-
BinSchUO2008Anh II § 14.07 Druck (Law)
1. Bei zweistufiger Regelung darf der mittlere Druck höchstens 250 kPa (2,5 bar) über dem atmosphärischen Druck liegen. ...
-
BinSchUO2008Anh II § 14.12 Bedienungs- und Sicherheitsvorschriften (Law)
An geeigneter Stelle an Bord muss eine Bedienungsanleitung angebracht sein; sie muss mindestens folgende Hinweise enthalten: „Die Absperrventile der Behälter, die...
-
BinSchUO2008Anh II § 14.15 Bescheinigung (Law)
1. Die Übereinstimmung jeder Flüssiggasanlage mit den Anforderungen dieses Kapitels ist im Schiffsattest zu bescheinigen. ...
-
BinSchUO2008Anh II § 15.15 Abweichungen für bestimmte Fahrgastschiffe (Law)
1. Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von weniger als 50 Fahrgästen zugelassen sind und deren L WL...
-
BinSchUO2008Anh II § 16.02 Zum Geschobenwerden geeignete Fahrzeuge (Law)
1. Für Schubleichter ohne Steuereinrichtung, Wohnung, Maschinen- oder Kesselräume gelten nicht: ...
-
BinSchUO2008Anh II § 17.05 Restfreibord (Law)
1. Für die Zwecke dieses Kapitels und abweichend von § 1.01 ist der Restfreibord der kleinste senkrechte Abstand zwischen dem glatten Wassers...
-
BinSchUO2008Anh II § 17.06 Kränkungsversuch (Law)
1. Der Stabilitätsnachweis nach den §§ 17.07 und 17.08 muss auf Grundlage eines ordnungsgemäß durchgeführten Krängungsversuchs erbracht werde...
-
BinSchUO2008Anh II § 18.01 Einsatzbedingungen (Law)
Baustellenfahrzeuge, die als solche in dem Schiffsattest nach Anlage B bezeichnet sind, dürfen außerhalb von Baustellen nur unbeladen verkehren. Diese Auflage ist in das Schiffsattest ein...
-
BinSchUO2008Anh II § 18.04 Sicherheitsabstand und Freibord (Law)
1. Wird ein Baustellenfahrzeug als Spül- und Klappschute betrieben, müssen der Sicherheitsabstand außerhalb des Laderaumbe...
-
BinSchUO2008Anh II § 22b.01 Allgemeines (Law)
1. Schnelle Schiffe dürfen nicht als Kabinenschiffe gebaut sein. 2. ...
-
BinSchUO2008Anh II § 22b.04 Sitze und Sicherheitsgurte (Law)
Für die höchstzulässige Anzahl von Personen an Bord müssen Sitze vorhanden sein. Sitze sind mit Sicherheitsgurten zu versehen. Auf Sicherheitsgurte kann verzichtet werden, wenn ein geeigneter Aufprall...
-
BinSchUO2008Anh II § 22b.12 Übergangsbestimmungen (Law)
Schnelle Schiffe im Sinne des § 1.01 Nummer 20a, die am 31. März 2003 über ein gültiges Schiffsattest verfügen, müssen folgenden Vorschriften dieses Kapitels entsprechen: ...
-
BinSchUO2008Anh II § 24.08 Übergangsbestimmung zu § 2.18 (Law)
1. Vor dem 1. April 2007 erteilte amtliche Schiffsnummern werden mit dem 1. April 2007 durch Voranstellung der Ziffer „0“ zu europäischen Sch...
-
BinSchUO2008Anh II Anlage K (weggefallen) (Law)
-
BinSchUO2008Anh II Anlage R Bordkläranlagen (Law)
...II Datenblatt für Bordkläranlagen mit Typgenehmigung (Muster) Teil VIII Bordkläranlagenparameterprotokoll für Sonderprüfung (Muster) ...
-
BinSchUO2008Anh II § 2.01 Untersuchungskommission (Law)
1. Untersuchungskommissionen werden von den Rheinuferstaaten und Belgien an geeigneten Hafenplätzen eingesetzt. ...
-
BinSchUO2008Anh II § 2.07 Vermerke und Änderungen im Schiffsattest (Law)
1. Jede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel, jede neue Eichung des Fahrzeugs sowie jede Änderung der Registrierung oder des Heimatorts hat...
-
BinSchUO2008Anh II § 2.18 Einheitliche europäische Schiffsnummer (Law)
1. Die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), nachstehend europäische Schiffsnummer genannt, setzt sich aus acht arabischen Ziffern na...
-
BinSchUO2008Anh II § 4.04 Einsenkungsmarken (Law)
1. Die Ebene der größten Einsenkung ist so festzusetzen, dass die Vorschriften über den Mindestfreibord und den Mindestsicherheitsabstand erf...
-
BinSchUO2008Anh II § 4.06 Tiefgangsanzeiger (Law)
1. An Schiffen, deren Tiefgang 1 m überschreiten kann, muss auf jeder Seite am Achterschiff ein Tiefgangsanzeiger angebracht sein; zusätzlich...