, 2. ...
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MontanMitbestGErgG § 1 (Law)
...ber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 347 - (Mo...
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MPAFHBundV § 1 Geltungsbereich (Law)
...Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) und eine anschließende oder das Studium begleitende berufspraktische ...
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SiSchmAusbV § 1 Anwendungsbereich (Law)
...Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Silberschmied/Silberschmiedin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.
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SportSeeSchV § 1 Anwendungsbereich (Law)
...Bord, ist die Fahrerlaubnis durch den Sportbootführerschein-See nachzuweisen. (4) Bei Traditionsschiffen bis 15 Meter Rumpflänge und mehr als 25 Personen an Bord oder mit 15 bis 25 Meter Rum...
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StBerG § 1 Anwendungsbereich (Law)
...ber die Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen bleiben unberührt. (4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
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SVG § 1 (Law)
...1 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1, des § 41 Absatz 2 sowie der §§ 46, 48, 63 bis 63c und 63e bis 63g gilt nicht für Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung haben (§ 3 Absatz 2 des Bundesbesold...
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ZIV § 1 Zielsetzung (Law)
...ben die für die Durchführung dieser Verordnung notwendigen Aufgaben unabhängig davon wahrzunehmen, wo der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung niedergelassen ist.