-
DRiG § 10 Ernennung auf Lebenszeit (Law)
(1) Zum Richter auf Lebenszeit kann ernannt werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen ist. (2) Auf die Ze...
-
BWahlGV § 10 Eröffnung der Wahlhandlung (Law)
...Abbildung der Seite des Wahlgerätes, an der der Wähler seine Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge und einer Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Wahlgerät im Wahlr...
-
FahrzIAAusbV § 10 Aufheben von Vorschriften (Law)
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Bildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Fahrzeugpolsterer sind nicht mehr anzuwenden.
-
GAD § 10 Politisches Archiv (Law)
Im Politischen Archiv des Auswärtigen Amts werden die Urschriften oder beglaubigten Abschriften der völkerrechtlichen Vereinbarungen des Deutschen Reiches und der Bundesrepublik Deutschland sowie alle...
-
HufBeschlV § 10 Praktischer Teil der Prüfung (Law)
...Abbruch durch den Prüfling zu vertreten ist. (2) Bei der Durchführung des Warmbeschlags hat der Prüfling den vollständigen Beschlag eines Pferdes mit Hufeisen durchzuführen. In unmittelbarem...
-
GlasappAusbV § 10 Aufhebung von Vorschriften (Law)
...§ 11 nicht mehr anzuwenden.
-
GoldSchmAusbV § 10 Aufhebung von Vorschriften (Law)
...§ 11 nicht mehr anzuwenden.
-
HüSalmoV § 10 Amtliche Untersuchung (Law)
Im Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen nach § 4 oder soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte einen Verdacht einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2...
-
HafenSchAusbV § 10 Nichtanwenden von Vorschriften (Law)
...§ 11 nicht mehr anzuwenden.
-
FELEG § 10 Höhe der Leistung (Law)
(1) Das Ausgleichsgeld beträgt 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts. Witwen oder Witwer der Leistungsberechtigten erhalten 60 vom Hundert des in Satz 1 genannten Betrages. (...
-
GenTSV § 10 Haltung von Pflanzen in Gewächshäusern (Law)
...§ 7 Abs. 1 Gentechnikgesetz die in Anhang IV genannten Anforderungen an Anlagen und Sicherheitsmaßnahmen zu beachten. Sie gelten sinngemäß auch für Klimakammern. Die Anforderungen der niedrigeren Stuf...
-
GeoITAusbV § 10 Durchführung der Berufsausbildung (Law)
...§ 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 11, 12 u...
-
HGB § 10 Bekanntmachung der Eintragungen (Law)
...§ 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Soweit nicht ein Gesetz etwas anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht.
-
KlimaBergV § 10 Arbeiten in Notfällen (Law)
...§§ 3, 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 gelten nicht 1. für den Einsatz von Grubenwehren, 2. ...
-
KSpG § 10 Benutzung fremder Grundstücke (Law)
...§ 905 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. (2) Der Untersuchungsberechtigte hat nach Abschluss der Untersuchungsarbeiten den früheren Zustand fremder Grundstücke ...
-
ImmobKfmAusbV § 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse (Law)
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt w...
-
KEPFachAusbV § 10 Fortsetzung der Berufsausbildung (Law)
Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen kann in dem Ausbildungsberuf Kaufmann für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen/ Kauffrau für Kur...
-
MarketKfmAusbV § 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse (Law)
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt w...
-
LFGB § 10 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung (Law)
...10, S. 1, L 293 vom 11.11.2010, S. 72), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1834 (ABl. L 280 vom 18.10.2016, S. 22) geändert worden ist, b)...
-
PhysLabAusbV § 10 Aufhebung von Vorschriften (Law)
...§ 11 nicht mehr anzuwenden.