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UmwG 1995 § 34 Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung (Law)
...§ 29 anzubieten war, zu niedrig bemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn ...
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UmwG 1995 § 51 Zustimmungserfordernisse in Sonderfällen (Law)
...§ 46 Abs. 1 Satz 2 abweichend vom Betrag der Aktien festgesetzt, so muss der Festsetzung jeder Aktionär zustimmen, der sich nicht mit seinem gesamten Anteil beteiligen kann.
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UmwG 1995 § 53 Eintragung bei Erhöhung des Stammkapitals (Law)
Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung ihr Stammkapital, so darf die Verschmelzung erst eingetragen werden, nachdem die Erhöhung des Stammkapitals im Register eingetra...
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UmwG 1995 § 59 Verschmelzungsbeschlüsse (Law)
Der Gesellschaftsvertrag der neuen Gesellschaft wird nur wirksam, wenn ihm die Anteilsinhaber jedes der übertragenden Rechtsträger durch Verschmelzungsbeschluß zustimmen. Dies gilt entsprechend für di...
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UmwG 1995 § 61 Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags (Law)
...§ 13 Abs. 1 über die Zustimmung beschließen soll, zum Register einzureichen. Das Gericht hat in der Bekanntmachung nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hinweis darauf bekanntzumachen, daß der Vertra...
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UmwG 1995 § 65 Beschluß der Hauptversammlung (Law)
(1) Der Verschmelzungsbeschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapit...
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UmwG 1995 § 68 Verschmelzung ohne Kapitalerhöhung (Law)
...3. ein übertragender Rechtsträger Aktien dieser Gesellschaft besitzt, auf die der Ausgabebetrag nicht voll geleistet ist. ...
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UmwG 1995 § 73 Anzuwendende Vorschriften (Law)
...§§ 66, 67, 68 Abs. 1 und 2 und des § 69 entsprechend anzuwenden.
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UmwG 1995 § 79 Möglichkeit der Verschmelzung (Law)
Ein Rechtsträger anderer Rechtsform kann im Wege der Aufnahme mit einer eingetragenen Genossenschaft nur verschmolzen werden, wenn eine erforderliche Änderung der Satzung der übernehmenden Genossensch...
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UmwG 1995 § 84 Beschluß der Generalversammlung (Law)
Der Verschmelzungsbeschluß der Generalversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
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UmwG 1995 § 85 Verbesserung des Umtauschverhältnisses (Law)
(1) Bei der Verschmelzung von Genossenschaften miteinander ist § 15 nur anzuwenden, wenn und soweit das Geschäftsguthaben eines Mitglieds in der übernehmenden Genossenschaft niedriger als das Geschäft...
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UmwG 1995 § 86 Anlagen der Anmeldung (Law)
(1) Der Anmeldung der Verschmelzung ist außer den sonst erforderlichen Unterlagen auch das für die anmeldende Genossenschaft erstattete Prüfungsgutachten in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter A...
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UmwG 1995 § 95 Fortdauer der Nachschußpflicht (Law)
...§§ 105 bis 115a des Genossenschaftsgesetzes entsprechend. (2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des übernehmenden Rechtsträgers binnen zwei Jahren na...
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UmwG 1995 § 99 Möglichkeit der Verschmelzung (Law)
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann sich an einer Verschmelzung nur beteiligen, wenn die Satzung des Vereins oder Vorschriften des Landesrechts nicht entgegenstehen. (2) Ein eingetragener Vere...
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UmwG 1995 § 102 Durchführung der Mitgliederversammlung (Law)
...§ 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Unterlagen sowie ein nach § 100 erforderlicher Prüfungsbericht auszulegen. § 64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
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UmwG 1995 § 106 Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Mitgliederversammlung (Law)
...§§ 101 bis 103 entsprechend anzuwenden.
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UmwG 1995 § 107 Pflichten der Vorstände (Law)
...§ 104 entsprechend anzuwenden. (2) Die Vorstände haben ferner gemeinschaftlich den für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständigen obersten Landesbehörden die Eintragung unverzüglich mitzu...
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UmwG 1995 § 110 Inhalt des Verschmelzungsvertrags (Law)
...§ 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und 7 nicht zu enthalten.
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UmwG 1995 § 114 Anzuwendende Vorschriften (Law)
Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
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UmwG 1995 § 117 Entstehung und Bekanntmachung des neuen Vereins (Law)
Vor der Eintragung in das Register besteht ein neuer Verein als solcher nicht. Wer vor der Eintragung des Vereins in seinem Namen handelt, haftet persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamts...